Altersteilzeit 25. Juli 2002 Einheitliche
Entscheidungspraxis bei Anträgen auf Altersteilzeit Stellungnahme des dbb - Landesbund NRW zum Schreiben des IM NRW vom 5.6.2002 - 24 -1.66 - 33102 - Wesentliche
Regelung ist das sofortige Absehen der Anwendung der Altersteilzeit, von
einigen Ausnahmen abgesehen. Dies wird von uns abgelehnt. Allgemeines 1. Die Gründe für die Einführung der Altersteilzeit sind nach wie vor aktuell Die Altersteilzeit ist eingeführt worden, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und um einen Beitrag zur Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Beide Gründe sind nach wie vorgegeben. In den Bereichen mit Stellenabbau haben sich die Übernahmemöglichkeiten für Anwärter und Auszubildende ohnehin gravierend verschlechtert. Mit einem gänzlichen Streichen der Altersteilzeit wurden nun auch die Bereiche erfasst, die kw-Vermerk frei sind. Die
Begründung, dass sich die haushaltswirtschaftlichen Rahmenbedingungen
derart verschlechtert hätten, dass die Handlungsspielräume für einen
arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes zunichte
gemacht worden seien, ist nicht überzeugend, solange Haushaltsmittel für
wesentlich weniger relevante Maßnahmen/Objekte vorhanden sind. 2.
Über Anträge auf Altersteilzeit muss weiterhin im Einzelfall entschieden
werden Der
Dienstherr hat bereits jetzt die Möglichkeit, Altersteilzeit aus
dringenden dienstlichen Gründen zu versagen. Damit hat er ein
ausreichendes Instrumentarium an der Hand, um unter Berücksichtigung der
Verhältnisse in der jeweiligen Dienststelle, aber auch unter Berücksichtigung
der persönlichen Gründe (z. B. gesundheitliche Einschränkungen) zu
entscheiden. Diese Einzelfallentscheidung sollte den Dienststellen überlassen
bleiben. Generelle Vorgaben sind hier fehl am Platz. 3.
Ungleichbehandlungen von Beamten und Arbeitnehmern müssen vermieden
werden Die tarifvertraglichen Regelungen zur Gewährung von Altersteilzeit können von der Landesregierung nicht einseitig ausgesetzt oder beschränkt werden. Der Beamtenbereich soll erneut eine negative Sonderbehandlung erfahren. Die einseitigen Verschlechterungen zu Lasten der Beamten und Versorgungsempfänger in NRW sind mittlerweile an der Tagesordnung. Das Auseinanderdividieren der Beschäftigtengruppen muss aufhören! Der dbb nrw ist nicht bereit, weitere Maßnahmen in diese Richtung zu akzeptieren. 4.
Rechtliches Instrumentarium reicht aus Das
vorhandene rechtliche Instrument der Versagung der Altersteilzeit aus
dringenden dienstlichen Belangen im Einzelfall stellt eine ausreichende Lösungsmöglichkeit
dar, ohne dass hierdurch die Altersteilzeit als solche über Jahre
hinweg ausgesetzt werden muss. 5.
Personalwirtschaftliche Relevanz Eine
Streichung der Altersteilzeit blockiert Neueinstellungen. Damit entfällt
die kontinuierliche Entwicklung der Altersstruktur. Jugend hat im öffentlichen
Dienst keine angemessene Chance mehr! Die Personalplanung wird erschwert.
Die Kosten für die Versorgung werden nicht gedämpft, sondern in die Höhe
getrieben. 6.
Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung Die
Übergangsregelung der Nr. 2 lässt bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen eine positive Entscheidung über einen
Altersteilzeitbeschäftigungsantrag zu, sofern der Antrag bis zum 1. Juni
2002 gestellt worden ist. Die Versagung von Altersteilzeitbeschäftigungsanträgen
soll rückwirkend erfolgen. Damit wird gegen das Rückwirkungsverbot
belastender Entscheidungen verstoßen. Sachliche Gründe für eine Rückwirkung
liegen nicht vor. Eine Ausweitung der Übergangsregelungen für Betroffene, die die Voraussetzungen für die Altersteilzeit bereits jetzt oder in nächster Zeit erfüllen, es jedoch versäumt haben, bis zum 1. Juni 2002 den entsprechenden Antrag zu stellen, ist das Mindeste, was gefordert wird, um besondere soziale Härten zu vermeiden.
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