27.03.2017

Neufestsetzung der Erfahrungsstufen: Verschenken Sie kein Geld!

Antragsfrist endet am 30.06.2017

Der Gesetzgeber hat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz im § 91 Abs. 13 LBesG die Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den Regelungen der §§ 29 bis 31 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) neu festsetzen zu lassen. Das neue LBG ermöglicht eine Gleichbehandlung bei den Erfahrungsstufen i.S. des neuen Rechts. Ein Antrag ist nur für die Kolleginnen und Kollegen interessant, die zum 01.01.2016 noch nicht in der letzten Erfahrungsstufe ihrer Besoldung waren und die vor dem 21. Lebensjahr (e.D. und m.D.) bzw. vor dem 23. Lebensjahr (g.D.) bzw. vor dem 29. Lebensjahr (h.D.) zum Beamten auf Probe berufen wurden.

 

Vielfach ist die Anwendung der Zuordnung nach Erfahrungsstufen anstelle des Besoldungsdienstalters günstiger. Dieser Vorteil kann direkt oder auch erst zukünftig eintreten.

 

In Zweifelsfällen, so die für die Abwicklung zuständige OFD, sollte der Antrag gestellt werden. Im Falle einer Verschlechterung wird dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, den Antrag zurückzunehmen.

 

Die Verwaltung hat in ISYS diverse Erläuterungen zur Neufestsetzung der Erfahrungsstufen hinterlegt. Diese Informationen haben für Sie eingestellt.

 

Derzeit liegen an den Standorten Münster und Köln rund 6.200 (Stand März 17) Anträge auf Neufestfestsetzung der Erfahrungsstufen vor. Die Zahl der Anträge bleibt bislang hinter den Erwartungen zurück. Ende März sollten die ersten Bescheide zu den im Oktober letzten Jahres eingereichten Anträgen verschickt und die Änderungsanweisung ans LBV weitergeleitet werden. Danach will man sukzessive auch die übrigen Anträge abwickeln.

 

Verschenken Sie kein Geld!!

 

Sofern Sie noch keinen Antrag gestellt haben, sollten Sie nochmals überprüfen, ob sich ein Antrag für Sie lohnt. Und denken Sie daran:

 

Die Antragsmöglichkeit nach § 91 Abs. 13 LBesG endet am 30.06.2017!


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