Änderungen bei der Zusatzsversorgung 06. Februar 2002 Reform der Zusatzversorgung
für Arbeitnehmer Das
Gesamtversorgungssystem wurde zum 31. 12. 2000 geschlossen
Das
bisherige Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und durch ein
Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells ersetzt. Aus der Schließung
der Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 2000 ergeben sich keine
unmittelbaren und einschneidenden Auswirkungen auf laufende
Versorgungsleistungen. Ø Das Punktemodell ist ein eigenständiges System und existiert somit losgelöst von externen Bezugssystemen wie Beamtenversorgung, gesetzliche Rentenversicherung, Steuergesetzgebung. Ø Die Leistungen der Zusatzversorgungskassen sind jetzt besser kalkulierbar und transparenter. Ø Das neue Zusatzversorgungssystem ist im Ergebnis kostengünstiger als das bisherige Gesamtversorgungssystem. Im neuen System wird aber dennoch eine Betriebsrente erreicht werden können, die deutlich über dem allgemeinen Niveau derartiger Leistungen liegt! Ø Die Betriebsrenten werden wie bisher nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden. Ø Ab dem 1. Januar 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag 1,41 v. H. Zukünftige Überschüsse sollen gewinnbringend angelegt werden, um aus den Kapitalerträgen die Leistungen zu sichern und einen übermäßigen Anstieg der Umlagen zu verhindern. Ø
Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit
erhalten, über ihre Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche
Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der
staatlichen Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG)
„Riesterrente“ aufzubauen. ergeben sich keine unmittelbaren und
einschneidenden Auswirkungen auf laufende Versorgungsleistungen und auf
bisher erworbene Anwartschaften. Bestandsrenten werden zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als Besitzrenten fortgezahlt Zusatzversorgungsleistungen, die bis zum 31. Dezember 2001 zu zahlen waren, werden in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Erworbene
Anwartschaften werden in das neue System überführt Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch in der Zusatzversorgung pflichtversichert sind, werden so behandelt,
als ob ihre Anwartschaften bereits unverfallbar im Sinne des
Betriebsrentengesetzes sind. Bei der Umwandlung der Anwartschaften nach
dem Betriebsrentengesetz ist mindestens der Zahlbetrag aus der
Zusatzversorgung garantiert, der am 31. Dezember 2001 zu zahlen gewesen wäre.
Es geht also nichts verloren. Für das Umwandlungsverfahren gelten folgende Grundsätze: Es
wird die sogenannte "Voll-Leistung" ermittelt. Dazu wird die
maximal erzielbare Gesamtversorgung berechnet, unabhängig von tatsächlich
zurückgelegten Zeiten bzw. von den Zeiten, die noch zurückgelegt werden
könnten. Die anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung beträgt
91,75 % des aus dem Bruttoentgelt errechneten fiktiven Nettoentgelts.
Von dieser theoretischen Gesamtversorgung wird die nach einem speziellen
Schätzverfahren (Näherungsverfahren) prognostizierte Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die
"Voll-Leistung". Beispiel: Beispiel:
Beschäftigte ist 49 Jahre alt. Sie arbeitet seit 15 Jahren im öffentlichen
Dienst und ist in der VBL pflichtversichert. Das gesamtversorgungsfähige
Entgelt beträgt 2556 € (5000
DM) im Monat. Die maximal erreichbare Nettogesamtversorgung nach der
VBL-Satzung (alte Fassung) würde 1718
€ (3.360 DM) betragen. Die nach dem Näherungsverfahren geschätzte
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 1220
€ (2.387 DM.) Die Voll-Leistung aus der VBL beträgt
498 € ( 973 DM) (1718 € 1220
€ = 498). Die
Voll-Leistung wird durch 100 geteilt und mit 2,25 % für jedes Jahr, in
dem eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestand,
multipliziert. Beispiel:
498 €: 100 x 2,25 x 15 = 168 € (328,58 DM) erworbene
Anwartschaft!
Der
so ermittelte Betrag wird in Entgeltpunkte umgewandelt und in das neue
Versorgungssystem übertragen. Rentennahe
Jahrgänge
Für
Arbeitnehmer, die bei der VBL West versichert sind und am 1.1.2002 das 55.
Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende
Besitzstandsregelung: Auf
der Grundlage des am 31.12. 2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist
Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu
transferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im
Alter von 63 (bei Behinderten das Alter entsprechend gesetzlicher
Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung;
die gesetzliche Rente wird nach den persönlichen Daten angerechnet; von
diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten
Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente
abzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in
Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. Entgelte
aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts mindestens
jedoch mit 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wertes berücksichtigt
(wie nach bisherigem Recht). Fälle des Vorruhestandes werden wie nach
altem Recht behandelt. Beispiel:
Beschäftigte ist 57 Jahre alt. Sie arbeitet seit 20 Jahren im öffentlichen
Dienst und ist in der VBL pflichtversichert. Das gesamtversorgungsfähige
Entgelt beträgt 2191 €
(4285DM) im Monat. Die Mindestgesamtversorgung nach der VBL-Satzung (alte
Fassung) würde 1298 € (2538
DM) betragen. Die nach dem Näherungsverfahren geschätzte Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 976
€ (1908 DM.) Die Leistung aus der VBL beträgt
321 € ( 627DM.) Zum
1.1.202 errechnete Anwartschaft 276
€ (539DM).
Die
Neuberechnungen erfolgen nach einem Punktemodell
Die
Bemessung der Leistung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejenigen
Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine
Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes
System eingezahlt würde. Nach dem Punktemodell
werden für jedes Beschäftigungsjahr Versorgungspunkte auf einem
Versichertenkonto gutgeschrieben, die der/die Arbeitnehmer/in in der
Zusatzversorgung pflichtversichert ist (keine
Halbanrechnung von Zeiten, die nicht als Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung gelten). Aus der Vervielfachung des für das
jeweilige Jahr maßgebenden Versorgungspunktes wird der
Rentenbaustein ermittelt. Zusatzrente = Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag Die Ermittlung der jährlichen Versorgungspunkte gestaltet sich folgendermaßen: In einem ersten Schritt wird zunächst das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt des Versicherten gezwölftelt und zu dem sogenannten Referenzentgelt von 1.000 € ins Verhältnis gesetzt. Der sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro ergebende Verhältniswert wird in einem zweiten Schritt mit dem für das jeweilige Lebensalter des Versicherten zustehenden Altersfaktor multipliziert, der sich aus einer versicherungsmathematisch hinterlegten Altersfaktorentabelle ergibt. Auf Grund des Zinseszinseffekts ist der Altersfaktor um so höher, je jünger der jeweilige Arbeitnehmer ist. Die Spanne der Tabellenwerte reicht deshalb von 3,1 für das Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 0,8 für das Beschäftigungsjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte gilt somit folgende Formel: Zwölftel des individuellen Jahresarbeitsentgelt x Altersfaktor =Versorgungspunkte 1000 € Beispiel: 30000 € : 12 = 2.500 € : 1.000 € = 2,5 x 1,2(47 Jahre) = 3,0 Versorgungspunkte Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag ( 4 Euro) = monatliche Zusatzrente Bei
einer angenommener Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung vom 47. bis
zur Vollendung des 64. Lebensjahres und einem gleichbleibenden
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt in Höhe von monatlich 2500 € könnten
nach dem 1.1.2002 bis zum Rentenbeginn insgesamt 18,6 Versorgungspunkte
nach dem Altersfaktor erworben werden. Der Wert ist mit 2,5 zu
multiplizieren, so dass bei Rentenbeginn insgesamt die Summe von 46,5
Versorgungspunkte zu berücksichtigen ist, dieser Wert wird mit dem
Messbetrag von 4 Euro multipliziert und ergibt somit eine monatliche
Betriebsrente von 186 Euro. Berechung: 2.500 € : 1000 € (Referenzentgelt)= 2,5 x 18,6 Altersfaktor = 46,5 x 4 € Messbetrag Im Unterschied zur bisherigen Gesamtversorgungszusage wird die Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die zu zahlende
Betriebsrente angerechnet. Die
Bestandsrenten werden dynamisiert Sowohl
die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Bestandsrenten als auch die nach
dem 31. Dezember 2001 beginnenden Neurenten werden jeweils zum 1. Juli
eines jeden Kalenderjahres um 1 % dynamisiert. Die Dynamisierung wird aus
erwirtschafteten Überschüssen finanziert. Berücksichtigung von sozialen Komponenten Aus den Überschüssen werden auch soziale Komponenten finanziert. Unter anderem werden für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Wie sich die Elternzeit steigernd auf die Betriebsrente auswirkt, können Sie an einem Beispiel sehen. Beispiel: Eine 33-jährige Arbeitnehmerin nimmt in den Jahren 2002, 2003 und 2004 Elternzeit in Anspruch Fiktives Entgelt 500 € / Verhältnis zum Referenzentgelt:0,5 Jahr 2002 0,5 x Altersfaktor 1,9 = 0,95 Vers.Punkte Jahr 2003 0,5 x Altersfaktor 1,8 = 0,90 Vers.Punkte Jahr 2004 0,5 x Altersfaktor 1,7 = 0,85 Vers.Punkte = 2,70 Versorgungspunkte x 4 € = 10,80 € (Betriebsrente aus Elternzeit) Mindeststartgutschrift für am 01.01.2002 langjährig Pflichtversicherte (mindestens 20 Jahre). Liegen die erzielten VP im Durchschnitt unter 1,84 VP pro Jahr, werden sie auf 1,84 VP angehoben! Dies entspricht 3.600 DM monatliches Entgelt im Durchschnitt. Beispiel: Beträgt die errechnete Versorgungsanwartschaft 130 €, so ergäbe sich als Startgutschrift 130 € : 4 € Messbetrag = 32,50 Versorgungspunkte. Bei vollen 20 Pflichtversicherungsjahren (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) sind jedoch für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung mindestens 1,84 VP x 20 Jahre = 36,80 Versorgungspunkte als Startgutschrift zu berücksichtigen. Erworbene
Ansprüche bleiben erhalten Nach
dem bisherigen Leistungsrecht führte - von Ausnahmefällen abgesehen -
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem an der Zusatzversorgung
beteiligten Arbeitgeber zu einer beitragsfreien Versicherung. Bestand
diese auch noch bei Rentenbeginn, wurde an Stelle der auf die
Gesamtversorgungszusage gerichteten Versorgungsrente die regelmäßig
niedrigere Versicherungsrente gezahlt. Mit
der Schließung der Gesamtversorgung entfällt die Differenzierung in
Versorgungsrenten und Versicherungsrenten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt künftig immer dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem
Punktemodell erworbene Anwartschaft erhalten bleibt, sofern man die
Mindestpflichtversicherungszeit von 60 Umlagemonaten erfüllt hat. Die
Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten,
Hinterbliebenenrenten). Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte
des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge
werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie
gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens
jedoch insgesamt 10,8 v.H. Bei Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden
Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzentgelt wird für jedes
Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Versorgungspunkt
hinzugerechnet. Wie
wird die Zusatzversorgung künftig finanziert? Nach
wie vor wird die Zusatzversorgung überwiegend im Wege des
Umlageverfahrens finanziert, d.h. die laufenden Leistungen werden
vorrangig aus laufenden Umlagen gezahlt. Ab 2002 beträgt die Belastung
der Arbeitgeber 8,45 v.H. Diese teilt sich auf in eine steuerpflichtige,
mit 92,03 € (180 DM)/Monat pauschal (dieser Grenzwert wird bei einem
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von mehr als 1.680 Euro
überschritten) versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und
einem steuerfreien Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines
Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt
der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag 1,41 v. H. Soweit es die Möglichkeiten der Zusatzversorgungskasse zulassen, sollen Überschüsse zukünftig gewinnbringend angelegt werden, um aus den Kapitalerträgen die Leistungen zu sichern und einen übermäßigen Anstieg der Umlagen zu verhindern. Der
Weg in eine staatlich geförderte Zusatzversorgung
("Riester-Rente") Bei der Zusatzversorgung für
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes handelt es sich um eine
betriebliche Altersversorgung, die nicht nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes durch Sonderausgabenabzug (§ 10 a EStG) bzw.
Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) gefördert werden kann. Mit
dem Wegfall der Gesamtversorgungszusage besteht aber nun die Möglichkeit
für pflichtversicherte Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst, zusätzlich
zur betrieblichen Altersversorgung eine nach § 10 a bzw. Abschnitt XI
EStG förderfähige (private) Altersversorgung zu vereinbaren. Eine
freiwillige Entgeltumwandlung und Einzahlung in eine gesonderte
betriebliche Altersversorgung ist nicht möglich. Hierzu
wurde jedoch in den Tarifverhandlungen zur Reform der Altersversorgung
vereinbart, zu einem späteren Zeitpunkt Verhandlungen aufzunehmen. Die
Laufzeit des Tarifvertrages Die
Neuregelungen im Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Dienstes können
frühestens zum 31. Dezember 2007 ordentlich gekündigt werden. Rentenformel
im Punktemodell
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x |
Tabx |
x |
Tabx |
x |
Tabx |
x |
Tabx |
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17 |
3,1 |
29 |
2,1 |
41 |
1,5 |
53 |
1,0 |
|
18 |
3,0 |
30 |
2,0 |
42 |
1,4 |
54 |
1,0 |
|
19 |
2,9 |
31 |
2,0 |
43 |
1,4 |
55 |
1,0 |
|
20 |
2,8 |
32 |
1,9 |
44 |
1,3 |
56 |
1,0 |
|
21 |
2,7 |
33 |
1,9 |
45 |
1,3 |
57 |
0,9 |
|
22 |
2,6 |
34 |
1,8 |
46 |
1,3 |
58 |
0,9 |
|
23 |
2,5 |
35 |
1,7 |
47 |
1,2 |
59 |
0,9 |
|
24 |
2,4 |
36 |
1,7 |
48 |
1,2 |
60 |
0,9 |
|
25 |
2,4 |
37 |
1,6 |
49 |
1,2 |
61 |
0,9 |
|
26 |
2,3 |
38 |
1,6 |
50 |
1,1 |
62 |
0,8 |
|
27 |
2,2 |
39 |
1,6 |
51 |
1,1 |
63 |
0,8 |
|
28 |
2,2 |
40 |
1,5 |
52 |
1,1 |
64
u.
älter |
0,8 |
Monatliche
Rente pro 10.000,-- € Jahreseinkommen
|
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Alter |
Rente |
Alter |
Rente |
Alter |
Rente |
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17 |
10,33
€ |
36 |
5,67
€ |
55 |
3,33
€ |
|
18 |
10,00
€ |
37 |
5,33
€ |
56 |
3,33
€ |
|
19 |
9,67
€ |
38 |
5,33
€ |
57 |
3,00
€ |
|
20 |
9,33
€ |
39 |
5,33
€ |
58 |
3,00
€ |
|
21 |
9,00
€ |
40 |
5,00
€ |
59 |
3,00
€ |
|
22 |
8,67
€ |
41 |
5,00
€ |
60 |
3,00
€ |
|
23 |
8,33
€ |
42 |
4,67
€ |
61 |
3,00
€ |
|
24 |
8,00
€ |
43 |
4,67
€ |
62 |
2,67
€ |
|
25 |
8,00
€ |
44 |
4,33
€ |
63 |
2,67
€ |
|
26 |
7,67
€ |
45 |
4,33
€ |
64 |
2,67
€ |
|
27 |
7,33
€ |
46 |
4,33
€ |
65 |
2,67
€ |
|
28 |
7,33
€ |
47 |
4,00
€ |
|
|
|
29 |
7,00
€ |
48 |
4,00
€ |
|
|
|
30 |
6,67
€ |
49 |
4,00
€ |
|
|
|
31 |
6,67
€ |
50 |
3,67
€ |
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|
|
32 |
6,33
€ |
51 |
3,67
€ |
|
|
|
33 |
6,33
€ |
52 |
3,67
€ |
|
|
|
34 |
6,00
€ |
53 |
3,33
€ |
|
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|
35 |
5,67
€ |
54 |
3,33
€ |
|
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Quelle
LBV NRW
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Die
Arbeitnehmer bei Bund, Ländern und Gemeinden leisten vom 1.1.1999
an Eigenbeiträge zu ihrer Zusatzversorgung. Vom Bruttolohn, das der
Zusatzversorgungspflicht unterliegt (ohne bestimmte Zulagen usw.),
werden monatlich 1,41 % als Arbeitnehmerbeitrag zugunsten der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgezogen. Beispiel: -
mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
2.300,00 € -
Umlage des Arbeitgebers (6,45 %)
148,35 € -
Beitrag des Arbeitnehmers (1,41 %)
32,34 € -
insgesamt an die
Zusatzversorgung zu entrichten
180,78 € Daneben
ist die vom Arbeitgeber getragene Umlage (ab 1.1.1999
6,45 %) als geldwerter Vorteil unter Berücksichtigung der
individuellen Merkmale zur Steuer und zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.
Die vom Arbeitgeber zu tragende Umlage hat Auswirkungen auf die Höhe
des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelts: Steuerpflichtiger
Arbeitgeberzuschuss Die
Umlage des Arbeitgebers ist dem Grunde nach als
Zukunftssicherungsleistung für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges
Einkommen. Nach dem Versorgungstarifvertrag versteuert der
Arbeitgeber die Umlage bis zu einem monatlichen Höchstbetrag
von 92,03 € pauschal und trägt die sich daraus ergebende
Steuer allein. Übersteigt die monatliche Umlage 92,03 €, so ist
der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer individuell zu
versteuern. Beispiel: -
mtl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
2.300,00 € -
Umlage 6,45 %
148,35 € -
pauschal zu versteuernder Betrag
- 92,03 € -
vom Arbeitnehmer zu versteuern =
steuerpflichtiger Arbeitgeberzuschuss
56,32 €
Sozialversicherungspflichtiger
Arbeitgeberzuschuss Die Umlage ist auch sozialversicherungspflichtiges
Einkommen im Sinne der Arbeitsentgeltverordnung. Soweit der
Arbeitgeber die Umlage pauschal versteuert, ist das für die
Pauschalversteuerung maßgebende Entgelt in Höhe von 2,5 % abzüglich
monatlich 13,30 € dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt
hinzuzurechnen; übersteigt die Umlage den Betrag von 92,03 €, ist
der übersteigende Betrag in voller Höhe
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Beispiel: - mtl.
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
2.300,00 € - die Umlage (92,03 €)
errechnet sich mit 6,45 % aus
1.426,82 € - hiervon 2,5 %
35,67 € - abzgl. Freibetrag
13,30 € - verbleiben
= 22,37 € - zuzügl. nicht pauschal
versteuerte Umlage (siehe oben)
+ 56,32 € - ergibt einen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberzuschuss von
78,39 €.
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