04.11.2020

Mal wieder: Widerspruch gegen die Besoldung einlegen!

Am 05.05.2020 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Beschlüsse gefasst: Der erste Beschluss stellt fest, dass im Land Berlin die "Grundbesoldung" verfassungswidrig war und ist. Der zweite Beschluss stellt fest, dass in NRW die Besoldung für Beamte mit mehr als zwei Kindern verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist.

Die Gesetzgeber sind aufgefordert, dies bis zum 31.07.2021 zu ändern. (siehe Info Nr. 12-2020 vom 03.08.2020). Beide Beschlüsse können, bzw. werden Auswirkungen auf die Höhe der Besoldung der Beamtinnen und Beamten in NRW haben.

 

Die DSTG NRW rät allen Beamtinnen und Beamten sowie allen Versorgungsempfängern zur Sicherung möglicher Ansprüche, diese noch im laufenden Jahr 2020 schriftlich geltend zu machen!

 

Die Musteranträge gibt's nach erfolgreicher Mitgliederanmeldung unter: http://www.dstg-nrw.de/service/musterschreiben

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die "Grundbesoldung" im Land Berlin (2009 bis 2015), als auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Einzelheiten dazu im DSTG-Info 12-2020.

 

In den Beschlüssen werden die beiden Länder aufgefordert, bis zum 1. Juli / 31. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Angesichts der Komplexität der Gerichtsbeschlüsse und der vielen zu beachtenden Einzelhinweise der Richter wird das in NRW zuständige Ministerium der Finanzen in diesem Jahr keine Gesetzesänderungen mehr auf den Weg bringen.

 

Darüber hinaus ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Entscheidung zur Gesamtalimentation in Berlin Auswirkungen auf das aktuelle Besoldungsgesetz in NRW haben muss. Nach Auffassung der DSTG NRW muss das Land NRW im Lichte dieses Beschlusses prüfen, ob im Land Nordrhein-Westfalen die mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben im Jahr 2020 und den Folgejahren eingehalten werden.

 

Die DSTG NRW und der DBB können nicht beurteilen, ob sich aus dieser Situation heraus weitergehende Ansprüche für die Beamtinnen und Beamten ergeben. Daher raten wir allen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, sich diese möglichen Ansprüche zu sichern. Dafür stehen zwei entsprechende Musterschreiben im Servicebereich für Mitglieder zum Download zur Verfügung..

 

Das BVerfG hat in den beiden Beschlüssen betont, dass grundsätzlich nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten können, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Daher hatte der DBB NRW und andere Gewerkschaften das Finanzministerium aufgefordert, auf eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche durch die Kolleginnen und Kollegen zu verzichten. Bisher gibt es dazu ärgerlicherweise keine verwertbare Antwort. Die DSTG hat diese Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten auch in den Anhörungen im Landtag NRW zu Haushaltsfragen am 27. und 29.10. gefordert. Auch darauf gibt es bisher keine Reaktion.

 

Daher erfolgt heute die Aufforderung zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche durch die Nutzung unserer Musterschreiben!