Satzung
Satzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft
Landesverband Nordrhein-Westalen
(Neufassung lt. Vorlage zur Satzungsänderung auf dem 19. Landesgewerkschaftstag)
Stand 29.11.2024
Zu besseren Lesbarkeit wurde im nachfolgenden Text auf weibliche Formulierungen verzichtet.
Selbstverständlich können die jeweiligen Funktionen, mit Ausnahme der Landesfrauenvertretung, von Männern und Frauen in gleicher Weise wahrgenommen werden.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Nordrhein-Westfalen ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der Bezirksverbände der DSTG im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Sitz des Landesverbandes ist die Landeshauptstadt.
(3) Zweck des Landesverbandes ist die Wahrnehmung aller gemeinsamen Anliegen der Bezirksverbände zur Förderung der beruflichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Dazu gehört insbesondere:
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- Förderung des öffentlichen Dienstrechtes unter Beachtung der zeitgemäßen Anpassung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums,
- Mitwirkung bei der Wahrung der Interessen der Regierungsbeschäftigten,
- Zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit,
- Information aller Mitglieder in den Bezirksverbänden durch regelmäßige Publikationen,
- Vorbereitung und Durchführung von gewerkschaftlichen Aktionen auf Landesebene,
- Information aller gewählten Funktionsträger auf Orts- und Bezirksebene,
- Seminararbeit,
- Gespräche mit der Verwaltung,
- Kontakte mit der Landesregierung und politisch Verantwortlichen,
- Kontakte mit den politischen Parteien,
- Vorbereitung und Durchführung von Personalratswahlkämpfen,
- Förderung der Personalratsarbeit,
- Zusammenarbeit mit den DSTG-Mitgliedern in den Personalvertretungen.
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Die Vertretung gegenüber Landesstellen obliegt ausschließlich dem Landesverband. Als gewerkschaftliche Organisation kann die DSTG NRW auch zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung nehmen.
Die DSTG NRW steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch unabhängig.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes sind die im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bezirksverbände der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (Mitgliedsverbände); deren Einzelmitglieder sind mittelbar Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Einzelmitgliedschaften sind mit Zustimmung des Landeshauptvorstandes möglich. Die Einzelheiten dieser Mitgliedschaft richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bezirksverbandes Rheinland.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Absicht des Austritts ist mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(2) Das gilt nicht für Einzelmitglieder. Hier gelten die Bestimmungen des Bezirksverbandes Rheinland.
(3) Mit dem Austritt erlischt jeder Rechtsanspruch an den Landesverband. Es besteht kein Anspruch auf Vermögensausgleich.
§ 4 Aufgaben der Mitgliedsverbände
Die Mitgliedsverbände (§ 2 Abs. 1) sind verpflichtet,
- die Satzung und die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse des Landesverbandes zu befolgen;
- ihren Geschäftsbericht dem Landesverband zu übermitteln;
- die Landesleitung über Vorgänge und Verhandlungen, insbesondere überörtlichen Charakters, zu unterrichten;
- die Tagesordnung der Bezirksverbandstage so zeitig der Landesleitung zu übermitteln, dass sie einen Vertreter entsenden kann;
- die festgesetzten Kopfbeiträge nach Maßgabe des § 5 an den Landesverband zu zahlen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsverbände zahlen an den Landesverband monatlich für jedes Einzelmitglied einen Kopfbeitrag, der vom Landesgewerkschaftstag mit einfacher Mehrheit festzusetzen ist; maßgebend ist die Mitgliederzahl des Vormonats.
(2) Der von den Mitgliedsverbänden an den Landesverband abzuführende monatliche Kopfbeitrag beträgt ab 01. Januar 2021 1,22 Euro. Der Beitrag steigt ab dem auf die Besoldungserhöhung folgenden 01. Januar prozentual entsprechend der Anpassung der Besoldungsbezüge auch ohne Neufestsetzung durch den Landesgewerkschaftstag.
(3) Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Landesverband den festgesetzten Kopfbeitrag sowie den an den DBB Landesbund NRW abzuführenden Pflichtbeitrag für jedes Einzelmitglied, das nicht beitragsfrei gestellt ist, jeweils als Gesamtbetrag monatlich im Voraus zu entrichten. Maßgebend ist grundsätzlich die Zahl der beitragspflichtigen Einzelmitglieder des Vormonats des jeweiligen Mitgliedsverbandes.
§ 6 Besondere Gremien
(1) Die Organe der DSTG NRW werden bei der Erledigung ihrer Aufgaben durch folgende Gremien unterstützt:
- Landestarifausschuss,
- Landesfrauenvertretung,
- Landesjugendleitung,
(2) Die Gremien geben sich eine Geschäftsordnung, die durch den Landeshauptvorstand zu genehmigen ist. Die Gremien bestehen aus maximal 10 Mitgliedern.
Die Gremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§ 7 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesgewerkschaftstag
- der Landeshauptvorstand
- der Landesvorstand
- die Landesleitung
§ 8 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er setzt sich zusammen aus der Landesleitung und den in den Mitgliedsverbänden und den in den Fachgruppen lt. § 17 der Satzung gewählten Delegierten. Er findet alle vier Jahre statt. Der Landesgewerkschaftstag ist drei Monate vorher anzukündigen. Die Einladungen zum Landesgewerkschaftstag müssen den stimmberechtigten Delegierten mindestens drei Wochen vorher zugehen.
(2) Für je 100 Mitglieder – maßgebend ist der 01. Januar des Jahres, in dem der Landesgewerkschaftstag nach Abs. 1 angekündigt wird – steht den Mitgliedsverbänden ein Delegierter zu. Den Fachgruppen stehen zusätzlich je mindestens 2 Vertreter zu. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, die der Landesleitung von den Mitgliedsverbänden oder den Fachgruppen benannt worden sind. Die Delegierten müssen gegenüber der Landesleitung vier Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag benannt werden.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts nach der Benennung ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag findet statt, wenn
a) der Landeshauptvorstand ihn mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt,
b) ein Mitgliedsverband ihn fordert.
Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist spätestens zwei Monate nach dem Antrag einzuberufen.
§ 9 Aufgaben des Landesgewerkschaftstages
Der Landesgewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts der Landesleitung;
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
- Erteilung der Entlastung;
- Wahl des Landesvorsitzenden;
- Wahl der zwei Beisitzer der Landesleitung;
- Wahl der vier Beisitzer des Landesvorstandes;
- Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
- Festsetzung des Kopfbeitrags;
- Entscheidung über die Zugehörigkeit zu anderen, insbesondere übergeordneten Organisationen;
- Entscheidung über Anträge auf Satzungsänderungen;
- Entscheidung über Anträge und Entschließungen;
- Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
§ 10 Anträge zum Landesgewerkschaftstag
(1) Anträge zum Landesgewerkschaftstag können die Landesleitung, der Landesvorstand, der Landeshauptvorstand, die Mitgliedsverbände, die Fachgruppen und die satzungsmäßigen Gremien (§ 6) stellen. Die Anträge sind sechs Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag der Landesleitung zuzuleiten. Die Landesleitung kann verspätet eingehende Anträge zulassen. Dringlichkeitsanträge können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von den stimmberechtigten Teilnehmern des Landesgewerkschaftstages gestellt werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag der Landesleitung zugegangen sein. Die Landesleitung muss diese Anträge vier Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag den Mitgliedsverbänden und Fachgruppen bekannt geben. Solche Anträge gelten niemals als dringlich, es sei denn, die Landesleitung kommt ihrer Verpflichtung gemäß Satz 2 nicht nach.
(3) Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Stimmen, zu einem Auflösungsbeschluss die Zustimmung von drei Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich.
(4) Sonst entscheidet die einfache Stimmenmehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; bei Wahlen erfolgen bis zu zwei weitere Wahlgänge, danach entscheidet das Los.
(5) Der Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Monaten ein zweiter Landesgewerkschaftstag mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Beschränkungen des § 8 Abs. 1 gelten für den zweiten Gewerkschaftstag nicht. Dieser ist stets beschlussfähig.
§ 11 Landeshauptvorstand
(1) Der Landeshauptvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden und weiteren 50 Mitgliedern. Diese setzen sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den von den Mitgliedsverbänden benannten Delegierten.
(2) Die Mitgliedsverbände sind im Landeshauptvorstand paritätisch (je 25) vertreten. Der Landesvorsitzende bleibt als 51. Delegierter außer Betracht. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden auf die Zahl der Delegierten ihres Mitgliedverbandes angerechnet.
(3) Weitere Mitglieder sind je ein Vertreter der Fachgruppen. Sie haben kein Stimmrecht, es sei denn, besondere Angelegenheiten ihrer Fachgruppe sind betroffen.
(4) Soweit ein außergewöhnlicher Grund besteht ist auf Beschluss des Landesvorstandes eine Durchführung der Hauptvorstandssitzung sowie eine Beschlussfassung auf elektronischen Weg möglich.
§ 12 Aufgaben des Landeshauptvorstandes
(1) Der Landeshauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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- Durchführung der Beschlüsse des Landesgewerkschaftstages,
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
- Beschlussfassung über den Haushaltsvollzug,
- Einsetzen von Ausschüssen,
- Beschlussfassung über die Grundsätze zu den PR-Wahlen für den Haupt- und Bezirkspersonalrat,
- Entscheidung über die Kandidaten sowie über die Listenreihenfolge der DSTG-Vorschlagslisten für die Wahlen zum Haupt- und Bezirkspersonalrat,
- Nachwahl ausgeschiedener Mitglieder der Landesleitung oder des Landesvorstandes,
- Nachwahl von ausgeschiedenen Rechnungsprüfern,
- Benennung von Kandidaten für Gremien von Organisationen, in denen die DSTG NRW unmittelbares Mitglied ist.
- Bestimmung von Zeitpunkt und Ort des nächsten Landesgewerkschaftstages.
(2) Der Landeshauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Sitzungen des Landeshauptvorstandes finden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr statt.
§ 13 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
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- den Mitgliedern der Landesleitung,
- vier Beisitzern
- dem Vorsitzenden des Landestarifausschusses
- der Vorsitzenden der Landesfrauenvertretung
- dem Vorsitzenden der Landesjugendleitung
- dem Vorsitzenden der Landesseniorenvertretung NRW
(2) Die Beisitzer (§ 13 Abs. 1 Buchstabe b) werden vom Landesgewerkschaftstag in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.
(3) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesgewerkschaftstages aus, hat aktuelle Themen zeitnah zu beraten und die Arbeit der Landesleitung aktiv zu begleiten. Die Beschlüsse des Landesvorstandes sind für die Arbeit der Landesleitung bindend. Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(4) Soweit ein außergewöhnlicher Grund besteht ist auf Beschluss der Landesleitung eine Durchführung der Landesvorstandssitzung sowie eine Beschlussfassung auf elektronischen Weg möglich.
§ 14 Landesleitung
(1) Die Landesleitung besteht aus:
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- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- zwei Beisitzern, davon einer in der Funktion des Schatzmeisters,
- ohne Stimmrecht gehören der Landesleitung die Vorsitzenden des Hauptpersonalrates beim Finanzministerium NRW und des Bezirkspersonalrates bei der OFD NRW an, soweit sie Mitglied der DSTG NRW sind.
(2) Der Vorsitzende (§ 14 Abs. 1 Buchstabe a) und die Beisitzer (§14 Abs. 1 Buchstabe c) werden vom Landesgewerkschaftstag in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt.
(3) Die stellvertretenden Vorsitzenden (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b) sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände oder deren Vertreter.
(4) Die Landesleitung erledigt die laufenden Angelegenheiten des Landesverbandes. Sie tritt grundsätzlich monatlich zusammen.
(5) Die Mitglieder der Landesleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(6) Soweit Entscheidungen vom Landeshauptvorstand oder vom Landesvorstand zu treffen sind (§§12, 13 Abs. 3), können diese, bei Vorliegen zwingender tatsächlicher Gründe (z.B. Pandemie), auch vorab von der Landesleitung getroffen werden. Die Entscheidungen sind bei nächster Gelegenheit nach Fortfall der Gründe vom zuständigen Gremium erneut zu beraten.
(7) Soweit ein außergewöhnlicher Grund besteht ist eine Durchführung der Landesleitungssitzung sowie eine Beschlussfassung auf elektronischen Weg möglich.
§ 15 Gesetzlicher Vorstand
Der Vorsitzende des Landesverbandes ist Vorstand im Sinne des BGB. Bei seiner Verhinderung vertreten ihn die stellvertretenden Vorsitzenden (§14 Abs. 1b). Diese haben insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des BGB. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die vom Landesgewerkschaftstag gewählten Rechnungsprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung des Landesverbandes mindestens einmal im Kalenderjahr zur prüfen. Sie können jederzeit unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. Sie haben den Kassenbericht der Landesleitung für den Landesgewerkschaftstag zu prüfen und darüber zu berichten.
(2) Die Rechnungsprüfer sollen stets gemeinsam tätig werden. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
§ 17 Fachgruppen
(1) Die Interessen der Einzelmitglieder aus den Bereichen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW, des Landesamtes für Finanzen, des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und der Finanzgerichte können durch Fachgruppen vertreten werden.
(2) Die Fachgruppen haben die Aufgabe, fachgruppenspezifische Probleme zu beraten, Beschlüsse zu fassen und den Organen des Landesverbandes und dem Landestarifausschuss Entscheidungshilfen zu geben.
§ 18 Arbeit in den Fachgruppen
(1) Die Fachgruppen bilden jeweils eine eigene Fachgruppenkonferenz. Die Fachgruppenkonferenz behandelt alle Themen der Fachgruppe.
(2) Mitglied der Fachgruppenkonferenz sind je ein Vertreter der fachgruppenspezifischen Ortsverbände, die gewählten Mitglieder des Fachgruppenvorstandes sowie die Mitglieder des höchsten in der Organisation bestehenden Personalvertretungsgremiums, soweit sie Mitglieder der Fachgruppe sind.
(3) Die Fachgruppenkonferenz tritt nach Abstimmung mit der Landesleitung mindestens einmal jährlich zusammen.
(4) Die Fachgruppenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Der Fachgruppenvorstand arbeitet mit der Landesleitung zusammen. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf.
(5) Die Fachgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedarf.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung des Landesverbandes
Bei Auflösung des Landesverbandes ist sein Vermögen den Mitgliedsverbänden nach der Zahl der Mitglieder zuzuweisen. Maßgebend ist die Zahl, für die im Durchschnitt des letzten Jahres Kopfbeiträge gezahlt worden sind
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Die vom Landesgewerkschaftstag und vom Landeshauptvorstand gefassten Beschlüsse sind in einer vom Vorsitzenden und einem der Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen. Diese ist den Bezirksverbänden und den Hauptvorstandsmitgliedern zu übersenden. Die Niederschrift ist jeweils zu Beginn des nächsten Landesgewerkschaftstages oder der nächsten Landeshauptvorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 22 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung ist am 29. November 2024 in Dortmund beschlossen worden.
(2) Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Hinweis: Die Satzung steht in der Mediathek im Bereich „DSTG intern“ zum Download zur Verfügung.
