Anspruch auf Kinderkrankengeld und Sonderurlaub wird ausgeweitet Liebe Kolleginnen und Kollegen, das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist verabschiedet. Und hat Folgen für die Kolleginnen und Kollegen. Mit der Verabschiedung des "4. Gesetzes..." wird für Tarifbeschäftigte und Beamte der Anspruch auf Kinderkrankengeld bzw. Sonderurlaub zur Betreuung von kranken Kindern oder bei fehlender Betreuung auf 30 Tage pro Kind (max. 65 Tage) erweitert. Die Umsetzung durch die Verwaltung erfolgt kurzfristig.
Die DSTG begrüßt die unkomplizierte Umsetzung der Neuregelung und die sofortige Übertragung auf die Sonderurlaubsregelung für Beamtinnen und Beamte.
In Artikel 3 dieses Gesetzes wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Jahr 2021 rückwirkend um 10 zusätzliche Arbeitstage (weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) erweitert. Danach besteht 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Tage pro Kind (für Alleinerziehende 60 Tage) und insgesamt nicht mehr als 65 Tage (bzw. 130 Tage).
Die Anspruchsvoraussetzungen sind unverändert.
Mit der Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrIV NRW) ist rückwirkend zum 05. Januar 2021 die Übertragung der zusätzlichen Kinderbetreuungstage für 2021 auf alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgt. In § 33 Ab-satz 1 Satz 10 FrUrIV NRW wurde eine dynamische Regelung aufgenommen, die eine Gewährung von Sonderurlaub "im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-buch vorgesehenen Arbeitstage" ermöglicht. Damit erfolgt automatisch eine Übertragung der Regelung aus dem Sozialgesetzbuch auf die Beamtinnen und Beamte in NRW. Die Regelung ist wie das Gesetz beschränkt auf das Jahr 2021.
Danach kann Beamtinnen und Beamten ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgelt-grenze Sonderurlaub bis zu 30 Tagen pro Kind (max. 65 Tage; Alleinerziehende 60 Tage pro Kind, max. 130 Tage) zur Betreuung von kranken Kindern oder von Kindern, deren Betreuung aufgrund pandemiebedingter Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot erforderlich wird, gewährt werden. Das gilt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Dabei soll die Möglichkeit von mobiler Arbeit - wie beim Bund - außer Betracht bleiben.