Neuordnung des Mittleren Dienstes 15.
Oktober 2001 Die Landesleitung legt hiermit den Bericht der Arbeitsgruppe „Neuordnung des Mittleren Dienstes“ zur Beschlussfassung vor: Bericht der Arbeitsgruppe Neuordnung des Mittleren DienstesI.
Allgemeines
Der Landesverbandstag hat im Dezember 2000 mit einem einstimmig beschlossenen Dringlichkeitsantrag gefordert, dass die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes aufgrund ihrer Veranlagungstätigkeit in den gehobenen Dienst gehören. Den von der Verwaltung vorgelegten Berichtsentwurf der Arbeitsgruppe "Personalentwicklungsplanung für die Beschäftigten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Angestellten" lehnt die Deutsche Steuer-Gewerkschaft für den Bereich des mittleren Dienstes als nicht weitgehend genug ab. Dieser Bericht stellt lediglich den Ist-Zustand dar und enthält keine ausreichenden Perspektiven und schichtet in weiten Teilen Arbeit in den mittleren Dienst ab. Das
Finanzministerium hat in jüngster Zeit wiederholt erklärt, erstmalig
bereits Ende 2000, dass es in einem überschaubaren Zeitraum von ca. 10
Jahren nur noch die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes geben
soll. Die Landesleitung der DSTG NRW hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt, ein gewerkschaftliches Konzept zu erarbeiten. Der Arbeitsgruppe unter Leitung der Kollegin Bach-Vennemann gehörten an:
Als Vertreter der Landesleitung: der Landesvorsitzende
II.
Istzustand
Nach dem Stand von Februar 2001 gehören insgesamt 9307 Beschäftigte der Laufbahn des mittleren Dienstes an. Für die weiteren Überlegungen war es auch wichtig, eine Unterscheidung nach Alter vorzunehmen. Von den 9307 Beschäftigten des mittleren Dienstes sind:
Von der Gesamtzahl ausgehend, sind 6015 weiblich und 3292 männlich. III. Vorschläge der ArbeitsgruppeDie DSTG NRW fordert weiterhin den prüfungsfreien Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst ohne Begrenzung auf eine Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes. Solange die dafür maßgeblichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vom Land NRW noch nicht geschaffen sind, sind für die DSTG folgende Übergangslösungen akzeptabel und realisierbar: - Prüfungsgebundener Aufstieg - Prüfungserleichterter Aufstieg - Andere Aufstiegsformen
Prüfungsgebundener
Aufstieg Alle Kolleginnen und Kollegen müssen bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen so schnell wie möglich am prüfungsgebundenen Aufstieg teilnehmen. Für die Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg ist unter Beachtung des Höchstalters nur die Wartezeit als Kriterium wichtig. Prüfungserleichterter Aufstieg Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg müssen wie folgt geändert werden: Einzige Voraussetzung für die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg, ist die Vollendung des 38. Lebensjahres. Das Ausbildungsniveau soll nicht geändert werden. Zum Regelausbildungsverlauf hat die Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit der Landesfinanzschule das beiliegende Modell entworfen (siehe Schaubild). Danach
findet zu Beginn des Aufstiegslehrganges ein 4-wöchiger Einführungslehrgang
statt. Die
anschließende Praxisphase wird von einem 4-wöchigem Zwischenlehrgang
unterbrochen. Während der Praxisphase werden weitere theoretische Inhalte
anhand von Lehrbriefen vermittelt. Die Ausbildung endet mit einem 4-wöchigen
Lehrgang und anschließender Prüfung. Alle 3 Lehrgänge finden an der LFSch in Haan statt. Wenn erforderlich, kann die zentrale theoretische Ausbildung durch dezentrale Teilabschnitte, durch Lehrbriefe oder durch den Einsatz von Elementen des computergestützten Lernens (CUL) ersetzt werden. Hierbei sollte der bisherige Rahmen von 13 Monaten auf einen angemessenen Rahmen erweitert werden können. Dieses Modell kommt insbesondere den Kolleginnen und Kollegen entgegen, die bisher aus familiären oder anderen vertretbaren Gründen keine Möglichkeit des Aufstiegs in Anspruch nehmen konnten. Die Verwaltung muss allen denen, die die Voraussetzungen für den prüfungsgebunden oder prüfungserleichterten Aufstieg erfüllen, zeitnah einen Aufstieg ermöglichen. Andere
Aufstiegsformen Für die Zahl der Kolleginnen und Kollegen, für die aus Altersgründen oder wegen besonderer Lebensumstände keine der beiden Aufstiegsmöglichkeiten in Frage kommt, die aufgrund ihrer dienstlichen Leistungen aber grundsätzlich geeignet wären, muss eine Regelung geschaffen werden. Hier schlägt die Arbeitsgruppe vor, dass die Kolleginnen und Kollegen, die zum Stichtag (noch zu bestimmen) A9+Z sind, in einer Einmalaktion in den gehobenen Dienst übernommen werden. Sie haben sich in der Vergangenheit durch sehr gute Leistungen qualifiziert. Dieser Personenkreis ist nach A 10 zu besolden und am normalen Verfahren der Beurteilung zu beteiligen. Eine strikte Anwendung des Personalentwicklungskonzeptes gehobener Dienst kommt nicht in Betracht. Vielmehr müssen die Vordienstzeiten im ehemaligen mittleren Dienst angerechnet werden. Für die Kolleginnen und Kollegen, für die keines der vorgenannten Aufstiegsmodelle in Betracht kommt, sollte angestrebt werden, dass eine Schlüsselung nach den Kriterien des ehemaligen mittleren Dienstes stattfindet, um das Erreichen der Endstufe zu ermöglichen. Allerdings sollte damit auch klar sein, dass diese Kolleginnen und Kollegen keinen Anspruch auf eine Stelle der FGR 22 (g.D.) haben. -
IV. StellenproblematikDie Stellen der erfolgreich absolvierten Teilnehmer der Aufstiege sind in Stellen des gehobenen Dienstes umzuwandeln. Diese
Stellen werden für die Schlüsselung des gehobenen Dienstes in vollem
Umfang berücksichtigt. Freiwerdende Stellen des mittleren Dienstes, die nicht "kw" gestellt sind, sollen ebenfalls in Stellen des gehobenen Dienstes umgewandelt werden. Beschlüsse: 1. Der Landeshauptvorstand stimmt dem Bericht mit den aufgestellten gewerkschaftlichen Forderungen zu 2. Der Landeshauptvorstand beauftragt die Landesleitung aufgrund dieses Berichtes in Verhandlungen mit der Leitung des Finanzministeriums NRW einzutreten.
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