04.09.2020

Zusatzversorgung (VBL): Die Betriebsrente im öffentlichen Dienst

Ein Baustein bei der Altersversorgung für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist die VBL (Versorgung Bund und Länder). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben bei der Zusatzversorgung kein Wahlrecht. Aufgrund des Tarifvertrages zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes werden sie mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst durch den Arbeitgeber in der VBL-Klassik nach den festgelegten Regeln pflichtversichert.

 

Voraussetzungen für die VBL

Sie müssen mindestens siebzehn Jahre alt sein und bis zum Rentenbeginn noch sechzig Monate versichert sein können. Der Arbeitgeber übernimmt den größten Teil der Beiträge. Der erworbene Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens sechzig Monate bestand und vor dem Rentenbeginn endet.

 

Berechnung 'Altersrente' und 'Betriebsrente'

Die 'Altersrente' ist umso höher, je mehr Sie sogenannte Versorgungspunkte sammeln. Berechnet wird die Anzahl der Punkte aus Ihrem Einkommen und aus Ihrem Alter über die Formel Versorgungspunkte = (Jahreseinkommen : 12) : 1000,- Euro x Altersfaktor. Je höher Ihr Einkommen und je geringer Ihr Einstiegsalter, desto höher sind die Versorgungspunkte für dieses Jahr.

 

Hinzu kommen sogenannte solidarische Leistungen. Diese erhalten Sie in Form von Versorgungspunkten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Beispiel während der Elternzeit ruht. Auch bei einer Erwerbsminderung erhalten Sie bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr Versorgungspunkte auf Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Die 'Betriebsrente' wird aus der Summe der Versorgungspunkte und dem festgelegten Messbetrag in Höhe von vier Euro errechnet (Summe der Punkte x 4 Euro = monatliche VBL-Betriebsrente). Eine jährliche Erhöhung Ihrer Betriebsrente um ein Prozent ist zudem garantiert.

 

Auch von der Betriebsrente werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung abgeführt. Die VBL bietet auch Schutz bei einer Erwerbsminderung oder für die Hinterbliebenen im Todesfall der versicherten Person.

 

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