16.05.2017

Frauenförderung § 19 Abs. 6 LBG: Normenkontrollantrag an Verfassungsgericht NRW

Die Landesregierung hat am 20.04. (Eingang VerfG NRW am 25.04.) den angekündigten Normenkontrollantrag zur Prüfung der Vorschrift des § 19 Abs. VI LBG eingereicht. Dem Landtag wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31.07.2017 dazu Stellung zu nehmen. Nach der Landtagswahl vom 14.05.2017 ist allerdings unklar, wie es mit diesem Verfahren weitergeht. CDU und FDP hatten im Vorfeld der Wahlen angekündigt, die Vorschrift zur Regelung der Frauenförderung in jedem Fall aufzuheben bzw. deutlich zu überarbeiten.

 

Einzelheiten zum Normenkontrollantrag sind der Vorlage 16/5002 zu entnehmen. Damit entspricht die "alte" Landesregierung ihrer Ankündigung, die umstrittene Neuregelung der Frauenförderung in den Beförderungsgrundsätzen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Das Verfahren selbst wird kaum vor Ablauf des Jahres beendet sein. Es sei denn, eine neue Landesregierung hebt die Vorschrift mit sofortiger Wirkung auf oder verändert sie maßgeblich. 

 

zur Vorlage 16/5002

 

Im Bereich der Finanzverwaltung ergeben sich derzeit keine Einschränkungen aufgrund dieser Vorschrift, da mit der Erhöhung der Stellenobergrenzen im gehobenen Dienst die durch den § 19 VI blockierten Beförderungen zum 02.05. ausgesprochen werden konnten. Auch im Bereich der Steuerfahndung werden die noch nicht vollzogenen Beförderungen von A 11 nach A 12 voraussichtlich zum 01.07.2017 vorgenommen. Damit würden sich Verschiebungen und Benachteiligungen bei den Beförderungslisten erst wieder mit Inkrafttreten neuer Listen ergeben können. Dies steht für den Bereich ab A 12 allerdings aktuell nicht an.

 

Nach den Landtagswahlen ist von Bedeutung, dass die seit Juni 2016 vorgenommen Veränderungen in der Stellenstruktur der Finanzverwaltung auch bei einem Regierungswechsel Bestand haben werden. Die Aufhebung der Wiederbesetzungssperre markierte den Start des unter dem Begriff "Zukunft der Finanzverwaltung" angestoßenen Modernisierungsprozess der Finanzverwaltung NRW. Die Anhebung der Stellenobergrenzen würdigt die deutlich gestiegenen Herausforderungen an die Beschäftigten der Finanzverwaltung. Beide Maßnahmen gehören zur Umsetzung der von allen Parteien am 27.06.2016 unterzeichneten Entschließung zur Weiterentwicklung der Finanzverwaltung.