16.09.2020

Tarif-Infoflyer: Wissenswertes zum Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) § 1 schreibt vor, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche, dies ist im öffentlichen Dienst die Regel, von 20 Erholungstage. Diese Grenzen dürfen auch tarif- und arbeitsvertraglich nicht unterschritten werden.

 

Der Urlaubsanspruch ist im Tarifvertrag (TV-L) geregelt und beträgt insgesamt 30 Tage. Nach dem Tarifvertrag für die Länder besteht dieser Urlaubsanspruch aber nur bis zum 31. März des Folgejahres. Bei bestehender Krankheit gibt es eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai des Folgejahres.

 

Der Flyer zeigt die tarifvertraglichen Regelungen auf Bundesebene auf, von denen die Bundesländer durch gesonderte Vereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichen können.

 

Wichtig für NRW: Bei der Urlaubsübertragung gilt aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Land NRW eine außertarifliche Reglung. Der Urlaub kann bis maximal 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres übertragen werden.

 

Bedeutet: Übrig gebliebene Urlaubstage aus 2020 verfallen am 01. April 2022. Die Geschäftsstelle Ihres Amtes warnt Sie aber frühzeitig vor!

 

Für weitere Informationen und Erläuterungen stehen Ihnen unsere Tarifexperten gerne zur Verfügung!