07.07.2016

Rechtschutz: Konkurrentenstreitverfahren bezüglich § 19 Abs. 6 Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ( DRModG)

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

 

Der Landtag des Landes NRW hat mit der oben genannten Vorschrift eine besondere Art der Frauenförderung im öffentlichen Dienst beschlossen, die nicht nur nicht auf ungeteilte Zustimmung, sondern auch auf sehr ernst zu nehmende verfassungsrechtliche Bedenken getroffen ist.

 

Nach der gesetzlichen Regelung sollen Kolleginnen bei gleichem Gesamturteil, allerdings ohne die Einteilung im Sinne von oberer und unterer Bereich und der Ausschärfung mit der Anzahl der Punkte sowie der Vorbeurteilung, vor Kollegen befördert werden, solange sich in der fraglichen Besoldungsgruppe noch nicht 50% Frauen befinden.

 

Die Neuregelung der Beförderungsreihenfolge hat aber gravierende Auswirkungen auf die Beförderungsgeschwindigkeit für die Besoldungsgruppen nach A 12, A 13, A 14 und A 15, da die Zahl der weiblichen Amtsinhaber dort noch unter 50 % liegt.

 

Da auf der politischen Ebene trotz intensivster Bemühungen auch der DSTG keine Lösung gefunden werden konnte und die antragsberechtigten Organe des Landtags kein Organstreitverfahren wie bei der Besoldungsrunde 2013/14 anhängig machen, verbleibt nur der Rechtsweg im Rahmen von Konkurrentenstreitverfahren.

 

Diese Verfahren dienen einzig und allein dazu, eine rechtliche Klärung durch die Gerichte zu erreichen und richten sich nicht gegen das berufliche Fortkommen von Kolleginnen. Dabei muss jeder Kollege, der ein solches Verfahren führen möchte, zuvor seine individuellen Beförderungsaussichten auf der Zeitachse auch nach dem neuen Recht genau ermitteln, weil nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht die jeweilige Liste für alle Beförderungen sperrt, bis der Einzelfall entschieden ist.

 

Sollte ein Mitglied der DSTG von der Neuregelung negativ betroffen sein, kann er Rechtsschutz durch die DSTG und den DBB in Anspruch nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die nötigen rechtlichen Maßnahmen nach der Rechtsprechung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beförderungsabsicht der Verwaltung eingeleitet sein müssen und daher Eile geboten ist.

 

Weitere Informationen finden Sie nach erfolgreicher Mitgliederanmeldung auf der Internetseite Ihres Bezirksverbandes oder erhalten sie von Ihrem Bezirksverband über Ihren Ortsverband in Kürze per Mail.