29.03.2016

Tarif: Weiterbeschäftigung trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nicht nur nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 TVöD/TV-L ihre Weiterbeschäftigung beantragen. Wenn sie schwerbehindert sind, steht ihnen aus § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX - unabhängig von den Voraussetzungen von § 33 Abs. 3 TVöD/TV-L - ein Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung zu. Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt in Teilzeit als Schulhausmeisterin beschäftigt. Ihr wurde mit Bescheid vom 11.6.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30.6.2015 befristet war. Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2015 nicht geruht habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Das BAG (Urteil vom 17.3.2016, 6 AZR 221/15) bestätigte diese Entscheidungen.

 

Die Gründe:

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat im streitigen Zeitraum geruht. Das ergibt sich aus § 33 TVöD, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids ruht, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wird - und zwar unabhängig von der Höhe der Rente. Liegt - wie hier - nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, d.h. ist der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, kann der Beschäftigte nach § 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen. Dies muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids erfolgen. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. § 33 TVöD kann allerdings die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen. Dieser Personenkreis kann darum unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist gem. § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.

 

Damit schränkt § 33 TVöD die Möglichkeit des Beschäftigten, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses sein Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist. Nach diesen Grundsätzen war die Klage abzuweisen, denn die Klägerin hat weder einen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD gestellt noch Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch bzw. nach § 241 Abs. 2 BGB verlangt.

 

Quelle: BAG PM Nr. 13/16 vom 17.3.2016