![]() |
Landesverband Nordrhein-Westfalen |
![]() |
Leitfaden für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen unter Zahlung einer Abfindung in besonderen Einzelfällen
Was bedeutet die Abfindung für die berufliche Situation der Betroffenen?
Wie wird eine Abfindung steuerrechtlich behandelt?
Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtiges Entgelt?
Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Abfindung auf die Zusatzversorgung?
Wann ist eine Abfindung fällig?
Ist eine Abfindung pfändbar?
Ist eine Abfindung vererbbar?
Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf ein etwaiges Arbeitslosengeld?
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung?
Welche sonstigen Folgen sind beim Ruhen des Arbeitslosengeldes infolge Zahlung einer Abfindung zu beachten?
Sollte eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung vereinbart werden?
Welche sonstigen Auswirkungen sind bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?
13. BAG – Urteil zur Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
1. Was bedeutet die Abfindung für die berufliche Situation der Betroffenen?
Eine
Abfindung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen
Grundsätzen dem Wesen nach weder Arbeitsentgelt noch Schadensersatz, sondern
eine Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes.
Es
kann also niemandem verwehrt werden, sich nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Gelingt dieses nicht im unmittelbaren
Anschluss, folgt Arbeitslosigkeit. Daher hat der Gesetzgeber besonders geregelt,
welche Auswirkung eine Abfindung auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes hat.
2. Wie wird eine Abfindung steuerrechtlich behandelt?
2.1.
Vorbemerkung zum Verfahren
Bei der steuerrechtlichen Behandlung einer Abfindungszahlung ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung als Arbeitgeber die Besteuerung zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung nach den Grundsätzen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vornehmen muss. Abfindungen gelten danach als „andere Bezüge“. Um den Steueranteil für Abfindungen berechnen zu können, muss u.a. der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres ermittelt werden. Das geschieht in der Weise, dass die bei der Finanzverwaltung in dem Jahr bisher gezahlten Bezüge bis zum Ablauf des Jahres hochgerechnet werden (Lohnsteuerrichtlinien 119 Abs. 2).
Da sich die tatsächlichen Jahreseinkünfte im Einzelfall – sei es durch Arbeitslosigkeit, sei es durch höhere oder niedrigere Einkünfte in einem neuen Arbeitsverhältnis oder durch sonstige Einnahmen z.B. aus selbstständiger Tätigkeit – bis zum Ablauf des Jahres regelhaft anders entwickeln, setzt das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung der ehemaligen Beschäftigten den tatsächlich auf eine Abfindungszahlung entfallenden Steueranteil endgültig fest.
Grundsätze
der Besteuerung
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen steuerfreien Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) und steuerbegünstigten Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG)
2.2.1
Steuerfreie Abfindungen
Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten (oder gerichtlich ausgesprochenen) Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
steuerfrei.
Achtung: Handelt es sich also um eine Abfindungszahlung zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses in einem besonders problematischen Einzelfall, kann nicht automatisch von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden, weil die Veranlassung für den Auflösungsvertrag möglicherweise bei der/dem betreffenden Beschäftigten liegt.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, welcher Anteil einer Abfindung im Einzelfall steuerfrei bleibt:
|
Abfindung bis zu |
Steuerfrei |
|
|
16.000 DM |
keine Grenze |
keine Grenze |
|
20.000 DM |
50. Lebensjahr |
15 Jahren |
|
24.000 DM |
55. Lebensjahr |
20 Jahren |
Sehen Sie dazu bitte das nachfolgende Beispiel:
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin erhält eine Abfindung von 78.000 DM. Sie ist 47 Jahre als und 18 Jahre bei der Finanzverwaltung NRW beschäftigt gewesen.
Von der Abfindung sind nur 16.000 DM steuerfrei, denn um die Steuerfreiheit eines Anteils von 20.000 DM zu erreichen, müsste sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung erfüllt sie aber nicht.
2.2.2
Steuerpflichtiger Anteil („steuerbegünstigte Entschädigung“)
Ist der Betrag einer Abfindung höher als der steuerfreie Höchstbetrag, wird der über den jeweiligen Höchstbetrag hinausgehende Teil einer Abfindung steuerrechtlich als Entschädigung bezeichnet. Er wird nach der komplizierten sog. „Fünftelungsregelung“ (§ 34 Abs. 1 EStG) versteuert.
Eine Abfindung gilt jedoch nur dann als Entschädigung im steuerrechtlichen Sinne – und unterliegt somit der o.g. besonderen Besteuerung – wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Entschädigung muss als andere Leistung an die Stelle bisher geschuldeter Leistungen treten
- Diese andere Leistung muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen.
Leistungen, die für bereits erdiente Ansprüche zu zahlen sind (z.B. Urlaubsabgeltung, Zuwendung) gelten nicht als Entschädigung in steuerrechtlichem Sinne.
Bei einer Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll, kann regelhaft davon ausgegangen werden, dass der Teil, der über den steuerfreien Betrag hinausgeht, als Entschädigung im steuerrechtlichen Sinn gilt, denn
-
sie tritt an die Stelle der Einkünfte, mit der die bzw. der Beschäftigte bei
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen können und
-
die Zahlung beruht auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich dem Auflösungsvertrag.
|
Beispiel
für die „Fünftelungsregelung“: |
|
|
Eine Arbeitnehmerin hat Steuerklasse III und keine Kinder. |
|
|
Jahresbruttoarbeitsentgelt (sehen Sie dazu bitte auch Ziffer 2.1) |
75.000 DM |
|
Abfindung |
60.000 DM |
|
zustehender Freibetrag |
24.000 DM |
|
Der zu versteuernde Teil der Abfindung ergibt sich aus der Differenz von Abfindung und Freibetrag (60.000 DM - 24.000 DM) 1/5 davon sind 7.200 DM |
36.000 DM |
|
a) Lohnsteuer auf das normale Einkommen (75.000 DM) |
8.924 DM |
|
b) Lohnsteuer auf das zu versteuernde normale Einkommen zuzüglich 1/5 des zu versteuernden Teils der Abfindung (75.000 DM + 7.200 DM) |
10.922 DM |
|
Differenz aus a) und b) (10.922 DM – 8.924 DM) |
1.998 DM |
|
Das Fünffache der Differenz (1.998 DM x 5) beträgt |
9.990 DM |
|
Die Lohnsteuer auf die Abfindung beträgt somit |
9.990 DM |
|
Gesamtlohnsteuer somit |
8.924 DM + 9.990 DM |
|
|
18.914
DM |
2.3
Steuerliche Behandlung einer etwaigen Rückzahlung
Sofern ein Anteil der Abfindung zurück zu zahlen ist, ist steuerrechtlich vom Arbeitgeber nichts zu veranlassen. Für die Betroffenen gilt dieses als negatives Einkommen, das sie beim Finanzamt mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen müssen.
3. Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtiges Entgelt?
Eine Abfindung im arbeitsrechtlichen Sinn gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als Arbeitsentgelt. Daher sind von einer Abfindung (auch von dem steuerpflichtigen Teil) weder vom Arbeitgeber noch von den Betroffenen Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.
Beitragsrechtlich ist somit auch bei einer Rückzahlung eines Teils einer Abfindung nichts zu veranlassen, da auch die volle Abfindungssumme beim Ausscheiden nicht beitragspflichtig war.
4. Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf die Zusatzversorgung?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherungspflichtig sind, bemissßt sich die Umlage einschließlich des von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags nach dem zusatz-versorgungspflichtigen Entgelt. Dies ist nach § 5 Abs. 5 Versorgungs-TV grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn.
Bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung ist dieser Betrag zwar lohnsteuerpflichtig, Umlagen/Beitragsanteile sind jedoch nicht zu entrichten, da die Abfindung für einen Zeitraum gewährt wird, in dem keine Pflichtversicherung mehr besteht.
5. Wann ist eine Abfindung fällig?
Wie bereits dargestellt wurde, stellt die Abfindung ihrem Wesen nach eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Daher kann sie nur dann fällig werden, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch den Auflösungsvertrag und nicht aus anderen Gründen (z.B. durch Tod) endet.
Sofern also ein Auflösungsvertrag bereits eine längere Zeit vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Ausscheidens vereinbart werden soll – und dieses kann sich unter Umständen allein zu dem Zweck anbieten, um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden – ist vorsorglich im Auflösungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass sie erst unmittelbar nach dem Ausscheiden infolge des Auflösungsvertrags fällig wird.
6. Ist eine Abfindung pfändbar?
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in § 850 i die Pfändung und den Pfändungsschutz von einmaligem Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis. Danach unterliegen auch Abfindungen grundsätzlich der Pfändung, wenn der Pfändungsbeschluß jegliches Arbeitseinkommen als gepfändet bezeichnet.
Wichtig
ist, dass der Pfändungsschutz bei einmaligen Bezügen nur auf Antrag gewährt
wird. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Über den Antrag entscheidet der
Rechtspfleger.
Liegen in Einzelfällen also Pfändungsbeschlüsse vor, sollte den Betroffenen dringend empfohlen werden, sich umgehend mit einem entsprechenden Antrag auf Pfändungsschutz einer Abfindungszahlung an das Amtsgericht zu wenden.
7. Ist eine Abfindung vererbbar?
Der Anspruch auf eine Abfindung ist dann vererbbar, wenn er endgültig entstanden ist.
Auch aus diesem Grunde bekommt die Vereinbarung einer Fälligkeit, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Auflösungsvertrag liegt, eine besondere Bedeutung.
Da eine Abfindung – wie wiederholt dargestellt wurde – eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Betroffenen ist, würde eine Auszahlung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle des Todes während des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Abfindung vererbt wird und somit ebenfalls ihren Entschädigungscharakter verliert.
8. Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf ein etwaiges Arbeitslosengeld?
Das Arbeitsförderungsrecht (jetzt geregelt im SGB III) hat sich in der Vergangenheit mehrfach in sehr unterschiedlicher Weise mit der Berücksichtigung von Abfindungen befasst, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung arbeitslos ist.
Seit dem 1. 4. 1999 regelt das SGB III nunmehr
in § 143 a (neu) die Auswirkung von Abfindungen (= Entlassungsentschädigung) auf das Arbeitslosengeld,
in § 147 a (neu) die Erstattungspflicht (des Arbeitslosengeldes) durch den Arbeitgeber.
Diese beiden neuen Rechtsgrundlagen haben eine erhebliche Bedeutung für
die
Höhe des Betrages, die Beschäftigte von ihrer Abfindung letztendlich wirklich
behalten sowie
für
die tatsächliche Be- bzw. Entlastung des Personalkostenbudgets, die sich durch
die Zahlung einer Abfindung ergibt.
Da
es sich insbesondere bei der Auswirkung dieser Vorschriften auf die Höhe der
Abfindungen um eine komplizierte Rechtsmaterie handelt, wird dringend empfohlen,
sich in Einzelfällen mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.
9.
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld
bei Zahlung einer Abfindung?
Die Regelung des § 143 a SGB III (neu) zielt darauf ab, einen Doppelbezug von Arbeitslosengeld einerseits und Entlassungsentschädigungen (z.B. Abfindungen) andererseits zu vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Sie führt im Ergebnis dazu, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit ruht, wenn für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt worden ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die/Der Beschäftigte hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten.
Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der tariflich geregelten ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden.
Dauer
der Ruhezeit
Die Dauer der Ruhenszeit hängt von dem maßgeblichen Kündigungszeitpunkt der maßgeblichen Höhe der Abfindung ab.
9.1.1
Maßgebliche Kündigungsfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitslosengeld ruht längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfristen hätte beendet werden können.
Das
Arbeitslosengeld ruht danach also gar nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst zu
einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem eine ordentliche Kündigung fristgemäß
ausgesprochen werden könnte.
Sind Beschäftigte bereits unkündbar (§ 53 Abs. 3 BAT, § 52 BMT-G II), ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zu Grunde zu legen.
Bei Beschäftigten, für die – zeitlich begrenzt – eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (z.B. Personalratsmitglieder, Schwangere), wird die Kündigungsfrist zu Grunde gelegt, die ohne diesen besonderen Kündigungsschutz gelten würde.
9.1.2
Maßgebliche Höhe der Abfindung
Die Dauer der Ruhenszeit hängt im übrigen von der Höhe der Abfindung ab.
Der zu berücksichtigende Anteil richtet sich
- nach dem Lebensalter der/des Beschäftigten am Ende des Arbeitsverhältnisses und
- nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H. des Bruttobetrages.
Der zu berücksichtigende Vomhundertsatz lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen:
|
|
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses |
|||||
|
unter 40
J. |
ab 40
J. |
ab 45
J. |
ab 50
J. |
ab 55
J. |
ab 60
J. |
|
|
Betriebszugehörigkeit |
zu
berücksichtigender Teil der Abfindung |
|||||
|
|
v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
|
weniger als 5 Jahre |
60 |
55 |
50 |
45 |
40 |
35 |
|
5 und mehr Jahre |
55 |
50 |
45 |
40 |
35 |
30 |
|
10 und mehr Jahre |
50 |
45 |
40 |
35 |
30 |
25 |
|
15 und mehr Jahre |
45 |
40 |
35 |
30 |
25 |
25 |
|
20 und mehr Jahre |
40 |
35 |
30 |
25 |
25 |
25 |
|
25 und mehr Jahre |
35 |
30 |
25 |
25 |
25 |
25 |
|
30 und mehr Jahre |
25 |
25 |
25 |
25 |
25 |
25 |
|
35 und mehr Jahre |
25 |
25 |
25 |
25 |
25 |
25 |
Der Ruhenszeitraum ist danach mit folgender Formel zu ermitteln:
Zahl
der
Abfindung x Berücksichtigungsquote
Ruhenstage = kalendertäglich erzieltes Arbeitsentgelt
Beispiel:
Ein
Angestellter (47 Jahre alt) scheidet nach 12jähriger Beschäftigung unter
Zahlung einer Abfindungssumme von DM 60.000 aus. Sein Bruttoarbeitsentgelt
betrug monatlich DM 4.800, kalendertäglich somit DM 160.
60.000
x 40
160
x 100
= 150 Kalendertage Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes
Beginn
und Ende des Ruhenszeitraums
Der so ermittelte Ruhenszeitraum beginnt im Anschluß an das Ende des Arbeitsverhältnisses und endet spätestens an dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (siehe Ziffer 9.1.1) hätte beendet werden können.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch längstens für die Dauer eines Jahres.
Hinweis:
Soweit
das Arbeitsamt eine Sperrzeit (gemäß § 144 SGB III) festgesetzt hat, läuft
der Ruhenszeitraum der Sperrzeit parallel zu dem Ruhenszeitraum, der wegen
der Gewährung einer Abfindung bestimmt wurde.
10. Welche sonstigen Folgen sind beim Ruhen des Arbeitslosengeldes infolge der Zahlung einer Abfindung zu beachten?
Kranken-
und Pflegeversicherung
Soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, liegt zunächst keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung vor. Es werden daher vom Arbeitsamt auch keine Beträge zu diesen Versicherungszweigen entrichtet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann jedoch ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V für die Dauer eines Monats nach dem Ausscheiden gegeben sein, wenn während der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht bestanden hatte. Ggf. kann die/der Arbeitslose aber auch im Rahmen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V oder über eine eigene freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein.
Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Ruhenszeit unter bestimmten Voraussetzungen eine (beitragsfreie) Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sein. Auch Anrechnungszeiten sind bei der Rentenberechnung stets zu berücksichtigen.
11. Verpflichtung zur Rentenantragstellung?
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen. Für Empfängerinnen oder Empfänger von Arbeitslosengeld gilt lediglich, dass sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben (§ 117 Abs. 2 SGB III).
Auch eine dahingehende privatrechtliche Verpflichtung ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zumutbar bzw. macht auch keinen Sinn mehr. Dafür sprechen die folgenden Gründe:
Künftig ist bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente in der Regel ein Rentenabschlag hinzunehmen.
Eine etwaige Erstattungspflicht des Arbeitslosengeldes endet schon dann, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente (also ggf. auch einer Rente mit Abschlägen) erfüllt sind. Auf den tatsächlichen Bezug – also einer Rentenantragstellung – kommt es somit nicht an (siehe auch Ziffer 11.2).
12. Welche sonstigen Auswirkungen sind bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?
12.1.
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die bei der VBL zusätzlich versichert sind:
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentengewährung) entsteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer eine beitragsfreie Versicherung (§ 34 VBL-Satzung). Tritt dann zu einem späteren Zeitpunkt der Versicherungsfall ein, besteht kein Anspruch auf Versorgungsrente, sondern grundsätzlich nur noch Anspruch auf die in der Regel niedrige Versicherungsrente.
Ausgeschiedene beitragsfrei versicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, bei denen auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Versicherungsrente vorliegen, weil sie die Wartezeit (60 Umlagemonate) nicht erfüllen, können sich auf Antrag den ab 01.01.1999 vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteil an der Umlage erstatten lassen.
Da der Arbeitgeber in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1998 die Umlagen für die Pflichtversicherung der Angestellten allein getragen hat, kommt eine Erstattung dieser Beträge an die beitragsfrei Versicherten nicht in Betracht. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres, da dies zugleich der Zeitpunkt ist, in dem spätestens die beitragsfreie Versicherung endet.
Den
betroffenen Beschäftigten ist dringend zu empfehlen, sich bei Fragen über ihre
Ansprüche aus der Zusatzversorgung an folgende Stelle zu wenden: Zusatzversorgung
bei der VBL
Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder
76128 Karlsruhe
Telefon: (0721) 1 55-0
12.2
Zuwendung („Weihnachtsgeld“)
Nach den Tarifverträgen über eine Zuwendung entfällt bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel der Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Es kann jedoch u.U. aus Sicht des Arbeitgebers ratsam sein, sie übertariflich zu zahlen, wenn die Beschäftigten ihre Bereitschaft zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen.
Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 4. des laufenden Kalenderjahres endet, kann gleichwohl auf die Rückforderung der Zuwendung aus dem Vorjahr verzichtet werden, weil aus der Vereinbarung einer Abfindungszahlung deutlich wird, dass die Finanzverwaltung ein besonderes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
13. Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Die Klägerin war etwa 20 Jahre bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, aus gesundheitlichen Gründen bat sie um Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Reinigungsdienstes. Die Beklagte bot ihr daraufhin eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an und empfahl ihr, sich wegen der versorgungsrechtlichen Auswirkungen bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. Die Parteien schlossen am 15.1.1996 den Aufhebungsvertrag und beendeten das Arbeitsverhältnis zum 29.2.1996. Mit Rentenbescheid vom 12.9.1997 bewilligte die Landesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 1.9.1996. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet, sondern bis einschließlich 31.8.1996 fortbestanden, so hätte die Klägerin eine monatliche Versorgungsrente von 924,22 DM erhalten. Wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens steht ihr lediglich eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 157,31 DM zu. Den Differenzbetrag hat die Klägerin als Schadensersatz von der Beklagten verlangt. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Nach
Auffassung des BAG war die Beklagte zwar nicht verpflichtet, der Klägerin die
genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die
versorgungsrechtlichen Einzelheiten wie die Abgrenzung von Versorgungs- und
Versichertenrente zu erläutern, sondern durfte die Klägerin insoweit an die
Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie musste die Klägerin aber wenigstens
darauf hinweisen, dass bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu
rechnen war und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beruhte. Ob das im vorliegenden Fall geschehen war oder ob
die Klägerin die Zusatzversorgungskasse über die einschneidenden
versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages unterrichten musste, hat
das LAG noch aufzuklären.
BAG, Urt. v. 17.10.2000 - 3 AZR 605/99