06.09.2016

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Frauenförderung nach § 19 Abs. 6 LBG n.F. für verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 05.09.2016 (Az. 2 L 2866/16) die Neuregelung der Frauenförderung bzw. die Regelung zur Aufstellung einer Beförderungsliste nach § 19 Abs. 6 LBG NRW als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben. Dem Land fehle in dieser Frage die Gesetzgebungskompetenz, da der Bund die Einzelheiten bei Ernennungen in § 9 des Beamtenstatusgesetzes abschließend und für das Land nicht änderbar geregelt habe. Die Landesregierung will über die weitere Vorgehensweise erst nach Vorlage der Urteilsbegründung entscheiden.

 

Das Gericht hatte über den Eilantrag aus dem Bereich der Polizei zu entscheiden. Landesweit liegen derzeit rund 50 Verfahren aus dem Bereich der Polizei und 11 aus der Finanzverwaltung bei den Gerichten. Die DSTG/DBB unterstützt ihre Mitglieder in den Verfahren sowohl als Kläger wie als Beigeladene.

 

Das Gericht verweist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Zuständigkeit für statusrechtliche Fragen der Beamten habe. Hiervon habe der Bund mit § 9 des bundesweit geltenden Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen lässt dies keinen Raum.

 

Das Land will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob es das Oberverwaltungsgericht anrufen wird. Die Tagespresse spricht von einer "Klatsche mit Ansage" für die Landesregierung (WAZ). Im Rahmen der Anhörung am 07.03.2016 im Landtag hatten die Sachverständigen mit breiter Mehrheit (einschließlich der DSTG) auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen. Allerdings ging es dabei regelmäßig um inhaltliche Fragen. Das bereits eine formelle Gesetzgebungskompetenz fehlen könnte, ist nicht vorgetragen worden.

 

Die DSTG fordert die Landesregierung auf, jetzt umgehend Schadensbegrenzung zu betreiben. Die Entscheidung des VGs sollte Anlass genug sein, die Gültigkeit des § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG in der bisherigen Form aufzuheben und somit alle Beförderungslisten auf den Stand vor dem 01.07.2016 wieder in Kraft zu setzen. Die DSTG steht für die Diskussion, wie eine sachgerechte Frauenförderung in der Finanzverwaltung aussehen kann, zur Verfügung!

 

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes ist beigefügt. Sobald nähere Informationen über die Auswirkungen bekannt sind, wird die DSTG darüber informieren.

 

Pressemeldungen

 

Der Westen:http://www.derwesten.de/politik/gericht-frauenfoerderung-in-nrw-ist-verfassungswidrig-id12168053.html

 

 rp-online: http://www.rp-online.de/nrw/panorama/gericht-haelt-nrw-frauenfoerderung-fuer-verfassungswidrig-aid-1.6238194

 

Kölner Stadtanzeiger: http://www.ksta.de/gericht--einseitige-frauenfoerderung-verfassungswidrig-24696950