27.10.2021

Tarif-Netzwerk-Info: Jahressonderzahlung nach TV-L für das Jahr 2021

Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Lesen Sie hier, was bei den Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Jahressonderzahlung zu beachten ist.

 

Anspruch auf die Jahressonderzahlung

Jeder Regierungsbeschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit der Land NRW steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, das mit dem Novembergehalt 2021 ausgezahlt wird. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.

 

Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung, auch nicht zeitanteilig. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung durch den Beschäftigten oder durch den Arbeitgeber, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und auch beim Erreichen des Rentenalters.

 

Weitere Details finden Sie nach erfolgreicher Mitgliederanmeldung in der aktuellen Tarif-Netzwerk-Info unter: https://www.dstg-nrw.de/de/dstg-nrw/gremien/landestarifausschuss/tarif-netzwerk-info/