Versorgungsänderungsgesetz   

10. Dezember 2001

DBB: Unverständnis über Versorgungsentscheidung des Bundestages

Der Deutsche Bundestag hat das Versorgungsänderungsgesetz 2001 am 30. November 2001 mit nur marginalen Veränderungen gegenüber den bisherigen Entwurfsregelungen in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der DBB verurteilt scharf, dass entgegen bisheriger Ankündigungen und Beteuerungen, insbesondere nach der Sachverständigenanhörung, keine wesentlichen Verbesserungsvorschläge aufgegriffen worden sind.

Der DBB sieht in den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 weiterhin eine deutliche Überkompensation der rentenrechtlichen Änderungen. Vor allem werden die Vorleistungen der Beamten und Versorgungsempfänger nicht oder nur unzureichend berücksichtigt und der Versorgungshöchstsatz auf unter 72,0 Prozent abgesenkt, wobei dieser bei normalem Berufsverlauf nicht einmal in allen Laufbahngruppen erreicht werden kann. Auch die familienpolitischen Leistungen wertet der DBB als unzureichend. Kindererziehungszeiten werden nicht durch eine verbesserte Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ein weiterer Mangel ist, dass nicht alle steuerpflichtigen Beamten und Versorgungsämter die staatlich geförderte zusätzliche Altervorsorge in Anspruch nehmen können. Schließlich wurden für vorhandene Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge keine sachgerechten Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen getroffen.

Bei den abschließenden Beratungen im Bundesrat fordert der DBB weitergehende entscheidende Korrekturen an dem Gesetz. Spürbare Nachbesserungen sind u. a. in den Anträgen von Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen enthalten.

Der DBB hat an die Regierungschefs der Bundesländer appelliert, finanziell nicht erforderliche und rechtlich bedenkliche Vorhaben im Versorgungsänderungsgesetz 2001 im Bundesrat zu verhindern.

In Schreiben des DBB-Chefs Erhard Geyer an die Ministerpräsidenten heißt es, dass die beabsichtigte wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der rentenrechtlichen Maßnahmen auf die Beamtenversorgung mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages von 30. November 2001 nicht annähernd erreicht wird. Diese Auffassung hätten auch die Sachverständigen in einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 8. November 2001 bestätigt. Die Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 führen gegenüber der Rentenreform zu einer Überkompensation im Beamtenbereich. Außerdem werden wegen fehlender Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge neue Unrechtstatbestände zwischen den Statusgruppen im öffentlichen Dienst geschaffen.

Nach Feststellung des DBB wird der Anstieg der Versorgungsbezüge im Rahmen von acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 durch die Absenkung des Versorgungsniveaus von 75,0 Prozent auf 71,75 Prozent unter Berücksichtigung einer Versorgungsrücklage von 0,6 Prozent deutlich mehr als um 5,0 Prozent abgeflacht. Die Gesetzesänderung berücksichtigt nicht die weiteren finanziellen Vorleistungen der Beamten als Folge des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 und des Versorgungsreformgesetzes 1998 und trage vor allem der Tatsache keine Rechnung, dass Versorgungsrücklagen überwiegend nicht von Versorgungsempfängern, sondern zu zwei Dritteln von den aktiven Beamten gebildet werden. Die Beitragsstabilität im Sozialversicherungsrecht wird dagegen nicht durch Leistungen der Arbeitnehmer erreicht, sondern durch eine steigende Ökosteuer gesichert, von deren Erträgen der Beamtenbereich sogar ausgeschlossen bleibt.

Das beabsichtigte weitere Aufbau der Versorgungsrücklage in der zweiten Stufe der Reform ab 2011 bis 2017 entspreche weder in zeitlicher Parallelität noch vom Umfang her den Maßnahmen der Rentenreform. Während nämlich das Renteniveau bis zum Jahr 2030 um 1,3 Prozent abgesenkt werden soll, bewirken die Maßnahmen im Beamtenbereich in einer wesentlich kürzeren Zeitspanne eine Absenkung des Bezügeniveaus um 1,4 Prozent. Durch die volle Beteiligung von Versorgungsempfängern und aktiven Beamten an dieser Maßnahme tritt zu dem ein deutlich höherer finanzieller Einspareffekt zu Lasten der Beamten ein.

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