Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2020
(1 BvR 2297/18) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,
mit welcher ein geschiedener Beamter im familiengerichtlichen Verfahren
die hälftige Auskehrung des von der geschiedenen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau
bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlages forderte.
Aktuelles
08.04.2020
Keine Aufteilung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages nach § 40 BBesG bei geschiedenen Eltern zugunsten das barunterhaltspflichtigen Elternteils
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