Landesverband

Nordrhein-Westfalen

 

Leitfaden für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen unter Zahlung einer Abfindung in besonderen Einzelfällen

 

Was bedeutet die Abfindung für die berufliche Situation der Betroffenen?

Wie wird eine Abfindung steuerrechtlich behandelt?

Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtiges Entgelt?

Welche Auswirkungen hat die Zahlung einer Abfindung auf die Zusatzversorgung?

Wann ist eine Abfindung fällig?

Ist eine Abfindung pfändbar?

Ist eine Abfindung vererbbar?

Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf ein etwaiges Arbeitslosengeld?

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung?

Welche sonstigen Folgen sind beim Ruhen des Arbeitslosengeldes infolge Zahlung einer Abfindung zu beachten?

Sollte eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung vereinbart werden?

Welche sonstigen Auswirkungen sind bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeits­verhältnisses zu beachten?

13. BAG – Urteil zur Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

 

1. Was bedeutet die Abfindung für die berufliche Situation der Betroffenen?

Eine Abfindung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätzen dem Wesen nach weder Arbeitsentgelt noch Schadensersatz, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Es kann also niemandem verwehrt werden, sich nach dem Ausscheiden aus dem öffentli­chen Dienst einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Gelingt dieses nicht im unmittelbaren Anschluss, folgt Arbeitslosigkeit. Daher hat der Gesetzgeber besonders geregelt, welche Auswirkung eine Abfindung auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes hat.

2. Wie wird eine Abfindung steuerrechtlich behandelt?

2.1. Vorbemerkung zum Verfahren

Bei der steuerrechtlichen Behandlung einer Abfindungszahlung ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung als Arbeitgeber die Besteuerung zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Aus­zahlung nach den Grundsätzen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vornehmen muss. Abfindungen gelten danach als „andere Bezüge“. Um den Steueranteil für Abfindungen berechnen zu können, muss u.a. der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalender­jahres ermittelt werden. Das geschieht in der Weise, dass die bei der Finanzverwaltung in dem Jahr bisher gezahlten Bezüge bis zum Ablauf des Jahres hochgerechnet werden (Lohnsteuerrichtlinien 119 Abs. 2).

Da sich die tatsächlichen Jahreseinkünfte im Einzelfall – sei es durch Arbeitslosigkeit, sei es durch höhere oder niedrigere Einkünfte in einem neuen Arbeitsverhältnis oder durch sonstige Einnahmen z.B. aus selbstständiger Tätigkeit – bis zum Ablauf des Jahres regel­haft anders entwickeln, setzt das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung der ehemaligen Beschäftigten den tatsächlich auf eine Abfindungszahlung entfallenden Steu­eranteil endgültig fest.

Grundsätze der Besteuerung

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen steuerfreien Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) und steuerbegünstigten Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG)

2.2.1 Steuerfreie Abfindungen

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten (oder gerichtlich ausgespro­chenen) Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei.

Achtung: Handelt es sich also um eine Abfindungszahlung zur Lösung eines Arbeits­verhältnisses in einem besonders problematischen Einzelfall, kann nicht automatisch von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden, weil die Veranlas­sung für den Auflösungsvertrag möglicherweise bei der/dem betreffenden Be­schäftigten liegt.

Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, welcher Anteil einer Abfindung im Einzelfall steuerfrei bleibt:

 

Abfindung bis zu

Steuerfrei
ab Vollendung des und bei einer Beschäftigung
on mindestens

16.000 DM

keine Grenze

keine Grenze

20.000 DM

50. Lebensjahr

15 Jahren

24.000 DM

55. Lebensjahr

20 Jahren

Sehen Sie dazu bitte das nachfolgende Beispiel:

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin erhält eine Abfindung von 78.000 DM. Sie ist 47 Jahre als und 18 Jahre bei der Finanzverwaltung NRW beschäftigt gewesen.

Von der Abfindung sind nur 16.000 DM steuerfrei, denn um die Steuerfreiheit eines Anteils von 20.000 DM zu erreichen, müsste sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung erfüllt sie aber nicht.

2.2.2 Steuerpflichtiger Anteil („steuerbegünstigte Entschädigung“)

Ist der Betrag einer Abfindung höher als der steuerfreie Höchstbetrag, wird der über den jeweiligen Höchstbetrag hinausgehende Teil einer Abfindung steuerrechtlich als Ent­schädigung bezeichnet. Er wird nach der komplizierten sog. „Fünftelungsregelung“ (§ 34 Abs. 1 EStG) versteuert.

Eine Abfindung gilt jedoch nur dann als Entschädigung im steuerrechtlichen Sinne – und unterliegt somit der o.g. besonderen Besteuerung – wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Entschädigung muss als andere Leistung an die Stelle bisher geschuldeter Leistun­gen treten

- Diese andere Leistung muss auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen.

Leistungen, die für bereits erdiente Ansprüche zu zahlen sind (z.B. Urlaubsabgeltung, Zuwendung) gelten nicht als Entschädigung in steuerrechtlichem Sinne.

Bei einer Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll, kann regelhaft davon ausgegangen werden, dass der Teil, der über den steuerfreien Betrag hinausgeht, als Entschädigung im steuerrechtlichen Sinn gilt, denn

- sie tritt an die Stelle der Einkünfte, mit der die bzw. der Beschäftigte bei Fortbe­stand des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen können und

- die Zahlung beruht auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich dem Auf­lösungsvertrag.


Beispiel für die „Fünftelungsregelung“:

Eine Arbeitnehmerin hat Steuerklasse III und keine Kinder.

 

Jahresbruttoarbeitsentgelt (sehen Sie dazu bitte auch Ziffer 2.1)

75.000 DM

Abfindung

60.000 DM

zustehender Freibetrag

24.000 DM

Der zu versteuernde Teil der Abfindung ergibt sich aus der Differenz von Abfindung und Freibetrag (60.000 DM - 24.000 DM)

1/5 davon sind 7.200 DM

36.000 DM

a) Lohnsteuer auf das normale Einkommen (75.000 DM)

8.924 DM

b) Lohnsteuer auf das zu versteuernde normale Einkommen zuzüglich 1/5 des zu versteuernden Teils der Abfindung

    (75.000 DM + 7.200 DM)

10.922 DM

Differenz aus a) und b) (10.922 DM – 8.924 DM)

1.998 DM

Das Fünffache der Differenz (1.998 DM x 5) beträgt

9.990 DM

Die Lohnsteuer auf die Abfindung beträgt somit

9.990 DM

Gesamtlohnsteuer somit

8.924 DM

+ 9.990 DM

 

18.914 DM

 

2.3 Steuerliche Behandlung einer etwaigen Rückzahlung

Sofern ein Anteil der Abfindung zurück zu zahlen ist, ist steuerrechtlich vom Arbeitgeber nichts zu veranlassen. Für die Betroffenen gilt dieses als negatives Einkommen, das sie beim Finanzamt mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen müssen.

3. Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtiges Entgelt?

Eine Abfindung im arbeitsrechtlichen Sinn gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als Arbeitsentgelt. Da­her sind von einer Abfindung (auch von dem steuerpflichtigen Teil) weder vom Arbeit­geber noch von den Betroffenen Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

Beitragsrechtlich ist somit auch bei einer Rückzahlung eines Teils einer Abfindung nichts zu veranlassen, da auch die volle Abfindungssumme beim Ausscheiden nicht beitrags­pflichtig war.

4. Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf die Zusatzversorgung?

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherungspflichtig sind, bemissßt sich die Umlage einschließlich des von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags nach dem zusatz-versorgungspflichtigen Entgelt. Dies ist nach § 5 Abs. 5 Versorgungs-TV grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung ist dieser Betrag zwar lohnsteuerpflichtig, Umlagen/Beitragsanteile sind jedoch nicht zu entrichten, da die Abfindung für einen Zeitraum gewährt wird, in dem keine Pflichtversi­cherung mehr besteht.

5. Wann ist eine Abfindung fällig?

Wie bereits dargestellt wurde, stellt die Abfindung ihrem Wesen nach eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Daher kann sie nur dann fällig werden, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch den Auflösungsvertrag und nicht aus anderen Gründen (z.B. durch Tod) endet.

Sofern also ein Auflösungsvertrag bereits eine längere Zeit vor dem vorgesehenen Zeit­punkt des Ausscheidens vereinbart werden soll – und dieses kann sich unter Umständen allein zu dem Zweck anbieten, um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden – ist vorsorglich im Auflösungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass sie erst unmittelbar nach dem Ausscheiden infolge des Auflösungsvertrags fällig wird.

6. Ist eine Abfindung pfändbar?

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in § 850 i die Pfändung und den Pfändungsschutz von einmaligem Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis. Danach unterliegen auch Ab­findungen grundsätzlich der Pfändung, wenn der Pfändungsbeschluß jegliches Arbeitsein­kommen als gepfändet bezeichnet.

Wichtig ist, dass der Pfändungsschutz bei einmaligen Bezügen nur auf Antrag ge­währt wird. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger.

Liegen in Einzelfällen also Pfändungsbeschlüsse vor, sollte den Betroffenen dringend empfohlen werden, sich umgehend mit einem entsprechenden Antrag auf Pfändungs­schutz einer Abfindungszahlung an das Amtsgericht zu wenden.

7. Ist eine Abfindung vererbbar?

Der Anspruch auf eine Abfindung ist dann vererbbar, wenn er endgültig entstanden ist.

Auch aus diesem Grunde bekommt die Vereinbarung einer Fälligkeit, die nach der Been­digung des Arbeitsverhältnisses durch den Auflösungsvertrag liegt, eine besondere Be­deutung.

Da eine Abfindung – wie wiederholt dargestellt wurde – eine Entschädigung für den Ver­lust des Arbeitsplatzes der Betroffenen ist, würde eine Auszahlung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle des Todes während des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass die Abfindung vererbt wird und somit ebenfalls ihren Entschädigungscharakter ver­liert.

8. Welche Auswirkung hat eine Abfindungszahlung auf ein etwaiges Ar­beitslosengeld?

Das Arbeitsförderungsrecht (jetzt geregelt im SGB III) hat sich in der Vergangenheit mehrfach in sehr unterschiedlicher Weise mit der Berücksichtigung von Abfindungen be­fasst, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeits­verhältnisses unter Zahlung einer Abfindung arbeitslos ist.

Seit dem 1. 4. 1999 regelt das SGB III nunmehr

in § 143 a (neu) die Auswirkung von Abfindungen (= Entlassungsentschädigung) auf das Arbeitslosengeld,

in § 147 a (neu) die Erstattungspflicht (des Arbeitslosengeldes) durch den Arbeitgeber.

Diese beiden neuen Rechtsgrundlagen haben eine erhebliche Bedeutung für

die Höhe des Betrages, die Beschäftigte von ihrer Abfindung letztendlich wirklich behalten sowie

für die tatsächliche Be- bzw. Entlastung des Personalkostenbudgets, die sich durch die Zahlung einer Abfindung ergibt.

Da es sich insbesondere bei der Auswirkung dieser Vorschriften auf die Höhe der Abfindungen um eine komplizierte Rechtsmaterie handelt, wird dringend empfoh­len, sich in Einzelfällen mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen.

9. Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Zahlung einer Abfindung?

Die Regelung des § 143 a SGB III (neu) zielt darauf ab, einen Doppelbezug von Arbeits­losengeld einerseits und Entlassungsentschädigungen (z.B. Abfindungen) andererseits zu vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Sie führt im Ergeb­nis dazu, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit ruht, wenn für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt worden ist.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn alle nachfolgend genannten Vorausset­zungen erfüllt sind:

Die/Der Beschäftigte hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin­dung erhalten.

Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der tariflich geregelten ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden.

Dauer der Ruhezeit

Die Dauer der Ruhenszeit hängt von dem maßgeblichen Kündigungszeitpunkt der maßgeblichen Höhe der Abfindung ab.

 

9.1.1 Maßgebliche Kündigungsfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitslosengeld ruht längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfristen hätte beendet werden können.

Das Arbeitslosengeld ruht danach also gar nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem eine ordentliche Kündigung fristgemäß ausgesprochen werden könnte.

Sind Beschäftigte bereits unkündbar (§ 53 Abs. 3 BAT, § 52 BMT-G II), ist eine fik­tive Kündigungsfrist von 18 Monaten zu Grunde zu legen.

Bei Beschäftigten, für die – zeitlich begrenzt – eine ordentliche Kündigung ausgeschlos­sen ist (z.B. Personalratsmitglieder, Schwangere), wird die Kündigungsfrist zu Grunde gelegt, die ohne diesen besonderen Kündigungsschutz gelten würde.

 

9.1.2 Maßgebliche Höhe der Abfindung

Die Dauer der Ruhenszeit hängt im übrigen von der Höhe der Abfindung ab.

Der zu berücksichtigende Anteil richtet sich

- nach dem Lebensalter der/des Beschäftigten am Ende des Arbeitsverhältnisses und

- nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H. des Bruttobetrages.

Der zu berücksichtigende Vomhundertsatz lässt sich der nachstehenden Tabelle ent­nehmen:

 

Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses

unter

40 J.

ab

40 J.

ab

45 J.

ab

50 J.

ab

55 J.

ab

60 J.

Betriebszugehörigkeit

zu berücksichtigender Teil der Abfindung

 

v.H.

v.H.

v.H.

v.H.

v.H.

v.H.

weniger als 5 Jahre

60

55

50

45

40

35

5 und mehr Jahre

55

50

45

40

35

30

10 und mehr Jahre

50

45

40

35

30

25

15 und mehr Jahre

45

40

35

30

25

25

20 und mehr Jahre

40

35

30

25

25

25

25 und mehr Jahre

35

30

25

25

25

25

30 und mehr Jahre

25

25

25

25

25

25

35 und mehr Jahre

25

25

25

25

25

25

Der Ruhenszeitraum ist danach mit folgender Formel zu ermitteln:

 

Zahl der                                               Abfindung x Berücksichtigungsquote

Ruhenstage          =             kalendertäglich erzieltes Arbeitsentgelt

 

Beispiel:

Ein Angestellter (47 Jahre alt) scheidet nach 12jähriger Beschäftigung unter Zahlung einer Abfindungssumme von DM 60.000 aus. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug monatlich DM 4.800, kalendertäglich somit DM 160.

 

60.000 x 40

160 x 100             = 150 Kalendertage Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes

 

Beginn und Ende des Ruhenszeitraums

Der so ermittelte Ruhenszeitraum beginnt im Anschluß an das Ende des Arbeitsverhältnis­ses und endet spätestens an dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (siehe Ziffer 9.1.1) hätte beendet werden können.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch längstens für die Dauer eines Jahres.

Hinweis:              

Soweit das Arbeitsamt eine Sperrzeit (gemäß § 144 SGB III) festgesetzt hat, läuft der Ruhenszeitraum der Sperrzeit parallel zu dem Ruhenszeit­raum, der wegen der Gewährung einer Abfindung bestimmt wurde.

10. Welche sonstigen Folgen sind beim Ruhen des Arbeitslosengeldes infolge der Zahlung einer Abfindung zu beachten?

 

 Kranken- und Pflegeversicherung

Soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, liegt zunächst keine Versicherungs­pflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung vor. Es werden daher vom Arbeitsamt auch keine Beträge zu diesen Versicherungszweigen entrichtet.

In der gesetzlichen Krankenversicherung kann jedoch ein nachgehender Leistungsan­spruch nach § 19 Abs. 2 SGB V für die Dauer eines Monats nach dem Ausscheiden ge­geben sein, wenn während der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht bestanden hatte. Ggf. kann die/der Arbeitslose aber auch im Rahmen der Familienversicherung ge­mäß § 10 SGB V oder über eine eigene freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein.

Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Ruhenszeit unter bestimmten Voraus­setzungen eine (beitragsfreie) Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sein. Auch Anrechnungszeiten sind bei der Rentenberechnung stets zu berücksichtigen.

11. Verpflichtung zur Rentenantragstellung?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen. Für Empfängerinnen oder Empfänger von Arbeitslosengeld gilt lediglich, dass sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben (§ 117 Abs. 2 SGB III).

Auch eine dahingehende privatrechtliche Verpflichtung ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zumutbar bzw. macht auch keinen Sinn mehr. Dafür sprechen die folgenden Gründe:

Künftig ist bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente in der Regel ein Rentenabschlag hinzunehmen.

Eine etwaige Erstattungspflicht des Arbeitslosengeldes endet schon dann, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente (also ggf. auch einer Rente mit Abschlägen) erfüllt sind. Auf den tatsächlichen Bezug – also einer Rentenantragstellung – kommt es somit nicht an (siehe auch Ziffer 11.2).

12. Welche sonstigen Auswirkungen sind bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?

 12.1. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der VBL zusätzlich versichert sind:

Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versi­cherungsfalles (Rentengewährung) entsteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer eine beitragsfreie Versicherung (§ 34 VBL-Satzung). Tritt dann zu einem späteren Zeit­punkt der Versicherungsfall ein, besteht kein Anspruch auf Versorgungsrente, son­dern grundsätzlich nur noch Anspruch auf die in der Regel niedrige Versicherungs­rente.

Ausgeschiedene beitragsfrei versicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, bei denen auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Versicherungsrente vorliegen, weil sie die Wartezeit (60 Umlagemonate) nicht erfüllen, können sich auf Antrag den ab 01.01.1999 vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteil an der Umlage erstatten lassen.

Da der Arbeitgeber in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1998 die Umlagen für die Pflichtversicherung der Angestellten allein getragen hat, kommt eine Erstattung dieser Beträge an die beitragsfrei Versicherten nicht in Betracht. Das Recht, die Beitragser­stattung zu beantragen, erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres, da dies zugleich der Zeitpunkt ist, in dem spätestens die beitragsfreie Versicherung en­det.

 

Den betroffenen Beschäftigten ist dringend zu empfehlen, sich bei Fragen über ihre Ansprüche aus der Zusatzversorgung an folgende Stelle zu wenden: Zusatzver­sorgung bei der VBL

                Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

                76128 Karlsruhe

                Telefon: (0721) 1 55-0

 

12.2 Zuwendung („Weihnachtsgeld“)

Nach den Tarifverträgen über eine Zuwendung entfällt bei einer einvernehmlichen Auf­lösung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel der Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Es kann jedoch u.U. aus Sicht des Arbeitgebers ratsam sein, sie übertariflich zu zahlen, wenn die Beschäftigten ihre Bereitschaft zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen.

Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 4. des laufenden Kalenderjahres endet, kann gleichwohl auf die Rückforderung der Zuwendung aus dem Vorjahr verzichtet werden, weil aus der Vereinbarung einer Abfindungszahlung deutlich wird, dass die Finanzver­waltung ein besonderes Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.

 

13. Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Die Klägerin war etwa 20 Jahre bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, aus gesundheitlichen Gründen bat sie um Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Reinigungsdienstes. Die Beklagte bot ihr daraufhin eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an und empfahl ihr, sich wegen der versorgungsrechtlichen Auswirkungen bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. Die Parteien schlossen am 15.1.1996 den Aufhebungsvertrag und beendeten das Arbeitsverhältnis zum 29.2.1996. Mit Rentenbescheid vom 12.9.1997 bewilligte die Landesversicherungsanstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 1.9.1996. Hätte das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet, sondern bis einschließlich 31.8.1996 fortbestanden, so hätte die Klägerin eine monatliche Versorgungsrente von 924,22 DM erhalten. Wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens steht ihr lediglich eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 157,31 DM zu. Den Differenzbetrag hat die Klägerin als Schadensersatz von der Beklagten verlangt. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BAG war die Beklagte zwar nicht verpflichtet, der Klägerin die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihr die versorgungsrechtlichen Einzelheiten wie die Abgrenzung von Versorgungs- und Versichertenrente zu erläutern, sondern durfte die Klägerin insoweit an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Sie musste die Klägerin aber wenigstens darauf hinweisen, dass bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen war und dieses Risiko auf der angebotenen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte. Ob das im vorliegenden Fall geschehen war oder ob die Klägerin die Zusatzversorgungskasse über die einschneidenden versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages unterrichten musste, hat das LAG noch aufzuklären.

BAG, Urt. v. 17.10.2000 - 3 AZR 605/99