08.12.2017

Widersprüche und Anträge wegen Anpassung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind werden auf Antrag ruhend gestellt

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die von den betroffenen Beamtinnen und Beamten bzw. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern eingelegten Widersprüche bzw. gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter bezogen auf die Familienzuschläge ab dem dritten Kind auf Antrag bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend gestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

 

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass aufgrund aktueller Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Verwaltungsgerichts Köln die Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter bzw. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (ab dem dritten Kind) erneut aufgeworfen wurde. Da eine abschließende höchstrichterliche Klärung zwar zu erwarten ist, jedoch noch aussteht, haben DSTG und DBB NRW zur Rechtswahrung für die Betroffenen einen Musterantrag/-widerspruch herausgegeben, der jährlich zu wiederholen ist.

 

Das Ministerium der Finanzen NRW hat nunmehr mit Erlass aus Dezember 2017 ausdrücklich erklärt, dass die Verfahren hinsichtlich der Widersprüche/Anträge auf Anpassung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ausgesetzt werden. Damit erfüllt die Landesregierung eine Forderung des DBB NRW. Hierzu ist jedoch ein Antrag der Betroffenen erforderlich. Es ist den Betroffenen zur Rechtswahrung zu empfehlen, bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung das Ruhen des Verfahrens sowie die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung zu beantragen. Hierzu kann der dem Inhalt des Erlasses angepasste Musterantrag/-widerspruch verwendet werden.

 

Der Antrag bzw. der Widerspruch ist jährlich zu wiederholen.