Die Landesregierung hat den Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetz 23/24 vorgelegt. Die Verbändeanhörung läuft. Wie zugesagt werden Besoldung und Versorgung am 01.11.2024 um 200,-- €, ab dem 01.02.2025 um weitere 5,5 % erhöht. Das Gesetz regelt weitere Details.
Neben der Besoldungserhöhung trifft das Gesetz Neuregelungen zum Familienzuschlag ab dem 3. Kind. Die Berechnung der Zuschläge ab dem 3. Kind wird dem System für die ersten und zweiten Kinder angepasst (Regionalisierung). Es erfolgt aber keine Kürzung bestehender Familienzuschläge. Der Differenzbetrag zum neuen, geringeren Familienzuschlag wird in den kommenden Jahren mit den linearen Steigerungen nur des Familienzuschlages verrechnet.
Die Landesregierung hält die Zusage aus den Besoldungsgesprächen mit den Gewerkschaften ein, die Erhöhung der Besoldung und der Versorgung noch vor der Sommerpause auf den Weg zu bringen. Mit dem Gesetzentwurf vom 26.04.2024 (Landtagsvorlage 18/2495) wird das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf Besoldung und Versorgung umgesetzt. Die gesetzlich verankerte Verbändeanhörung der Gewerkschaften läuft. DSTG und DBB NRW werden die Gelegenheit nutzen, Kritik und weitere Anregungen zum Besoldungsgesetz einzubringen.
Besoldungsanpassungen zum 01.11.2024 und 01.02.2025
Es bleibt bei den bekannten Terminen und Regelungen, nachdem die Sonderzulagen bereits in einem weiteren Gesetz beschlossen worden waren. Zum 01.11.2024 werden die Grundgehälter um monatlich 200,-- € erhöht (Anwärter 100,--€). Die Amts- und Strukturzulagen werden zusätzlich um 4,76 % (Mittelwert der Erhöhungswirkung durch den Festbetrag) erhöht. Versorgungsempfangende und Teilzeitkräfte anteilig. Zum 01.02.2025 werden die Bezüge monatlich um 5,5 % erhöht (Anwärter 50,-- €).
Landesregierung hält Besoldung für verfassungskonform
Im Rahmen der Gesetzesbegründung werden bis ins Detail die verschiedenen Kriterien einer verfassungskonformen Besoldung im Sinne des Verfassungsgerichts (Beschlüsse vom 5.5.2015, 17.11.2015 und 4.5.2020) abgeprüft. Wie nicht anders zu erwarten, kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass in allen fünf Bereichen die Kriterien einer verfassungsgerechten Besoldung eingehalten werden. Wer sich für die umfangreichen Details interessiert wird auf den beigefügten Gesetzentwurf verwiesen. Die Auflistung ist auch interessant, weil sie die Eckdaten der letzten Jahre zusammenstellt und damit einen Überblick über die Entwicklung von Besoldung und Versorgung in den letzten 10 Jahren bietet.
Gewerkschaften haben gerichtliche Prüfung für 2024 angekündigt
Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass die anstehende Besoldungserhöhung nicht in allen Fragen eine Verfassungsfestigkeit der Besoldung und Versorgung begründet. Daher sind Musterprozesse angekündigt, um diese Fragen einmal mehr gerichtlich klären zu lassen. Das kann wieder viele Jahre dauern. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Gespräche mit der Landesregierung vereinbart, dass Besoldungswidersprüche gegen das Jahr 2024 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht entschieden werden. Die DSTG wird ihren Mitgliedern rechtzeitig zum Jahresende entsprechende Musterwidersprüche zur Verfügung stellen.
Familienzuschläge werden langfristig abgeschmolzen
Mit dem Gesetzentwurf werden zwei neue Zuschläge begründet. Mit § 91 b wird eine Ausgleichszulage zum Familienzuschlag eingeführt. Klingt kompliziert, ist aber nichts anderes als die Kompensation einer Kürzung beim Familienzuschlag der Stufe 4 (ab dem 3. Kind). Nachdem die Familienzuschläge zum 01.01.2022 auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichtes deutlich erhöht wurden, rudert das Land mit dem aktuellen Gesetz wieder zurück. Für die Berechnung der Zuschläge ab dem 3. Kind werden ab dem 01.01.2024, wie bereits für das 1. und 2. Kind, die kinderbezogenen Wohnkosten nach der jeweiligen regional geltenden Wohngeldtabelle berechnet. Bisher wurde ab dem 3. Kind einheitlich von der höchsten Stufe 7 ausgegangen. Jetzt also die Gleichbehandlung aller Kinder im Familienzuschlag. Mit der neuen Zulage wird die ab dem 01.01.2024 wirksame Kürzung kompensiert. Rückzahlungen wird es daher nicht geben. Die Zulage vermindert sich um den Betrag, den die Familienzuschläge ab dem 01.11.2024 ansteigen. Im Ergebnis wird der Auszahlungsbetrag des Familienzuschlages über Jahre hinweg gleichbleiben. Das übrige Einkommen bleibt aber dynamisch. Die Zulage entfällt gem. § 91b Abs. 3 bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (dann wird sofort der neue Standort zugrunde gelegt) oder bei Änderung der für den Familienzuschlag relevanten Familienverhältnisse nach dem 31.10.2024.
Ergänzungszuschlag / Anrechnung Ehegatteneinkommen
Mit § 71 b wird ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag eingeführt, der nur auf Antrag gelten soll, soweit die Nettoalimentation eines Beamten weniger als 15 Prozent über der Grundsicherung liegt. Soll lt. Landesregierung aber nicht vorkommen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Antrag zulässig ist, wird erstmalig im NRW-Besoldungsrecht, ein Teilbetrag des Nettoeinkommens der Ehefrau angerechnet.
Die Gewerkschaften werden die Frage der Anrechnung von Ehegatteneinkommen gerichtlich klären lassen. Es geht dabei nicht nur um finanzielle Auswirkungen, sondern insbesondere um die Grundstruktur des Alimentationsprinzips.
Im Rahmen der Verbändeanhörung werden DSTG und DBB NRW die schnelle und vollständige Umsetzung des Tarifabschlusses positiv begleiten. Es wird aber auch, wie oben dargestellt, eine Reihe von Einwänden geben. In welchem Umfang sich noch Änderungen bewirken lassen, ist unklar.
Leider lässt das Besoldungsrecht keinen Hinweis auf die Frage der unverhältnismäßigen 41-Stunden-Woche für die Beamtinnen und Beamten in NRW zu. Ist aber trotzdem falsch. Und muss immer wieder gesagt werden. Hiermit einmal mehr geschehen.