11.05.2022

Mobiles Arbeiten: Zukünftig mobiles Arbeiten für (fast) alle!

Der Grundsatzerlass zur "Mobilen Arbeit" in der Finanzverwaltung vom 02.05.2022 löst die Corona-Regelungen zum Homeoffice und den bisherigen Heimarbeitserlass aus 2012 ab. Alle Beschäftigten, deren Arbeitsplatz telearbeitsfähig ist, können die Möglichkeit erhalten, an einzelnen Tagen bzw. bis zu 60 Prozent ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von zu Hause zu arbeiten. In besonderen Fällen (Sozialkriterien gebunden) bis zu 80 Prozent. Die neuen Regelungen werden zunächst für ein Jahr pilotiert.

 

Die DSTG begrüßt diesen Schritt. Mit der Neuregelung wurde eine sachgerechte Lösung nach dem Wegfall der coronabedingten "Home-Office" Plicht gefunden. Das Thema wurde umfassend mit der Personalvertretung diskutiert. Besonders wichtig ist dabei aus DSTG Sicht, dass es sich um ein freiwilliges "Angebot" der Dienststelle handelt. Die Möglichkeit zur mobilen Arbeit soll möglichst vielen auch ohne Angabe von besonderen Gründen - eröffnet werden. Ebenfalls wichtig ist die Festlegung, dass auch bei Nutzung der "Mobilen Arbeit" ein Arbeitsplatz in der Dienststelle gesichert ist.

 

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Telearbeitsfähigkeit des Arbeitsbereiches, die kostenlose Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes im privaten Umfeld sowie die persönliche Eignung zum selbstmotivierten und eigenverantwortlichen Arbeiten. Arbeitsgebiete mit zwingender Präsenz im Amt sind von diesem Angebot ganz oder teilweise ausgenommen und werden im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und örtlicher Personalvertretung festgelegt. Die in mobiler Arbeit tätigen Beschäftigten sind - wie im Amt auch - für ihren Arbeitsbereich vollumfänglich zuständig und für die Erledigung der anfallenden Arbeiten selbst verantwortlich.

 

Sozialkriterien ausgeweitet

Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. bei behinderungsbedingtem Nachteilsausgleich kann bei Vorliegen von Sozialkriterien (alte Heimarbeit) ein mobiler Arbeitsplatz im Umfang von 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergeben werden. Zur besseren Planbarkeit erfolgt die Vergabe für den festen Zeitraum von bis zu 12 Monaten mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. In diesem Zusammenhang wurde bei der Betreuung von Kindern die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt und das Kontingent der Sozial Kriterien gebundenen mobilen Arbeitsplätze von bisher 6 auf ca. 10 Prozent der Beschäftigten einer Dienststelle ausgeweitet.

 

Pilotierung ab dem 01.07.2022

Beim Thema "mobiles Arbeiten" handelt es sich um einen dynamischen und sich stetig weiterentwickelnden Prozess. Deshalb haben sich Verwaltung und Personalvertretung zunächst auf eine einjährige Pilotierungsphase ab dem 01.07. geeinigt, um Erfahrungen im praktischen Umgang mit den vielfältigen Detailregelungen zu sammeln. In dieser Zeit wird darüber hinaus zu prüfen sein, ob sich über das Instrument einer Dienstvereinbarung bessere Regelungen im beiderseitigem Interesse vereinbaren lassen.

 

Aus der Sicht der DSTG stellen sich zusätzlich weitere grundsätzliche Fragen, z.B. was Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz oder eine Kostenbeteiligung des Landes angeht, die allerdings vorrangig im Dialog mit den Landtagsfraktionen zu diskutieren sein werden.