Schon wieder eine Wahl?

Ja - denn es sind schon wieder fast 4 Jahre seit der letzten Personalratswahl in 2020 vergangen. Am 06.06.2024 können die Beschäftigten der Finanzverwaltung ihre örtliche Personalvertretung in der Dienstelle, den Bezirkspersonalrat (BPR) bei der Oberfinanzdirektion NRW und den Hauptpersonalrat (HPR) beim Ministerium der Finanzen NRW neu wählen.

 

Wer leitet die Wahl?

Der Wahlvorstand! Er besteht aus drei Personen, die vom "alten" Personalrat benannt werden. Die Zusammensetzung des örtlichen Wahlvorstandes und an wen Sie Ihren Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen richten müssen, finden Sie am Schwarzen Brett in Ihrem Finanzamt. Oder Sie fragen eine/n Kollegen/in der Personalvertretung ... die wissen Bescheid!

 

Wie wird gewählt und wer kann gewählt werden?

Es werden die örtlichen Personalräte, ein Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat gewählt. In jedem Gremium sind grundsätzlich Beamte und Regierungsbeschäftigte vertreten. Einfach erklärt Beamte wählen Beamtenvertretung und Regierungsbeschäftigte ihre Tarifvertretung.

 

 

  • örtlicher Personalrat - Die Zahl der Personalratsmitglieder richtet sich nach der Beschäftigtenzahl. Eine Dienststelle mit 151 bis 300 Beschäftigten hat z.B. einen siebenköpfigen Personalrat (Einzelheiten s. § 13 LPVG NRW - Landespersonalvertretungsgesetz). Das Verhältnis in der Zusammensetzung des Gremiums richtet sich nach der Gesamtzahl Beamte und Gesamtzahl Regierungsbeschäftigte in der Dienststelle.
  • Bezirkspersonalrat - Bei ca. 28.000 Wahlberechtigten ergäbe sich nach dem Berechnungsschema für die Größe örtlicher Personalräte eine Personalratsgröße von 37 Mitgliedern. Für die Stufenvertretungen ist jedoch eine Deckelung auf max. 15 Mitglieder vorgesehen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich auch hier nach dem Verhältnis Anzahl wahlberechtigte Beamte zu Anzahl wahlberechtigte Regierungsbeschäftigte. Wahlberechtigt sind die Beschäftigten der Finanzämter, Funktionsfinanzämter und der OFD.
  • Hauptpersonalrat - Die Ausführungen zum Bezirkspersonalrat gelten auch für die Wahl des Hauptpersonalrats. Die Größe des Gremiums ist ebenfalls auf 15 Mitglieder begrenzt. Das Verhältnis Beamte / Regierungsbeschäftigte wird identisch ermittelt. Die Anzahl der Wahlberechtigten vergrößert sich nochmals, da weitere Beschäftigte (z.B. RZF, Schulen, LaFin, LBV) hinzukommen.


In welchen Angelegenheiten vertritt ein Personalrat meine Interessen?

Bestimmte Maßnahmen kann ein Dienststellenleiter, die OFD oder das FM nur umsetzen, wenn die Personalvertretung zugestimmt hat (§§ 72 ff LPVG NRW).

Auf Ortsebene sind dies z.B. Entscheidungen, die eine Umsetzung oder eine Veränderung der Arbeitsorganisation bedeuten. Auch bei der Versagung einer Nebentätigkeit, der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen oder den Regelungen zur Arbeitszeit (Dienstvereinbarungen) ist der Personalrat vor Ort gefragt.

BPR oder HPR sind jeder für sich oder gemeinsam bei landesweiten Themen zu beteiligen. Neue oder geänderte organisatorische Vorgaben, der Personalausgleich, die Einführung neuer Softwareleistungen, die Durchführung von Aufstiegslehrgängen, die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen oder die Versetzung zu anderen Ämtern sind nur einige Beispiele für die Aufgaben dieser Gremien. Die Zuständigkeit (HPR oder BPR) richtet sich dabei in der Regel nach der Durchführung auf der Verwaltungsseite. Das Ministerium der Finanzen wendet sich also an den HPR, die Oberfinanzdirektion an den BPR.

Für Sie ist aber ganz wichtig: Sie können sich mit allen Fragen und Problemen jederzeit an Ihren örtlichen Personalrat wenden!

 

Wer darf wählen?

Erste Hürde - am Wahltag muss das 18. Lebensjahr erreicht sein.

Die Wahlberechtigung und und auch die Wählbarkeit sind im LPVG NRW (§§ 8, 10 u. 11) geregelt. Grundsätzlich = alle Beschäftigte. Besonderheiten gelten z.B. für die Dienststellenleitungen und deren Vertretungen, bei Abordnungen, bei der Altersteilzeit und in Zeiten ohne Bezüge

 

Wie kann ich wählen?

Wie bei jeder Wahl kann die Stimmabgabe per Stimmzettel am Wahltag in der Dienststelle abgegeben werden. Der Wahlvorstand gibt im Vorfeld über einen Aushang am Schwarzen Brett bekannt, wo sich das Wahllokal befindet und wann es geöffnet ist.

Wenn Sie am Wahltag Ihre Stimme nicht in ihrer Dienststelle abgeben können oder wollen (z.B. wegen Urlaub, Dienstreise, Fort- oder Ausbildung), besteht die Möglichkeit der Briefwahl.

Eine erfreuliche Verbesserung konnte ab der Wahl in 2020 umgesetzt werden. Blinde und sehbehinderte Beschäftigte können für die Wahlen HPR/BPR eine Wahlschablone als Hilfe nutzen.

 

Wie beantrage ich Briefwahl?

An die Unterlagen kommen Sie, in dem Sie gegenüber Ihrem örtlichen Wahlvorstand schriftlich (per formlosen Anschreiben oder aber einfach durch Mail) die Zusendung der Briefwahlunterlagen beantragen. Die DSTG wird im Vorfeld Anträge bzw. eMail-Vorlagen zur Verfügung stellen. Falls Sie sich die Briefwahlunterlagen nach Hause oder in eine Ausbildungseinrichtung schicken lassen möchten, beachten Sie bitte die Postlaufzeiten, damit Ihre Stimme am Wahltag beim Wahlvorstand vorliegt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Listen- und Persönlichkeitswahl?

Auf Ortsebene wird oft nur eine Liste mit Kandidaturen aufgestellt und eingereicht. Die gewünschte Folge: Es kommt zu einer Personenwahl, sprich - es werden die Stimmenzahl für jeden Wahlbewerber bzw. jede Wahlbewerberin einzeln ermittelt. Auch wichtig - durch dieses Verfahren erhöht sich auch die max. Anzahl der abzugebenden Stimmen. Werden z.B. sechs Mitglieder der Gruppe Beamte in einen Personalrat gewählt, kann jeder Wahlberechtige aus dem Beamtenbereich auch bis zu sechs Stimmen abgeben.

Bei den Wahlen zum BPR und HPR ist das anders. Hier wurden (und werden) sowohl von der DSTG als auch von anderen Gewerkschaften bzw. freien Wählergruppen jeweils eigene Listen eingereicht. Folglich erfolgt hier eine Listenwahl, bei der nur eine Stimme abgegeben werden kann.

 

Was ist der Unterschied zwischen einer Gewerkschaftsliste und einer freien Liste?

Wahlvorschläge der Gewerkschaften wurden vorm Einreichen beim Wahlvorstand durch demokratische Gremien legitimiert. In der DSTG wurden die Vorschlagslisten zusammen mit den Ortsverbänden erstellt, auf den Bezirkshauptvorständen in NRW diskutiert und anschließend auf Landesebene beraten und per Abstimmung beschlossen.

Bei freien Wählergruppen existieren solche Gremien auf verschiedenen Ebenen mit Diskussionen und Abstimmungen in der Regel nicht.