Mit den am 29.07.2020 veröffentlichten Beschlüssen (2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung von Richtern mit 3 Kindern in 2013 und mit 4 Kindern in 2014 und 2015 für verfassungswidrig erklärt. Weitere Einzelheiten werden vom Finanzministerium derzeit noch geklärt. Nachzahlungen sind lt. BVerfG nur in noch offenen Verfahren zu leisten.
Das Land hat bis zum 31.07.2021 Zeit, die Details - auch für die Zukunft - zu regeln. Das Urteil hat über den Richterbereich hinausgehende Konsequenzen, da für Beamte die gleichen Besoldungsgrundsätze gelten.
Nach dem Beschluss sind die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln.
Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Das sind in den Urteilsfällen zwischen 91,-- und 95,91 € netto pro Monat (RdZ. 89,90,91 des Urteils) ab dem dritten zu berücksichtigenden Kind. Da die Berechnung im Urteil umfassend erläutert wird und darüber hinaus je nach persönlichen Verhältnissen stark variiert, handelt es sich bei diesen Zahlen nur um unverbindliche Orientierungswerte (also: ohne Gewähr).
DSTG und der DBB NRW hatten seit Bekanntwerden der Verfahren in 2017 allen betroffenen Beamtinnen und Beamten empfohlen, unter Verwendung eines im Internetauftritt des DBB-NRWs bereits gestellten Musters einen Antrag auf entsprechende Erhöhung der Besoldung bzw. Versorgung zu stellen und gegen die Höhe des Familienzuschlags Widerspruch einzulegen.
Nur für diese offenen Verfahren muss jetzt bis zum 31.07.2021 eine Nachzahlung erfolgen. Dabei ist eine Vielzahl von Einzelheiten zu klären, die eine rückwirkende Auszahlung der teils erheblichen Beträge noch etwas dauern werden lassen. Für alle Verfahren, in denen keine Anträge oder Widersprüche vorliegen, hat das BVerfG eine Nachzahlung ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach dem Verständnis von DBB NRW und DSTG NRW hat der Gesetzgeber mit dem Urteil den Auftrag erhalten, auch für die Zukunft eine verfassungskonforme Regelung für alle betroffenen Beamtinnen und Beamten bis zum 31. Juli 2021 zu schaffen. Der DBB NRW wird das Thema in den anstehenden politischen Gesprächen (unter Beteiligung der DSTG) auf die Agenda nehmen.
Einzelheiten sind der Pressemitteilung Nr. 64/2020 des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Das ganze Urteil kann auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes eingesehen werden.
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-064.html
Die DSTG freut sich über den gerichtlichen Erfolg im Interesse der Familien. Allerdings ist es bedauerlich, dass in NRW der Besoldungsgesetzgeber immer wieder erst durch langjährige Gerichtsverfahren zur Einsicht gebracht werden muss. Im Rahmen gesetzlicher Beteiligungsverfahren weisen die Gewerkschaften auf Fehler und verfassungsrechtlich bedenkliche Berechnungen und Passagen hin. Im Regelfall werden derartige Einwände aber kommentarlos zurückgewiesen.
Gut, dass im Bereich der Beamtenbesoldung der Rechtsweg möglich ist. Und gut ist, dass Gewerkschaftsmitglieder über Rechtsschutz und Info-Schreiben über entsprechende Verfahren frühzeitig informiert werden. Es lohnt sich, bei der DSTG dabei zu sein.