02.06.2016

AK Hörerer Dienst: Reisekostenrecht - Positive Auswirkung für Jungjuristen im Ersteinsatz

Martin Figatowski, Verfasser und Mitglied im AK Höherer Dienst

Junge Juristen in der Finanzverwaltung können ab sofort in der Regel bis zu ihrem Zweiteinsatz Reisekosten für alle Fahrten auch zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend machen. Grund dafür: das PEK für den höheren Dienst, das in den ersten rund vier Jahren einen schnellen Wechsel zwischen Einweisung, Ersteinsatz, dem sog. "oberen Durchlauf" und Zweiteinsatz vorsieht. Folglich sollten Juristinnen und Juristen im Ersteinsatz genau prüfen, ob Sie die Fahrten zum Finanzamt nicht nur mit der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisekostengrundsätzen, d.h. mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer, abrechnen. Zugleich können Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

 

Kurz zur Erinnerung: Nach dem PEK für den höheren Dienst schließt sich an die einjährige Einweisungszeit ein weiterer Einsatz in einem anderen Finanzamt an ("Ersteinsatz"). Für den Ersteinsatz sieht das PEK für den höheren Dienst einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren vor. Sodann folgen eine sechsmonatige Traineephase in der OFD oder im FM und der so genannte "Zweiteinsatz" wieder in einem Finanzamt.

 

Unstreitig war bislang, dass jedenfalls die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Einweisungsfinanzamt nicht nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG), sondern nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer, abgerechnet werden können. Auch der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a EStG ist möglich. Von besonderem (wirtschaftlichen) Interesse für neu eingestellte Juristinnen und Juristen in der Finanzverwaltung ist nun, ob es sich bei dem Finanzamt im Ersteinsatz um die erste Tätigkeitsstätte handelt.

 

Das ist nicht der Fall. Durch die Novellierung des steuerlichen Reisekostenrechts wurde der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (bis Ende 2013: regelmäßige Arbeitsstätte) eingeführt. Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG eine dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Eine dauerhafte Zuordnung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch im Regelfall keine der in § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG genannten Alternativen erfüllt. Im Gegenteil. Mit dem PEK für den höheren Dienst liegt gerade mit Blick auf die vorgesehene Rotation nach zwei bis spätestens drei Jahren eine eindeutige Weisung des Arbeitsgebers/ Dienstherren vor, die eine dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ausschließt.