22.12.2015

dbb nrw: Landesregierung Grenzen aufgezeigt

Der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 18.12.2015 zur Frage der verfassungsmäßigen Untergrenze amtsangemessener Alimentation.

 

Erwartungsgemäß habe Karlsruhe die in der Entscheidung am 05.05.2015 zur Richterbesoldung aufgestellten Kriterien bestätigt und damit auch der NRW-Landesregierung Grenzen bei weiteren Sparmaßnahmen bei der Beamtenbesoldung aufgezeigt, so Roland Staude, Vorsitzender des DBB NRW. "Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung darf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einschränken."

 

Damit seien die Zeiten vorbei, in denen Beamte jederzeit zu Sparopfern gezwungen werden können. "Karlsruhe hat dem Gesetzgeber klare Grenzen aufgezeigt", so Staude. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung den Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber nach unten verbindlich eingegrenzt.

 

Der nordrhein-westfälische Beamtenbund erwartet von der NRW-Landesregierung jedoch, dass sie sich bei künftigen Anpassungen nicht vorrangig an dieser Untergrenze orientiert. Vielmehr sei im Rahmen einer Attraktivitätsoffensive für den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen eine attraktive und wettbewerbsfähige Besoldung angezeigt.

 

Gegenstand der Entscheidung waren insgesamt vier Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung von Beamtinnen und Beamten. Davon zwei Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend die Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2003 und 2004 (2 BvL 19/09) und der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 (2 BvL 20/09) verfassungsgemäß war. In den beiden Fällen aus Nordrhein-Westfalen entschieden die Karlsruher Richter, dass sie den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechen.

 

Die Bezüge eines sächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 wurde hingegen für verfassungswidrig erklärt.