12.08.2016

DSTG fordert Leistungszulage bei Beförderungsstopp

Die DSTG hat mit Schreiben vom 09.08.2016 den Finanzminister aufgefordert, für die wegen der laufenden Klagen gegen § 19 Abs. 6 LBG n.F. nicht beförderten Kolleginnen und Kollegen einen wirtschaftlichen Ausgleich zu schaffen. Zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Fachgewerkschaft in den Fällen, in denen durch die Sperrwirkung der laufenden Klagen eine ruhegehaltsfeste zeitgerechte Beförderung verhindert werden sollte.

 

Die Klagewelle gegen die neuen Beförderungslisten nach der Änderung des § 19 LBG n.F. läuft. Derzeit wird allerdings nur im Bereich der GKBP nicht nach A 13 befördert. Der weitere Ablauf ist unübersichtlich, da es von den jeweiligen Beförderungslisten und von den Verwaltungsgerichten abhängt, wie im Einzelfall verfahren wird.

 

Die DSTG hat in den letzten Rundschreiben umfassend über Hintergründe und Zustandekommen der Neureglung informiert. Fest steht: Durch die Nichtbeförderungen kommt es bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu erheblichen Benachteiligungen. Die Vorstellungen der Landesregierung zur Frauenförderung richten sich so auch gegen unsere weiblichen Beschäftigten. Das hatte die DSTG-Frauenvertretung schon in der Anhörung am 07.03.2016 deutlich hervorgehoben.

 

Die DSTG fordert Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans in einem Schreiben vom 09.08.2016 dazu auf, für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen einen finanziellen Ausgleich sicherzustellen. Das kann durch die unterschiedlichsten Maßnahmen erfolgen. Die DSTG ist hier gesprächsbereit. Als grundsätzlich geeignetes Instrument verweist die Gewerkschaft auf die bestehende Leistungsprämien- und Zulagenverordnung (LPZVO). Diese Verordnung gilt seit 1998 und wurde bisher in der Finanzverwaltung noch nie genutzt. Detailfragen wären noch zu klären. Andere Formen der Ausgleichszahlungen und der Anpassung des ADAs sind vorstellbar.

 

Besonderen Regelungsbedarf sieht die DSTG in Fällen, wo der gerichtlich verordnete Beförderungsstopp die Ruhegehaltsfähigkeit einer Beförderung gefährdet. Bisher sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Je nach Laufzeit der Gerichtsverfahren aber drohen erhebliche Nachteile. Die DSTG stellt fest: "Hier sind weitere Überlegungen, auch zur Vermeidung von Schadensersatzklagen, unvermeidlich".