19.07.2017

Frauenförderung § 19 Abs. 6 LBG: Änderungsentwurf dreht Regelung zurück

Gleich in der ersten Arbeitssitzung des neuen Landtages am 12.07.2017 haben die Koalitionsfraktionen von CDU und FDP ein Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes eingebracht. Mit dem Gesetz wird die verunglückte Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG sowie der § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes aufgehoben bzw. wieder in die Fassung vor der Dienstrechtsreform 2016 gebracht. Es gilt dann wieder, dass Frauen nur bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind. Die Beschränkung "im wesentlichen..."entfällt. Das Gesetz wird voraussichtlich im Herbst verabschiedet werden.

 

Mit dieser Initiative löst die Regierungskoalition eine Zusage aus dem Wahlkampf ein. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Dienstrechtsreform hatten FDP und CDU immer wieder auf die durch die Neuregelung entstehenden Schwierigkeiten bei Beförderungen hingewiesen. Noch im März hatten sich die damaligen Oppositionsparteien darauf verständigt, ein Normenkontrollverfahren zur Klärung der Verfassungsfestigkeit der Neuregelung auf den Weg zu bringen. Dem war die rot-grüne Landesregierung durch ein "Normenbestätigungsverfahren" beim NRW Verfassungsgericht zuvor gekommen.

 

Das Ergebnis der gerichtlichen Klärung steht noch aus. Die DSTG geht, wie in der bisherigen Verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt, von einer Verfassungswidrigkeit der alten Formulierung aus. Die neue Landesregierung macht jetzt Nägel mit Köpfen und hat eine Gesetzesänderung einschließlich der damit in Verbindung stehenden Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes auf den Weg gebracht.

 

Für den Bereich der Finanzverwaltung wird die Änderung keine weiteren Auswirkungen haben, da die strukturellen Verbesserungen der Vergangenheit rechtlich selbständige Maßnahmen waren, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Neufassung der Beförderungsreihenfolge hatten. Die Auswirkungen der Reform hatten sich durch die dauerhafte Aufhebung der Wiederbesetzungssperre sowie die Anhebung der Stellenobergrenzen in der Stellenobergrenzenverordnung auf überschaubare Verschiebungen der Beförderungszeitpunkte beschränkt. Diese Verbesserungen stellen eine bleibende Anerkennung dar und sind Ausdruck der Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.