07.02.2018

Beihilfe: Wichtige Änderungen ab 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wurde die Beihilfeverordnung geändert. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BVO). Die Aufwendungen im Krankheits- und Pflegefall des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten sind beihilfefähig, wenn dieser nicht selbst beihilfeberechtigt und wirtschaftlich unselbständig ist.

 

Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absätze 3 und 5 a Einkommensteuergesetz) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro übersteigt.

 

Die Regelung, wonach dem Gesamtbetrag der Einkünfte bei Personen, die erstmalig ab 1. Januar 2004 eine Rente erhielten, die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen war, ist entfallen. Für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nun ausschließlich der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Daneben wurden noch verschiedene Änderungen im Bereich Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren vorgenommen. Einen Überblick über die Änderung können Sie der Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung entnehmen.