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23. Juni 2004

                                                                                                            

Expertengespräch am 24.06.2004 im Landtag zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für die Einladung zur Teilnahme an dem o.a. Expertengespräch.

Das Kassenaufkommen der KraftSt belief sich im Jahr 2002 auf ca. 1,6 Milliarden Euro. In den weit überwiegenden Fällen beträgt die Steuer pro Jahr zwischen 50,00 und 350,00 Euro (durchschnittlich 200,00 Euro).

Mit der Festsetzung der KraftSt sind zurzeit etwa 280 Beschäftigte (= Stellen) befasst. Im Bereich der Erhebung (Kasse und Vollstreckung) verursacht die KraftSt einen Personaleinsatz von mindestens 300 Stellen.

Wenn sich Kraftfahrzeughalter in NRW so verhalten wie in Rheinland-Pfalz, wo nach Angaben des Finanzministers 50 % vergessen, die Steuer pünktlich zu entrichten, dann werden jährlich ca. 5 Millionen Kfz-Halter mit einer ersten Mahnung an die Zahlung erinnert. Sollten es nur 25 % sein, so wären immer noch jährlich 2,5 Millionen Zahlungserinnerungen zu versenden. Danach erfolgt eine zweite Mahnaktion, die sich von der Anzahl ebenfalls im Bereich der Millionen befindet. Wenn die zweite Mahnung mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleibt, wird mit einer so genannten Rückstandsanzeige die Vollstreckungsstelle des Finanzamts eingeschaltet.

In den Vollstreckungsstellen der Finanzämter in NRW sind ständig etwa 200.000 solcher Rückstandsanzeigen zu bearbeiten (Stichtag 31.12.2002: 202.000; Stichtag 31.12.2003: 195.000). Bei den Mahnaktionen und Rückstandsanzeigen entfallen 70 bis 80 % auf einen Erstrückstand nach Anmeldung eines Fahrzeugs. Bis Ein­schaltung der Vollstreckungsstellen sind übrigens rd. 2,5 Monate nach Fälligkeit ver­gangen.

 In der Vollstreckungsstelle unterscheidet man zwischen dem Fall eines abgemeldeten Kfz und dem eines noch angemeldeten Kfz.

Der Ablauf stellt sich wie folgt dar:

Die zuständige Stelle prüft, ob es Vollstreckungsmöglichkeiten gibt. Dabei kann es sich z.B. um Feststellung von Bankverbindungen oder Arbeitgebern han­deln. Sollten diese Ermittlungen erfolgreich sein, werden als Vollstreckungsmaß­nahmen Forderungspfändungen in Form von Kontopfändungen, Lohnpfändungen, Provisionspfändungen oder Pfändung von Lebensversicherungen eingeleitet. In Ein­zelfällen wird ein Vollziehungsbeamter beauftragt, im Außendienst Vollstreckungs­maßnahmen vorzunehmen.

Bis hierhin wird sowohl bei abgemeldeten Kfz, als auch noch angemeldeten Kfz gleich verfahren.

Sollten sich aber in den Fällen der abgemeldeten Kfz keine Vollstreckungsmöglich­keiten ergeben, soll die Steuerschuld niedergeschlagen werden, was bedeutet, dass der Rückstand nach einer verwaltungsinternen Entscheidung nicht weiter ver­folgt wird.

Darüber hinaus können die Finanzämter in den Fällen eines noch angemeldeten Kfz gem. § 14 KraftStG einen Antrag auf Stilllegung bei der Zulassungsbehörde stellen. Dieses Verfahren, stellt jedoch ebenfalls einen enormen Verwaltungsaufwand sowohl in den Finanzämtern als auch bei den Zulassungsbehörden dar.

Ein exemplarisches Stadtfinanzamt hat monatlich etwa 1000 Zugänge an Rück­standsfällen im Bereich der KraftSt. In etwa 75 % der Fälle  beantragt es die Stillle­gung bei der Zulassungsbehörde (ca.750 monatlich). Lediglich ca. 30 % dieser Fälle zahlen daraufhin KraftSt.

In den Vollstreckungsstellen bedeutet die Überwachung der Fälle, die Korrektur bei Änderung der Höhe durch Teilzahlung oder Zu - und Umbuchung, Änderung der Festsetzung oder Rücknahme bzw. Aufhebung bei Vollzahlung einen immensen Verwaltungsaufwand.

Durch die Anzahl der Fälle, in denen die Finanzämter die Stilllegung des Kfz bei der Zulassungsbehörde jeden Monat beantragt, wird auch der Arbeitsanfall bei den Zu­lassungsbehörden deutlich. Gemessen an der Zahl der erfolgreichen Maßnahmen erscheint der Aufwand nicht mehr verhältnismäßig.

Die Möglichkeit, dass die Finanzämter von der Regelung des § 14 (2) des KraftStG gebrauch machen, stellt sich als nicht ausreichend praktikabel dar. Die Finanzämter können demnach die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Diese Möglichkeit scheidet auf Grund der personellen Ressourcen in den Finanzämtern aus, da die Zahl der Vollziehungsbeamten erheblich verringert wurde und somit diese Vorschrift nicht anwendbar ist.

 

Fazit:

Der Verwaltungsaufwand, den die Versuche der Beitreibung ausstehender KraftSt mit sich bringen, ist unverhältnismäßig.

Nach § 11 KraftStG, handelt es sich bei den Fällen um Jahreszahler, da die Steuerschuld nicht mehr als 500 Euro beträgt.

Die Länder sind seit August 2002 aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage, durch Rechtsverordnung die Zulassung von Kfz davon abhängig zu machen, dass der Halter des zuzulassenden Fahrzeugs keine KraftSt–Rückstände hat. Darüber hinaus kann die Zulassung auch davon abhängig gemacht werden, dass die KraftSt für den ersten Entrichtungszeitraum bei Zulassung des Fahrzeugs bezahlt oder eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird. 

Die DSTG vertritt die Auffassung, dass es im Interesse des Haushaltsgesetzgebers sein muss, kostenintensive und verwaltungsaufwändige Verfahren einzudämmen. Darüber hinaus erscheint es als gesichert, dass die ausstehenden KraftSt mit großer Wahrscheinlichkeit weitgehend vereinnahmt werden können, wenn die entsprechen­den Schritte eingeleitet werden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Steuerge­rechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung.

Eine weitere Variante wäre die Abschaffung der KraftSt und Umlegung auf die Mineralölsteuer. Da es sich bei der KraftSt um eine Landessteuer handelt, müsste in diesem Fall eine Kompensierung der Steuerausfälle im Land durch den Bund vorgenommen werden. Die frei werdenden Personalressourcen in den Finanz­ämtern könnten wesentlich effizienter in den Außendiensten eingesetzt werden.

Es sollte im gesamtstaatlichen Interesse von Bund/Ländern und Gemeinden liegen, in diesem Thema zu einer deutlichen Vereinfachung zu kommen, damit Steuerein­nahmen gesichert werden können und Steuergerechtigkeit an Bedeutung gewinnt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Meinolf Guntermann
stellv. Vorsitzender