Änderungen bei der Zusatzsversorgung   

06. Februar 2002

Reform der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer
in der Finanzverwaltung NRW?

Das Gesamtversorgungssystem wurde zum 31. 12. 2000 geschlossen

Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells ersetzt. Aus der Schließung der Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 2000 ergeben sich keine unmittelbaren und einschneidenden Auswirkungen auf laufende Versorgungsleistungen. 

Ø      Das Punktemodell ist ein eigenständiges System und existiert somit losgelöst von exter­nen Bezugssystemen wie Beamtenversorgung, gesetzliche Rentenversicherung, Steuerge­setzgebung.

Ø      Die Leistungen der Zusatzversorgungskassen sind jetzt besser kalkulierbar und transparenter.

Ø      Das neue Zusatzversorgungssystem ist im Ergebnis kostengünstiger als das bisherige Ge­samtversorgungssystem. Im neuen System wird aber dennoch eine Betriebsrente erreicht werden können, die deutlich über dem allgemei­nen Niveau derartiger Leistungen liegt!

Ø      Die Betriebsrenten werden wie bisher nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten ge­währt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden.

Ø      Ab dem 1. Januar 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag 1,41 v. H. Zukünftige Überschüsse sollen gewinnbringend angelegt werden, um aus den Kapitalerträgen die Leistungen zu sichern und einen übermäßigen Anstieg der Umlagen zu verhindern.

Ø      Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, über ihre Zusatzversorgungseinrich­tung eine zusätzliche Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) „Riesterrente“ aufzu­bauen. ergeben sich keine unmittelbaren und einschneidenden Auswirkungen auf laufende Versorgungsleistungen und auf bisher erworbene Anwartschaften.

Bestandsrenten werden zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als Besitzrenten fortgezahlt

Zusatzversorgungsleistungen, die bis zum 31. Dezember 2001 zu zahlen waren, werden in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Erworbene Anwartschaften werden in das neue System überführt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Ja­nuar 2002 noch in der Zusatzversorgung pflichtversichert sind, werden so behandelt, als ob ihre Anwartschaften bereits unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind. Bei der Umwandlung der Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz ist mindestens der Zahlbetrag aus der Zusatzversorgung garantiert, der am 31. Dezember 2001 zu zahlen gewesen wäre. Es geht also nichts verloren.

Für das Umwandlungsverfahren gelten folgende Grundsätze:

Es wird die sogenannte "Voll-Leistung" ermittelt. Dazu wird die maximal erzielbare Gesamtversorgung berechnet, unabhängig von tatsächlich zurückgelegten Zeiten bzw. von den Zeiten, die noch zurückgelegt werden könnten. Die anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung beträgt 91,75 % des aus dem Bruttoentgelt errechneten fiktiven Netto­entgelts. Von dieser theoretischen Gesamtversorgung wird die nach einem speziellen Schätzverfahren (Näherungsverfahren) prognostizierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die "Voll-Leistung".  

Beispiel:

Beispiel:         Beschäftigte ist 49 Jahre alt. Sie arbeitet seit 15 Jahren im öffentlichen Dienst und ist in der VBL pflichtversichert. Das gesamtversorgungsfähige Entgelt beträgt 2556 € (5000 DM) im Monat. Die maximal erreichbare Nettogesamtversorgung nach der VBL-Satzung (alte Fassung) würde 1718 € (3.360 DM) betragen. Die nach dem Näherungsverfahren geschätzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 1220 € (2.387 DM.) Die Voll-Leistung aus der VBL beträgt  498 € ( 973 DM) (1718 €  1220 € = 498).

Die Voll-Leistung wird durch 100 geteilt und mit 2,25 % für jedes Jahr, in dem eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestand, multipliziert.

 Beispiel: 498 €: 100 x 2,25 x 15 = 168 € (328,58 DM) erworbene Anwartschaft!

Voll-Leistung / Zusatzrente

 

 

(Fiktives) Nettoarbeitsentgelt                                                                                1.872 €

Höchstversorgungssatz

 

 

 91,75%

Gesamtversorgung

 

 

1717 €

Gesetzliche Rente nach Näherungsverfahren

 

1220 €

Unterschiedsbetrag (Voll-Leistung)

 

  497 €

Volle Jahre der Pflichtversicherung x 2,25 %

 

 33,75 %

Anwartschaft

 

 

 

  168 €

Der so ermittelte Betrag wird in Entgeltpunkte umgewandelt und in das neue Versorgungssystem übertragen. 

Rentennahe Jahrgänge

Für Arbeitnehmer, die bei der VBL West versichert sind und am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung:

Auf der Grundlage des am 31.12. 2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Alter von 63 (bei Behinderten das Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung; die gesetzliche Rente wird nach den persönlichen Daten angerechnet; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert.

Entgelte aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts mindestens jedoch mit 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wertes berücksichtigt (wie nach bisherigem Recht). Fälle des Vorruhestandes werden wie nach altem Recht behandelt.

Beispiel:         Beschäftigte ist 57 Jahre alt. Sie arbeitet seit 20 Jahren im öffentlichen Dienst und ist in der VBL pflichtversichert. Das gesamtversorgungsfähige Entgelt beträgt 2191 € (4285DM) im Monat. Die Mindestgesamtversorgung nach der VBL-Satzung (alte Fassung) würde 1298 € (2538 DM) betragen. Die nach dem Näherungsverfahren geschätzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 976 € (1908 DM.) Die Leistung aus der VBL beträgt  321 € ( 627DM.) Zum 1.1.202 errechnete Anwartschaft 276 € (539DM).

Gesamtversorgungsfähiges Entgelt

2191 €

Fikt ives Nettoarbeitsentgelt

1598 €

errechneter Versorgungssatz

Begrenzte Gesamtversorgung

59,64%

953 €

Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung

1298 €

Anzurechnende Bezüge

(Rente nach Näherungsverfahren)

  976 €

Versorgungsrente

 321 €

Errechnete Anwartschaft

276 €

Die Neuberechnungen erfolgen nach einem Punktemodell

Die Bemessung der Leistung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Nach dem Punktemodell werden für jedes Beschäftigungsjahr Versorgungspunkte auf einem Versichertenkonto gutgeschrieben, die der/die Arbeitnehmer/in in der Zusatzversorgung pflichtversichert ist (keine Halbanrechnung von Zeiten, die nicht als Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung gelten). Aus der Vervielfachung des für das jeweilige Jahr maßgebenden Versorgungspunktes wird der Rentenbaustein ermittelt.

 Zusatzrente = Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag

Die Ermittlung der jährlichen Versorgungspunkte gestaltet sich folgendermaßen:

In einem ersten Schritt wird zunächst das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt des Versi­cherten gezwölftelt und zu dem sogenannten Referenzentgelt von 1.000 € ins Verhältnis gesetzt. Der sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro ergebende Verhältniswert wird in einem zweiten Schritt mit dem für das jeweilige Lebensalter des Versicherten zustehenden Altersfaktor multipliziert, der sich aus einer versicherungsmathematisch hinterlegten Altersfaktorentabelle ergibt. Auf Grund des Zinseszinseffekts ist der Altersfaktor um so höher, je jünger der jeweilige Arbeitnehmer ist. Die Spanne der Tabellenwerte reicht deshalb von 3,1 für das Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 0,8 für das Beschäfti­gungsjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres.

Für die Ermittlung der Versorgungspunkte gilt somit folgende Formel:

Zwölftel des individuellen Jahresarbeitsentgelt x Altersfaktor =Versorgungspunkte                                1000 €

Beispiel: 30000 € : 12 = 2.500 € : 1.000 € = 2,5 x 1,2(47 Jahre) = 3,0 Versorgungspunkte

Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag ( 4 Euro) = monatliche Zusatzrente

Bei einer angenommener Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung vom 47. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres und einem gleichbleibenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt in Höhe von monatlich 2500 € könnten nach dem 1.1.2002 bis zum Rentenbeginn insgesamt 18,6 Versorgungspunkte nach dem Altersfaktor erworben werden. Der Wert ist mit 2,5 zu multiplizieren, so dass bei Rentenbeginn insgesamt die Summe von 46,5 Versorgungspunkte zu berücksichtigen ist, dieser Wert wird mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert und ergibt somit eine monatliche Betriebsrente von 186 Euro.

Berechung:

2.500 € : 1000 € (Referenzentgelt)= 2,5 x 18,6 Altersfaktor = 46,5 x  4 € Messbetrag

Im Unterschied zur bisherigen Gesamtversorgungszusage wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die zu zahlende Betriebsrente angerechnet. 

Die Bestandsrenten werden dynamisiert

Sowohl die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Bestandsrenten als auch die nach dem 31. Dezember 2001 beginnenden Neurenten werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres um 1 % dynamisiert. Die Dynamisierung wird aus erwirtschafteten Überschüssen finanziert.

Berücksichtigung von sozialen Komponenten

Aus den Überschüssen werden auch soziale Komponenten finanziert. Unter anderem werden für jeden vollen Kalen­der­monat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Eltern­zeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungs­pflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Wie sich die Elternzeit steigernd auf die Betriebsrente auswirkt, können Sie an einem Beispiel sehen.

Beispiel:

Eine 33-jährige Arbeitnehmerin nimmt in den Jahren 2002, 2003 und 2004 Elternzeit in Anspruch

Fiktives Entgelt 500 € / Verhältnis zum Referenzentgelt:0,5

Jahr 2002 0,5 x Altersfaktor 1,9 = 0,95 Vers.Punkte

Jahr 2003 0,5 x Altersfaktor 1,8 = 0,90 Vers.Punkte

Jahr 2004 0,5 x Altersfaktor 1,7 = 0,85 Vers.Punkte

= 2,70 Versorgungspunkte x 4 € = 10,80 €  (Betriebsrente aus Elternzeit)

Mindeststartgutschrift für am 01.01.2002 langjährig Pflichtversicherte (mindestens 20 Jahre). Liegen die erzielten VP im Durchschnitt unter 1,84 VP pro Jahr, werden sie auf 1,84 VP angehoben! Dies entspricht 3.600 DM monatliches Entgelt im Durchschnitt.

Beispiel:

Beträgt die errechnete Versorgungsanwartschaft 130 €, so ergäbe sich als Startgutschrift

130 € : 4 € Messbetrag = 32,50 Versorgungspunkte.

Bei vollen 20 Pflichtversicherungsjahren (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) sind jedoch für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung mindestens 1,84 VP x 20 Jahre = 36,80 Versorgungspunkte als Startgutschrift zu berücksichtigen.

Erworbene Ansprüche bleiben erhalten

Nach dem bisherigen Leistungsrecht führte - von Ausnahmefällen abgesehen - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem an der Zusatzversorgung beteiligten Arbeitgeber zu einer beitragsfreien Versicherung. Bestand diese auch noch bei Rentenbeginn, wurde an Stelle der auf die Gesamtversorgungszusage gerichteten Versorgungsrente die regelmäßig niedrigere Versicherungsrente gezahlt.

Mit der Schließung der Gesamtversorgung entfällt die Differenzierung in Versorgungsrenten und Versicherungsrenten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt künftig immer dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Punktemodell erworbene Anwartschaft erhalten bleibt, sofern man die Mindestpflichtversicherungszeit von 60 Umlagemonaten erfüllt hat.

Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H. Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Versorgungspunkt hinzugerechnet.

Wie wird die Zusatzversorgung künftig finanziert?

Nach wie vor wird die Zusatzversorgung überwiegend im Wege des Umlageverfahrens finanziert, d.h. die laufenden Leistungen werden vorrangig aus laufenden Umlagen gezahlt. Ab 2002 beträgt die Belastung der Arbeitgeber 8,45 v.H. Diese teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 92,03 € (180 DM)/Monat pauschal (dieser Grenzwert wird bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von mehr als 1.680 Euro überschritten) versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und einem steuerfreien Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag 1,41 v. H.

Soweit es die Möglichkeiten der Zusatzversorgungskasse zulassen, sollen Überschüsse zukünftig gewinnbringend angelegt werden, um aus den Kapitalerträgen die Leistungen zu sichern und einen übermäßigen Anstieg der Umlagen zu verhindern.

Der Weg in eine staatlich geförderte Zusatzversorgung ("Riester-Rente")

Bei der Zusatzversorgung für Beschäftigten des öffentli­chen Dienstes handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die nicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durch Sonderausgabenabzug (§ 10 a EStG) bzw. Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) gefördert werden kann. Mit dem Wegfall der Gesamtversorgungszusage besteht aber nun die Möglichkeit für pflichtversicherte Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst, zusätzlich zur betrieblichen Altersversorgung eine nach § 10 a bzw. Abschnitt XI EStG förderfähige (private) Altersversorgung zu vereinbaren. Eine freiwillige Entgeltumwandlung und Einzahlung in eine gesonderte betriebliche Altersversorgung ist nicht möglich. Hierzu wurde jedoch in den Tarifverhandlungen zur Reform der Altersversorgung vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt Verhandlungen aufzunehmen.

Die Laufzeit des Tarifvertrages

Die Neuregelungen im Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes können frühestens zum 31. Dezember 2007 ordentlich gekündigt werden.  

Rentenformel im Punktemodell
ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten

Die Rentenhöhe ist abhängig von der gesamten Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst. In jedem Beschäftigungsjahr t werden Versorgungspunkte VPt erworben. Die Höhe der Versorgungspunkte ergibt sich aus der Formel:

VPt = Et / RE * Tabx

Ggf. wird VPt aus Überschüssen erhöht.

Darin bedeuten

VPt                                                             Versorgungspunkt für das Jahr t

Et                                                            Entgelt des Versicherten im Jahr t

RE                                                                                     Referenzentgelt

Tabx                            Tabellenwert für das Alter x des Versicherten im Jahr t

Im Versorgungsfall ergibt sich die Rente nach der Formel

Rente = [ Summe aller VPt ] x Messbetrag

Der Messbetrag beträgt 0,4 % des Referenzentgeltes von 1000 Euro = 4 Euro.

x

Tabx

x

Tabx

x

Tabx

x

Tabx

17

3,1

29

2,1

41

1,5

53

1,0

18

3,0

30

2,0

42

1,4

54

1,0

19

2,9

31

2,0

43

1,4

55

1,0

20

2,8

32

1,9

44

1,3

56

1,0

21

2,7

33

1,9

45

1,3

57

0,9

22

2,6

34

1,8

46

1,3

58

0,9

23

2,5

35

1,7

47

1,2

59

0,9

24

2,4

36

1,7

48

1,2

60

0,9

25

2,4

37

1,6

49

1,2

61

0,9

26

2,3

38

1,6

50

1,1

62

0,8

27

2,2

39

1,6

51

1,1

63

0,8

28

2,2

40

1,5

52

1,1

64 u.

  älter

0,8

Monatliche Rente pro 10.000,-- € Jahreseinkommen

Alter

Rente

Alter

Rente

Alter

Rente

17

10,33 €

36

5,67 €

55

3,33 €

18

10,00 €

37

5,33 €

56

3,33 €

19

9,67 €

38

5,33 €

57

3,00 €

20

9,33 €

39

5,33 €

58

3,00 €

21

9,00 €

40

5,00 €

59

3,00 €

22

8,67 €

41

5,00 €

60

3,00 €

23

8,33 €

42

4,67 €

61

3,00 €

24

8,00 €

43

4,67 €

62

2,67 €

25

8,00 €

44

4,33 €

63

2,67 €

26

7,67 €

45

4,33 €

64

2,67 €

27

7,33 €

46

4,33 €

65

2,67 €

28

7,33 €

47

4,00 €

 

 

29

7,00 €

48

4,00 €

 

 

30

6,67 €

49

4,00 €

 

 

31

6,67 €

50

3,67 €

 

 

32

6,33 €

51

3,67 €

 

 

33

6,33 €

52

3,67 €

 

 

34

6,00 €

53

3,33 €

 

 

35

5,67 €

54

3,33 €

 

 

 


Was kostet mich die Zusatzversorgung bei der VBL?

Quelle LBV NRW

Die Arbeitnehmer bei Bund, Ländern und Gemeinden leisten vom 1.1.1999 an Eigenbeiträge zu ihrer Zusatzversorgung. Vom Bruttolohn, das der Zusatzversorgungspflicht unterliegt (ohne bestimmte Zulagen usw.), werden monatlich 1,41 % als Arbeitnehmerbeitrag zugunsten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgezogen.
Der Arbeitgeber zahlt eine monatliche Umlage von 6,45 %.  

Beispiel:

- mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt                                                           2.300,00 €

- Umlage des Arbeitgebers (6,45 %)                                                                        148,35 €

- Beitrag des Arbeitnehmers (1,41 %)                                                                        32,34 €

- insgesamt an die Zusatzversorgung zu entrichten                                              180,78 €  

Daneben ist die vom Arbeitgeber getragene Umlage (ab 1.1.1999   6,45 %) als geldwerter Vorteil unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale zur Steuer und zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber zu tragende Umlage hat Auswirkungen auf die Höhe des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelts:

Steuerpflichtiger Arbeitgeberzuschuss

Die Umlage des Arbeitgebers ist dem Grunde nach als Zukunftssicherungsleistung für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges Einkommen. Nach dem Versorgungstarifvertrag versteuert der Arbeitgeber die Umlage bis zu einem  monatlichen Höchstbetrag von 92,03 € pauschal und trägt die sich daraus ergebende  Steuer allein. Übersteigt die monatliche Umlage 92,03 €, so ist der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern.  

Beispiel:

- mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt                                                            2.300,00 €

- Umlage 6,45 %                                                                                                    148,35 €

- pauschal zu versteuernder Betrag                                                                          - 92,03 €

- vom Arbeitnehmer zu versteuern = steuerpflichtiger Arbeitgeberzuschuss             56,32 €  

Sozialversicherungspflichtiger Arbeitgeberzuschuss

Die Umlage ist auch sozialversicherungspflichtiges Einkommen im Sinne der Arbeitsentgeltverordnung. Soweit der Arbeitgeber die Umlage pauschal versteuert, ist das für die Pauschalversteuerung maßgebende Entgelt in Höhe von 2,5 % abzüglich monatlich 13,30 € dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen; übersteigt die Umlage den Betrag von 92,03 €, ist der übersteigende Betrag in voller Höhe sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.  

Beispiel:

- mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt                                                            2.300,00 €

- die Umlage (92,03 €) errechnet sich mit 6,45 % aus                                             1.426,82 €

- hiervon 2,5 %                                                                                                        35,67 €

- abzgl. Freibetrag                                                                                                    13,30 €

- verbleiben                                                                                                         =   22,37 €

- zuzügl. nicht pauschal versteuerte Umlage (siehe oben)                                         + 56,32 €

- ergibt einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberzuschuss von                78,39 €.

 

 

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