Bericht der landesfrauenvertretung 15.
Oktober 2001 Bericht der Landesfrauenvertretung zur Landeshauptvorstandssitzung
September 2001 Rentenreform Die
Landesfrauenvertretung hat sich intensiv mit der Rentenreform
beschäftigt. Leider war es nicht möglich, im Gesetzgebungs- und
Anhörungsverfahren Verbesserungen zu erreichen. Änderungen bei der
Anrechnung der Kindererziehungszeiten führen nicht dazu, dass Frauen eine
eigenständige Altersversorgung erreichen. Die Absenkung des Rentenniveaus
und der Hinterbliebenenversorgung wird dazu führen, dass Frauen zu
Sozialhilfeempfängern werden. Versorgungsreformgesetz Mit
der Versorgungsreform sollen die Verschlechterungen der Rentenreform auf
den Beamtenbereich übertragen werden. Die Verschlechterungen werden von
uns abgelehnt. Darüber hinaus wird das Beamtenversorgungsgesetz immer
unüberschaubarer. Es wird zukünftig neben dem Kindererziehungszuschlag
einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, einen Kinderzuschlag zum
Witwen- und Witwergeld und einen Pflege- und
Kinderpflegeergänzungszuschlag geben. Wer soll das noch verstehen? Wir
fordern: -
die systemgerechte Anrechnung von drei Jahren Kindererziehungszeiten und
zwar unabhängig vom Alter der Mutter und unabhängig vom Geburtsjahr der
Kinder als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Der Kindererziehungszuschlag
nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz ist systemwidrig. Den Ausbau des
Kindererziehungszuschlages lehnen wir ab. -
die Anrechnung von Freistellungszeiten zur Pflege von Angehörigen. Die
Anrechnung sollte ebenfalls als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erfolgen. -
die Verbesserung der Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung bei
zeitgleicher Kindererziehung. Auch diese Anrechnung kann nur innerhalb der
Versorgungssystems erfolgen, also als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass ein
Kindererziehungsergänzungszuschlag nur gezahlt wird, wenn während der
gleichzeitigen Erziehung oder Pflege von Kindern kein Dienst
geleistet wird, entspricht nicht der Regelung in der Rentenreform und wird
von uns abgelehnt. -
volle Anrechnung der in Vollzeitbeschäftigung geleisteten
Ausbildungszeiten bei Inanspruchnahme durch Freistellungszeiten aus
familienpolitischen Gründen. Die Verschlechterungen aus der
Versorgungsreform 1997 müssen beseitigt werden. Durch die Reform wurde
festgelegt, dass die Ausbildungszeiten „gequotelt“ werden, wenn
Freistellungszeiten (gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung) in
Anspruch genommen werden. Ausnahme ist hier die Inanspruchnahme von
Freistellungszeiten in Höhe von drei Jahren pro Kind. Diese
Schlechterstellung trifft fast nur Frauen und ist aus unserer Sicht
verfassungswidrig, weil in Vollzeitbeschäftigung geleistete Dienstzeiten
nur anteilig angerechnet werden. -
die Wiedereinführung der Mindestversorgung. Durch die Versorgungsreform
1997 wurde festgelegt, dass die Mindestversorgung von 35 % unterschritten
werden kann, wenn aufgrund von Freistellungszeiten ein Versorgungsniveau
von unter 35 % erreicht wird. Es kann nicht sein, dass Frauen aufgrund von
Kindererziehung und Pflege von Angehörigen nach Erreichen der
Altersgrenze Sozialhilfeempfänger sind. Auskünfte durch die Verwaltung Wegen
des dringenden Informationsbedarfs müssen wir uns auch weiterhin intensiv
dafür einsetzen, dass die Verwaltung die Fragen unserer Kolleginnen und
Kollegen zum Thema Altersversorgung zeitnah und zufriedenstellend
beantwortet. Die Versorgungsreform ist die Gelegenheit das Thema erneut
aufzugreifen. Familienförderungsgesetz Das
Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war, eine wirkungsvolle Steuerpolitik
zugunsten von Familien mit niedrigem und mittleren Einkommen fortzusetzen.
Das Ziel ist nicht erreicht. Die vorgesehene Kindergelderhöhung ist,
gemessen am tatsächlichen Bedarf, völlig unzulänglich. Weiter ist
unverständlich, warum die Erhöhung nur dem ersten und zweiten Kind
zugute kommen soll. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens haben Gutachter
die Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten
für von Verfassung wegen geboten erachtet. Dies wurde nicht umgesetzt.
Die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages bei Alleinerziehenden wird ab
dem Jahr 2003 zu einer tatsächlichen Verschlechterung der Lage der
Alleinerziehenden führen. Musterprozess zur Beihilfe Unter
dem Aktenzeichen: 4 K 3839 / 2000 wird der Musterprozess zum Thema
Erhöhung der Beihilfesätze für Eltern und Kinder geführt. Es wird
beantragt, für Eltern mit einem Kind einen 70 %-igen und für Kinder
einen 100% igen Beihilfeanspruch zu gewähren. Der Prozess vor dem
Verwaltungsgericht in Minden war am 04.07.2001. Das Urteil in erster
Instanz ist negativ. Heimarbeit Die
landesweite Einrichtung der ca 300 Arbeitsplätze wird seit August 2001
fortlaufend durchgeführt. Das RZF hat auf der Basis der von den OFDen
vorgelegten Listen und unter Berücksichtigung technischer Voraussetzungen
eine Prioritätenliste erstellt, aus der die jeweiligen Einrichtungsmonate
entnommen werden können. Aus
Sicht der Landesfrauenvertretung ist es schade, dass bei Feststellung der
landesweiten Reihenfolge nicht ausschließlich die Priorität entscheidend
war, sondern die finanziellen Beschränkungen erhebliche Bedeutung hatten.
Im
Falle von Nachmeldungen/Änderungen sollte die Priorisierung der
Arbeitsplätze im Finanzamt nach sozialen Abwägungen erfolgen. Für
Finanzämter, die bisher noch keine Bewerber für einen Heimarbeitsplatz
gemeldet haben, besteht bis Februar 2002 die Möglichkeit, dies
nachzuholen. Hinsichtlich
der technischen Ausstattung der Arbeitsplätze ist nicht vorgesehen, dass
eine Doppelausstattung vorgenommen wird. Bei Einrichtung eines
Heimarbeitsplatzes ist daher die IT-Ausstattung an den häuslichen
Arbeitsplatz mitzunehmen. Für mehrere Beschäftigte ist in den
Dienststellen ein gemeinsamer Arbeitsplatz einzurichten. Dies könnte in
dem einen oder anderen Amt zu Engpässen führen. Positiv
anzumerken ist, dass die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen für
behinderte Kollegen zusätzlich zu der Anzahl der bisher bewilligten
Stellen erfolgen wird. Jahresarbeitszeit Die Einführung der Jahresarbeitszeit wird als weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit begrüßt. Der Freizeitausgleich von nur insgesamt 12 Tagen pro Kalenderjahr ist aber nicht praxisgerecht. |