23.11.2022

Musterwiderspruch zur Gesamtalimentation (Frist: 31.12.2022)

DSTG und DBB NRW stellen ihren Mitgliedern einen Musterantrag zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung oder Versorgung auch im Jahr 2022 zur Verfügung. Der Antrag muss noch in diesem Kalenderjahr an das LBV übersandt werden.


DSTG und DBB NRW können für 2022 nicht abschließend beurteilen, ob die im Jahr 2022 vorgenommenen Besoldungsrechtsänderungen ausreichend waren, um die Verfassungsfestigkeit von Besoldung und Versorgung in allen Bereichen wieder herzustellen.


Derzeit existiert nach Kenntnis des DBB NRW noch die Weisung des Ministeriums der Finanzen NRW, bis zur abschließenden Klärung nicht über solche Anträge und Widersprüche zu entscheiden.


Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamten weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz gewährt werden kann.

 

Wie in den vergangenen Jahren rufen DSTG und DBB NRW dazu auf, zur Sicherung der eigenen Ansprüche Widerspruch gegen die Bezügemitteilung einzulegen und einen Antrag auf eine amtsangemessene Alimentation zu stellen. Das Schreiben muss noch in diesem Jahr beim LBV eingehen.

 

Das Land NRW hat die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Besoldung bei Familien mit mehr als 2 Kindern im Jahr 2021 umgesetzt. Im Jahr 2022 erfolgte die Umsetzung der Entscheidung zur "allgemeinen" Alimentation. Dabei ist festzustellen, dass sich die Verbesserungen auf die Einhaltung des Abstandsgebotes in den niedrigen Besoldungsgruppen und die Besserstellung der Familien mit bis zu zwei Kindern konzentrieren.

 

Der DBB NRW kann derzeit nicht beurteilen, ob mit dieser Neugestaltung die Besoldungs- und/oder die Versorgungsbezüge nunmehr verfassungsgemäß sind. Aber es gibt massive Bedenken.Versorgungsempfänger waren von den Änderungen z.B. nicht betroffen.

 

Die starke Betonung der kindbezogenen Familienzuschläge wirft die Frage auf, ob das Leistungsprinzip im Besoldungsgefüge noch hinreichend beachtet ist. Die massiv veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind in der Besoldung nicht abgebildet. Auch angesichts der moderaten linearen Steigerung von 2,8 % zum 01. Dezember 2022. Das alles verkürzt erneut den Abstand zwischen Grundsicherung und Besoldung.

 

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts führen für den Besoldungsgesetzgeber zur Verpflichtung, die Entwicklung der für die Bemessung der Alimentation maßgeblichen Parameter zu beobachten. Allerdings kann er dabei auch Durchschnittswerte der letzten Jahre als Vergleichsmaßstab heranziehen, weshalb sich aktuelle Entwicklungen nicht sofort auswirken.

 

Aus der Sicht von DSTG und DBB NRW kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass die Besoldung/Versorgung im Jahr 2022 erneut nachgebessert werden muss. Leider besteht das Land NRW auf die jährliche Geltendmachung. Daher stellen DSTG und DBB NRW ihren Mitgliedern zur Sicherung möglicher Ansprüche entsprechende Musteranträge/-widersprüche zur Verfügung. Derzeit existiert nach Kenntnis des DBB NRW noch die Weisung des Ministeriums der Finanzen NRW, bis zur abschließenden Klärung nicht über solche Anträge und Widersprüche zu entscheiden.

 

Diesmal ganz wichtig: Sollten die Widersprüche formell abgelehnt werden, stellen DSTG und DBB aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamten weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz zur Verfügung.

 

Den Musterwiderspruch finden Sie nach erfolgter Mitgliederanmeldung unter: https://www.dstg-nrw.de/service/musterschreiben/