09.01.2016

Personalratswahlen: 09. Juni 2016

Personalrat ist zuständig für Bestellung des Wahlvorstandes

Der Wahltermin steht fest und damit ist der Startschuss für die Personalratswahlen 2016 ist gefallen. Am 09. Juni 2016 wird gewählt! Jetzt gilt es mit der Vorbereitung zu beginnen. Hierfür müssen Wahlvorstände sowohl auf Orts- als auch auf Stufenvertretungseben zu bilden. Für die Bestellung ist der jeweilige Personalrat zuständig.

 

Wir regen deshalb an, zeitnah die Bestellung des Wahlvorstandes in Ihrem Haus in die Wege zu leiten. Als kurze Erläuterung haben wir die rechtlichen Hintergründe für Sie zusammengestellt.

 

Bestellung des Wahlvorstandes

 

Nach § 17 Abs. 1 LPVG muss der Personalrat die Bestellung „von Amts wegen“ spätestens drei Monate vor Ende seiner Amtszeit, besser noch etwas früher, vornehmen. Hierfür ist ein Beschluss des Plenums mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.

 

Ist zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats noch kein Wahlvorstand bestellt, müssen mind. drei Beschäftigte oder in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften aktiv werden. Jetzt nämlich wird die Zeit knapp, die bis zum Ende der Amtsperiode des Personalrats verbleibt. Diese können nun die Einberufung einer Personalversammlung bei der Dienststellenleitung beantragen, die dem Antrag entsprechen muss. Die Versammlung wählt den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 2 LPVG).

 

Der Personalrat ist auch zuständig, wenn wegen Veränderungen bei der Zahl der Beschäftigten oder der Personalratsmitglieder noch vor Ende der Amtszeit eine Neuwahl notwendig ist (§ 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BPersVG). Und er bleibt auch zuständig, falls er zurücktritt, denn er muss die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Personalrats weiterführen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LPVG). Dazu gehört auch die Bestellung des Wahlvorstands für die Neuwahl.