Bericht der landesfrauenvertretung

15. Oktober 2001  

Bericht des Landestarifausschusses 

Abfindungsregelungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.2002 ihr Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung auflösen. Die Regelung ist zeitlich und finanziell gestaffelt. Der Landestarifausschuss wird mit der Landesleitung ein Mitgliederinfo herausgeben, in dem die Risiken einer solchen Regelung dargestellt werden. 

 

Fortbildungsmaßnahmen

Die seit 1997 erfolgreich durchgeführte Förderungsfortbildung für Verwaltungsange­stellte vergleichbar dem m.D. wird auch in 2001 fortgesetzt. An der Fortbildungs­maßnahme können landesweit 50 Verwaltungsangestellte teilnehmen. Der Landesta­rifausschuss begrüßt diese Maßnahme ausdrücklich, da diese Fortbildungsmaß­nahme den Teilnehmern die Möglichkeit einer umfassenden Einsatzbreite eröffnet.

 

Büroservicestelle

Durch eine neue Organisationseinheit „Büroservice“ könnte ein Mischarbeitsgebiet aus den Bereichen Post- und Botendienst, Hausmeisterdienst, Material- und Vor­druckverwaltung, Pförtnerdienst, Fernsprechzentrale, Bücherei, Vervielfältigungs­stelle und Altaktenverwaltung entstehen. Der Landestarifausschuss fordert die Um­setzung dieses Vorschlags unter gleichzeitigem Verzicht auf die Vergütungsgruppen X und IX BAT. Wir haben den Finanzminister über die Landesleitung aufgefordert, entsprechend zu handeln.

 

Erhebungsbezirke

Der Landestarifausschuss hat schon frühzeitig darauf hingewirkt, dass mit der Ein­führung der Erhebungsbezirke eine Verbesserung der Eingruppierung erfolgen müsste. Nach tarifrechtlicher Prüfung kommt es aufgrund höherwertiger Tätigkeiten zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT mit dreijährigem Fallgrup­penaufstieg nach Vb BAT. Die tarifrechtliche Umsetzung bei Einführung der Einheitli­chen Erhebungsstellen verläuft überwiegend reibungslos.

 

Umstrukturierung der Prüfungsfinanzämter

Durch Umstrukturierung der Prüfungsfinanzämter muß auch der Situation der Ver­waltungsangestellten in diesem Bereich  Rechnung getragen werden. Die Zusam­menlegung bzw. die Auflösung einzelner Dienststellen führt teilweise dazu, dass Tä­tigkeitsfelder doppelt besetzt sind und in nicht unerheblichem Umfang Personalver­schiebungen vorgenommen werden müssen. Der Landestarifausschuss ist der Auf­fassung, dass die Umstrukturierung für die Betroffenen so sozialverträglich wie mög­lich durchgeführt werden muß und Härtefälle auszuschließen sind.

 

"58'er Regelung / Altersteilzeit"

Die 58er Regelung für den Tarifbereich wurde bis zum 31.12.2005 verlängert. Der Altersteilzeittarifvertrag wurde bis zum 31.12.2009 verlängert. Jetzt können auch erstmalig teilzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen von der Möglichkeit der Alter­steilzeit Gebrauch machen.

 

Tarifverhandlungen

Die Verhandlungen über die Zukunft der Zusatzversorgung werden bereits seit ge­raumer Zeit mit den Arbeitgebern geführt. Eine Expertenkommission soll die  Zusatzver­sorgung reformieren. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei ihren Tarifverhandlun­gen zur Reform der Zusatzversorgung darauf geeinigt, eine Expertenkommission einzusetzen, die Modelle für eine finanzierungsfähige Zusatzversorgung ausarbeiten soll.

Bereits in den letztjährigen Vergütungstarifverhandlungen waren die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes überein gekommen, dass das Zusatzversorgungssystem drin­gend reformbedürftig ist und dass eine Lösung gefunden werden muss, die sicher stellt, dass die Zusatzversorgung dauerhaft finanzierbar bleibt. Dies soll allerdings ohne weitere Umlagesatzerhöhungen geschehen. Ausserdem sollen die vom Bun­desverfassungsgericht (BverfG) aufgeworfenen Fragen in die Verhandlungen einbe­zogen werden.

Weitere Einzelheiten werden auf der Landeshauptvorstandssitzung vorgetragen.

 

Rentenreform: Überblick über die wesentlichsten Inhalte

Mit der Rückkehr zur lohnorientierten Rentenanpassung zum 1. Juli 2001 (im Alters­vermögensergänzungsgesetz geregelt) wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der Lohnent­wicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, bleiben in der Anpassungsformel künftig unberücksichtigt. Da langfristig ein angemessener Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher Alters­vorsorge erreicht werden kann, werden folgerichtig die Aufwendungen für die zusätz­liche Altersvorsorge in der Anpassungsformel berücksichtigt. Ab 2011 beteiligt die Formel sowohl die Bestandsrentner wie auch die künftigen Rentner durch einen et­was flacheren Rentenanstieg an den notwendigen Einsparungen, um künftige Mehr­ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des wachsenden Anteils älterer Menschen moderat abzubremsen.

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen (im Altersvermögensgesetz ge­regelt). Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelun­gen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuerge­setz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.
Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 20 Milliarden DM bereitgestellt.
Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Die Rentenversicherungspflichtigen haben so ausreichend Zeit, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Al­tersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarif­vereinbarungen zu schließen.

Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzli­chen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kin­dererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die ihre Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufstoc­ken, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Beamte sowie die Ar­beitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständi­schen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsglei­che Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssi­cherungsniveaus vorgenommen wird.
Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

 

Schlichtungsabkommen im öffentlichen Dienst gekündigt

Die DBB-Tarifunion hat in diesem Frühjahr das Schlichtungsabkommen für die Tarif­verhandlungen im öffentlichen Dienst gekündigt. Ziel ist es, ein neues Verfahren mit den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu vereinbaren, das den Verhandlungs­druck erhöhen soll. Das angestrebte neue Schlichtungsabkommen soll den Eini­gungswillen der Tarif­parteien verstärken.

Der Gewerkschaft schwebt vor, ein zügiges Verfahren zu schaffen, um die Schlich­tung gegebenenfalls in zeitlicher Nähe zu den Verhandlungen durchführen zu kön­nen. Deshalb sollen die Fristen verkürzt werden. Die Tarifverhandlungen sollen nach der Vorstellung der Gewerkschaft künftig bereits vor Auslaufen der Tarifverträge auf­genommen werden. Außerdem sollen in dem neuen Abkommen konkrete Vereinba­rungen für Beginn und Ende der Friedenspflicht getroffen werden.

Nach dem bisherigen Schlichtungsverfahren waren zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und deren Wiederaufnahme nach dem Schlichterspruch bis zu fünf Wochen vergangen.

Während der letzten zehn Jahre haben vier Tarifrunden im öffentlichen Dienst in die Schlichtung geführt.

 

Wahl des LTA - Vorstand

Nach der Geschäftsordnung des LTA’s wird auf der ersten Sitzung des LTA’s nach einem Landesverbandstag auch der LTA - Vorstand neu gewählt.

Die Wahlen im Mai d. J. brachten folgendes Ergebnis:

Vorsitzender Karl-Heinz Leverkus. Stellvertretende Vorsitzende Maria Richarz und Friedhelm Thomas. Protokollführerin Andrea Deuker.

  

zurück