Das Finanzministerium hat mit Datum vom 06.04.2022 einen Grundsatzerlass zur "Mobilen Arbeit" in den Finanzämtern NRW herausgegeben. Ab dem 02.05. werden Erlass, Verfügung und FAQs in "Findus" veröffentlicht.
Der Erlass regelt den Umgang mit der alternierenden mobilen Arbeit i.S.d. neuen § 60 Abs. 4 LBG. Das Thema wurde umfassend mit der Personalvertretung diskutiert. Der Erlass wird spätestens ab dem 01.07. umgesetzt, gilt bis zum 30.06.2023 und wird ab April 2023 evaluiert. Details der Umsetzung werden in den Dienststellen in Absprache mit der Personalvertretung geklärt.
Mit der Neuregelung wurde eine sachgerechte Lösung nach dem Wegfall der "Home-Office" Plicht gefunden. Wichtig ist aus der Sicht der DSTG, die breite Beteiligungsmöglichkeit für die Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen. Und die Festlegung, dass auch bei Nutzung der "Mobilen Arbeit" ein Arbeitsplatz in der Dienststelle gesichert ist.
Voraussetzung für die Nutzung der "Mobilen Arbeit" ist die Eignung des Arbeitsplatzes, der nötigen persönlichen Vorbereitung sowie die kostenlose Bereitstellung des erforderlichen Arbeitsplatzes im häuslichen Umfeld. Mobile Arbeit umfasst regelmäßig bis zu 60 % der Arbeitszeit, in besonderen Fällen (z.B. bei familiären Betreuungsaufgaben) bis zu 80 %. In allen Fällen wird weiterhin ein Arbeitsplatz in der Dienststelle bereitgestellt. Zur Teilnahme am Projekt bedarf es aber der Bereitschaft zur Mehrfachbelegung eines Dienstraumes oder sogar zur Teilung eines Schreibtischs.
Im Erlass werden die Rahmenbedingungen der mobilen Arbeit zusammengefasst. Dabei steht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Vordergrund. Klargestellt wird auch, dass es sich bei der mobilen Arbeit um ein Angebot handelt, dass von den Beschäftigten freiwillig und auf Antrag in Anspruch genommen werden kann.
Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.06.2023. In dieser Zeit werden Verwaltung und Personalvertretung Erfahrungen im praktischen Umgang mit den vielfältigen Detailregelungen sammeln. Dazu gehören insbesondere Fragen der Arbeitsorganisation in den Dienststellen und dem Umgang mit den unterschiedlichen Ansprüchen der Kolleginnen und Kollegen an diese flexible Arbeitsform.
In dieser Zeit wird zu prüfen sein, ob sich über das Instrument einer Dienstvereinbarung gem. § 70 LPVG flexiblere Regelungen in beiderseitigem Interesse vereinbaren lassen. Die Ausgestaltung, so der § 60 Abs. 4 Satz 3 LBG, kann unter besonderer Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entsprechend geregelt werden. Eine Dienstvereinbarung bietet darüber hinaus beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, auf Augenhöhe flexibel auf Veränderungen bei den Anforderungen oder den technischen Möglichkeiten zu reagieren.
Aus der Sicht der DSTG stellen sich zusätzlich weitere Fragen, die nicht mit der Verwaltung, sondern im politischen Dialog mit den Landtagsfraktionen zu klären sein werden.
- In den Details des Erlasses wird geregelt, dass die rechtlichen Vorgaben zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten sind. Deren Einhaltung unterliegt systembedingt allein der Verantwortung der Beschäftigten. Wie hier der Arbeitgeber stärker in die Verantwortung genommen werden kann, wird zu klären sein.
- Grundsätzlich gilt, das Kosten nicht erstattet werden. Dies entspricht der bisherigen Handhabung in allen Bereichen der Landesverwaltung. Die Beschäftigten stellen in diesem Projekt aber Raum, Energie, Netzanschluss und Büromobiliar zur Verfügung. Die DSTG wird mit der Politik diskutieren, wie eine Kostenbeteiligung des Landes aussehen könnte.
- Ein erster Vorschlag dazu wäre eine Tagespauschale, die über das Reisekostenrecht abgerechnet werden könnte.