30.11.2015

Anhörung Pensionsfonds: DSTG nimmt Stellung!

Am 10.12.2015 befasst sich der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages mit dem Pensionsfondsgesetz (siehe Info 16/2015, Tz. 2). Im Rahmen der Anhörung setzen sich die Sachverständigen mit der Absicht der Landesregierung auseinander, Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds zusammenzuführen und die jährliche Aufstockung auf 200 Mio. € zu beschränken. Die DSTG fordert in ihrer schriftlichen Stellungnahme u.a. eine deutliche Erhöhung des Zuführungsbetrages.

 

Die Gewerkschaften wenden sich nicht grundsätzlich gegen eine Zusammenlegung der zur Altersvorsorge der Beamtinnen und Beamten des Landes angelegten Rücklagen. Allerdings erinnert die DSTG in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2015 daran, dass die mit dem Gesetz vorgesehenen jährlichen Zuführungen von lediglich 200 Mio. € nicht ausreichen werden, um eine zumindest teilweise kapitalgedeckte Beamtenversorgung zu finanzieren.

 

Besonders verärgert zeigt sich die Gewerkschaft über die Tatsache, dass mit diesem Verfahren die Zuführungsbeträge zur bisherigen Versorgungsrücklage letztmalig in 2017 eingezahlt werden sollen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 512 Mio. €, der sich aus der Kürzung der letzten Besoldungserhöhungen um jeweils 0,2 % ergibt.

 

Richtig ist, dass die bestehende gesetzliche Regelung das Land nicht mehr verpflichtet, die Einzahlungen zu leisten. Richtig ist aber auch, dass der Stopp der Einzahlung einer mittelbaren Einkommenskürzung der Beamtinnen und Beamten von 1,8 % gleich kommt. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass die Landesregierung im Gegenzug bis einschließlich 2019 darauf verzichten will, den Kapitalstock des neuen Fonds für Versorgungsleistungen zu nutzen.

 

Die DSTG fordert die Erhöhung der Kapitalzuführungen auf 1.3 Mrd. € p.a. bzw. die Wiedereinführung einer 40-Stunden-Woche für Beamte bei einem Zuführungsbetrag von 500 Mio. € jährlich. Darüber hinaus hält die DSTG die Veröffentlichung der Fondsentwicklung sowie den umgehenden Erlass eines Gesetzes, mit dem die Entnahmebedingungen geklärt werden, für unerlässlich.