Altersteilzeit 

25. Juli 2002

Einheitliche Entscheidungspraxis bei Anträgen auf Altersteilzeit

Stellungnahme des dbb - Landesbund NRW zum Schreiben des IM NRW vom 5.6.2002 - 24 -1.66 - 33102 -

Wesentliche Regelung ist das sofortige Absehen der Anwendung der Altersteilzeit, von einigen Aus­nahmen abgesehen. Dies wird von uns abgelehnt.  

Allgemeines 

1. Die Gründe für die Einführung der Altersteilzeit sind nach wie vor aktuell

Die Altersteilzeit ist eingeführt worden, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermögli­chen und um einen Beitrag zur Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Beide Gründe sind nach wie vorgegeben.

In den Bereichen mit Stellenabbau haben sich die Übernahmemöglichkeiten für Anwärter und Auszubildende ohnehin gravierend verschlechtert. Mit einem gänzlichen Streichen der Altersteilzeit wurden nun auch die Bereiche erfasst, die kw-Vermerk frei sind.

Die Begründung, dass sich die haushaltswirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart verschlechtert hätten, dass die Handlungsspielräume für einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes zunichte gemacht worden seien, ist nicht überzeugend, solange Haushaltsmittel für wesent­lich weniger relevante Maßnahmen/Objekte vorhanden sind.

2. Über Anträge auf Altersteilzeit muss weiterhin im Einzelfall entschieden werden

Der Dienstherr hat bereits jetzt die Möglichkeit, Altersteilzeit aus dringenden dienstlichen Gründen zu versagen. Damit hat er ein ausreichendes Instrumentarium an der Hand, um unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der jeweiligen Dienststelle, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe (z. B. gesundheitliche Einschränkungen) zu entscheiden. Diese Einzelfallentscheidung sollte den Dienststellen überlassen bleiben. Generelle Vorgaben sind hier fehl am Platz.

3. Ungleichbehandlungen von Beamten und Arbeitnehmern müssen vermieden werden

Die tarifvertraglichen Regelungen zur Gewährung von Altersteilzeit können von der Landesregierung nicht einseitig ausgesetzt oder beschränkt werden. Der Beamtenbereich soll erneut eine negative Sonderbehandlung erfahren. Die einseitigen Verschlechterungen zu Lasten der Beamten und Versor­gungsempfänger in NRW sind mittlerweile an der Tagesordnung. Das Auseinanderdividieren der Be­schäftigtengruppen muss aufhören! Der dbb nrw ist nicht bereit, weitere Maßnahmen in diese Rich­tung zu akzeptieren.

4. Rechtliches Instrumentarium reicht aus

Das vorhandene rechtliche Instrument der Versagung der Altersteilzeit aus dringenden dienstlichen Belangen im Einzelfall stellt eine ausreichende Lösungsmöglichkeit dar, ohne dass hierdurch die Al­tersteilzeit als solche über Jahre hinweg ausgesetzt werden muss.

5. Personalwirtschaftliche Relevanz

Eine Streichung der Altersteilzeit blockiert Neueinstellungen. Damit entfällt die kontinuierliche Ent­wicklung der Altersstruktur. Jugend hat im öffentlichen Dienst keine angemessene Chance mehr! Die Personalplanung wird erschwert. Die Kosten für die Versorgung werden nicht gedämpft, sondern in die Höhe getrieben.

6. Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung

Die Übergangsregelung der Nr. 2 lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine positive Ent­scheidung über einen Altersteilzeitbeschäftigungsantrag zu, sofern der Antrag bis zum 1. Juni 2002 gestellt worden ist. Die Versagung von Altersteilzeitbeschäftigungsanträgen soll rückwirkend erfolgen. Damit wird gegen das Rückwirkungsverbot belastender Entscheidungen verstoßen. Sachliche Gründe für eine Rückwirkung liegen nicht vor.

Eine Ausweitung der Übergangsregelungen für Betroffene, die die Voraussetzungen für die Altersteil­zeit bereits jetzt oder in nächster Zeit erfüllen, es jedoch versäumt haben, bis zum 1. Juni 2002 den entsprechenden Antrag zu stellen, ist das Mindeste, was gefordert wird, um besondere soziale Härten zu vermeiden.

Zu den Regelungen im einzelnen
Schreiben des IM vom 05.06.02
§ 78 Landesbeamtengesetz

 

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