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21.12.2021

Alimentation Beamte mit 3 und mehr Kindern: Nachzahlungen angelaufen – Anspruchsberechtigung prüfen!

Das LBV hat mit der Auszahlung der Nachzahlungsbeträge bei Beamtinnen und Beamten mit mehr als 2 Kindern begonnen. Eine Anspruchsberechtigung ergibt sich nur für Beamtinnen und Beamte, die im jeweiligen Kalenderjahr entsprechende Anträge/Widersprüche gestellt hatten.

 

Wichtig: Das Ministerium der Finanzen hat festgelegt, dass auch fristgerecht gestellte Anträge auf amtsangemessene Alimentation ohne Kinderbezug zu Nachzahlungen berechtigen!

 

DBB NRW und DSTG hatten mehrfach über die Entwicklungen zum "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (mehr als 2 Kinder)" berichtet. Die Gesetzesänderung wurde notwendig, nachdem das BVerfG am 04.05.2020 die Verfassungswidrigkeit der Besoldung ab dem 3. Kind feststellte.

 

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) hat inzwischen begonnen, Nachzahlungen zu prüfen und vorzunehmen. In der Umsetzung hat sich die Frage ergeben, ob ein Widerspruch gegen die allgemein fehlende Amtsangemessenheit der Besoldung ausreiche, um bezüglich der Sonderregelung der Kinder entsprechende Erstattungsansprüche zu begründen. Der Hauptpersonalrat beim FM, DSTG und DBB NRW hatten sich für eine weite Auslegung der Anträge/Widersprüche eingesetzt.

 

Nach Informationen aus dem Ministerium der Finanzen wurde jetzt das LBV angewiesen, alle Widersprüche/Anträge, mit denen nur allgemein die nicht amtsangemessene Alimentation geltend gemacht worden ist (also ohne die Familienzuschläge ausdrücklich zu rügen), als eine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation ab dem dritten und für weitere Kinder (nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien) auszulegen. Die DSTG begrüßt diese Auslegung als ausgesprochen unbürokratisch und mitarbeiterfreundlich.

 

Die hiervon betroffenen Kolleginnen und Kollegen erhalten - wie die anderen Kolleginnen und Kollegen auch - einen Teilabhilfebescheid; der Bescheid enthält keine Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche im Übrigen. Ein erneuter Widerspruch zur Wahrung der sonstigen Ansprüche in den Altjahren ist somit nicht erforderlich.

 

Zudem kann es vorkommen, dass im LBV der Kinderbezug der Widersprüche nicht immer erkannt wurde. Dies sei insbesondere denkbar, wenn der Widerspruch nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf die Fallgruppe der kinderreichen Familie erhoben worden sei. Den Kolleginnen und Kollegen, die zwar die Voraussetzung erfüllen (die also Widerspruch eingelegt sowie drei oder mehr Kinder haben), aber keinen Bescheid erhalten haben, wird empfohlen, sich an das LBV wenden.