Bereits in den zurückliegenden Monaten September und Oktober sind Familien und Alleinerziehende auf Grund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ) durch einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro unterstützt worden. Damit erhalten Familien eine finanzielle Hilfe, da sie durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind.
Anspruch und Höhe
Einmalig beträgt der Kinderbonus 300 Euro für jedes Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Der Bonus wird für alle Kinder gezahlt, die im Jahr 2020 im Kindergeldbezug sind. Zusätzlich wird der Kinderbonus auch für Kinder gezahlt, für die im September 2020 noch kein Anspruch auf Kindergeld bestand oder aber kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind erst im Dezember 2020 auf die Welt kommt, oder aber das Kind seine Ausbildung bereits im Juni 2020 abgeschlossen hat. Da für den Kinderbonus im Wesentlichen die Anspruchsvoraussetzungen Geltung finden, die für das Kindergeld gelten, gibt es keine weiteren Besonderheiten.
Der Kinderbonus muss daher auch grundsätzlich nicht beantragt werden. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.
Auszahlung
Die Auszahlung des Kinderbonus ist bereits in den zurückliegenden Monaten September und Oktober erfolgt.
Haben Sie, als Beschäftigte/r oder Landesbeamte/r bisher mit Ihren Bezügen für die zurückliegenden Monate ab September noch keinen Kinderbonus erhalten? Beispielsweise, weil Sie für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben, dieser aber in diesem Jahr für mindestens einen Monat bestanden hat. Dann wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, um den Bonus zu erhalten.