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14.02.2022

Anhörung im Landtag NRW - DSTG kritisiert: "Trotz der Übernahme bleibt das Land hinter der Notwendigkeit einer verfassungsfesten Besoldung zurück!"

Am 10.02. nahm die DSTG an der Anhörung zu gleich vier Gesetzesentwürfen teil. Mit einer Verabschiedung der Gesetze ist im März zu rechnen. Für die Auszahlung der Corona-Prämie, die bis zum 31.3. bei den Beschäftigten angekommen sein muss, gibt es eine entsprechende Vorabregelung.

 

Den Anfang machen die Gesetze zur Besoldungsanpassung sowie der Corona-Prämie. Die DSTG begrüßte die 1:1 Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung als Ausdruck der Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten. Bezogen auf die Corona-Prämie aber kritisierten alle Sachverständigen, dass bisher keine Ausgleichsleistungen für Versorgungsempfänger vorgesehen sind. Besoldungsgerechtigkeit und eine Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger bleiben bei diesem Regierungsvorschlag auf der Strecke.

 

Trotz der Übernahme aber bleibt das Land hinter der Notwendigkeit einer verfassungsfesten Besoldung zurück, kritisierte die DSTG. Denn eine zutreffende Gesamtalimentation fordern neben der Berücksichtigung der Einkommensentwicklung den Gleichklang mit der Preisentwicklung. Und davon kann mit 2,8 % mehr Besoldung in Zeiten von 4 - 5 % Inflation nun wirklich nicht die Rede sein.

 

Mit dem Dritten Gesetz werden die Familienzuschläge für Familien mit einem oder zwei Kindern neu geordnet. Der Kinderzuschlag wird je nach der Mietpreisstufe (lt. Wohngeldgesetz) des Wohnsitzes unterschiedlich hoch ausfallen. Während in der Stufe 1 noch keine Veränderung erfolgen wird, ergeben sich ab Mietpreisstufe 2 (bis max. 6, nur Städte Köln und Düsseldorf) im Familienzuschlag ansteigende Erhöhungen. Weitere Änderungen in der Besoldung ergeben sich für Berufseinsteiger in den Besoldungsgruppen A 6 und A9 aus dem Wegfall der beiden ersten Erfahrungsstufen in der Besoldungstabelle.

 

Die DSTG kritisierte in der Anhörung deutlich den minimalistischen Rahmen, in dem das Land die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.05.2020 jetzt umsetzen wolle. Die längst überfällige Strukturreform des Besoldungsrechtes aber bleibe aus. Weder werde die Besoldung auf die Einhaltung des Abstandsgebotes überprüft noch werde die längst überfällige Anhebung der Eingangsämter nach A 7, A10 und A 14 angepackt. Deutlich bemängelte die DSTG aus das Fehlen einer Regelung für die Jahre bis 2022. Angesichts einer Vielzahl von Widersprüchen müsse das Land jetzt schnell klare, verbindliche und verfassungsfeste Regelungen für die Altjahre beschließen.

 

Richtig gut ist hingegen der Wegfall der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe. Dafür gab es Lob von der DSTG und den anderen Gewerkschaften, die seit 1999 diese Sparmaßnahme aus dem vergangenen Jahrhundert immer wieder kritisiert hatten.

 

Der vierte Gesetzentwurf im Bunde war das sog. Attraktivitätssteigerungsgesetz, dass nach Beurteilung des DBB und der DSTG den Namen nicht wirklich verdient. Ganz deutlich kritisierten DSTG und die anderen Gewerkschaften, dass mit diesem Gesetz kein Einstieg in den Ausstieg aus der 41-Stunden-Wocher gewagt wurde. Stattdessen eine Form von Lebensarbeitszeitkonto, dass in dieser Form nur dem Arbeitgeber dient. Für die Finanzverwaltung bringen die dort festgehaltenen Regelung nichts. "Chance verpasst" fasste der Vorsitzende der DSTG zusammen. So werde das nichts mit verbesserten Bewerberzahlen im öffentlichen Dienst in NRW.

 

Mit diesem Gesetz wird für die Beschäftigten des Landes NRW auch ein Anspruch auf mobiles Arbeiten festgelegt. Leider regelt die Vorschrift keinerlei Details. Und hilft bei der Frage, wie mobiles Arbeiten in Zukunft gestaltet werden kann, nicht weiter. Die DSTG machte die Klärung so wichtiger Punkte wie den Erhalt des Arbeitsplatzes in der Dienststelle, den Arbeitsschutz, angemessene Ausstattungsangebote, Ergonomie am Arbeitsplatz und Kostenersatz bei langfristiger Nutzung geltend. Alles Themen, die geklärt sein müssen, um die Beschäftigten nicht zum Verlierer der mobilen Arbeit zu machen.