Bericht der landesfrauenvertretung

15. Oktober 2001  

Bericht der Landesfrauenvertretung zur Landeshauptvorstandssitzung September 2001

Rentenreform

Die Landesfrauenvertretung hat sich intensiv mit der Rentenreform beschäftigt. Leider war es nicht möglich, im Gesetzgebungs- und Anhörungsverfahren Verbesserungen zu erreichen. Änderungen bei der Anrechnung der Kindererziehungszeiten führen nicht dazu, dass Frauen eine eigenständige Altersversorgung erreichen. Die Absenkung des Rentenniveaus und der Hinterbliebenenversorgung wird dazu führen, dass Frauen zu Sozialhilfeempfängern werden.

Versorgungsreformgesetz

Mit der Versorgungsreform sollen die Verschlechterungen der Rentenreform auf den Beamtenbereich übertragen werden. Die Verschlechterungen werden von uns abgelehnt. Darüber hinaus wird das Beamtenversorgungsgesetz immer unüberschaubarer. Es wird zukünftig neben dem Kindererziehungszuschlag einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, einen Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld und einen Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geben. Wer soll das noch verstehen?

Wir fordern:

- die systemgerechte Anrechnung von drei Jahren Kindererziehungszeiten und zwar unabhängig vom Alter der Mutter und unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz ist systemwidrig. Den Ausbau des Kindererziehungszuschlages lehnen wir ab.

- die Anrechnung von Freistellungszeiten zur Pflege von Angehörigen. Die Anrechnung sollte ebenfalls als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erfolgen.

- die Verbesserung der Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung bei zeitgleicher Kindererziehung. Auch diese Anrechnung kann nur innerhalb der Versorgungssystems erfolgen, also als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass ein Kindererziehungsergänzungszuschlag nur gezahlt wird, wenn während der gleichzeitigen Erziehung oder Pflege von Kindern kein Dienst geleistet wird, entspricht nicht der Regelung in der Rentenreform und wird von uns abgelehnt.

- volle Anrechnung der in Vollzeitbeschäftigung geleisteten Ausbildungszeiten bei Inanspruchnahme durch Freistellungszeiten aus familienpolitischen Gründen. Die Verschlechterungen aus der Versorgungsreform 1997 müssen beseitigt werden. Durch die Reform wurde festgelegt, dass die Ausbildungszeiten „gequotelt“ werden, wenn Freistellungszeiten (gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung) in Anspruch genommen werden. Ausnahme ist hier die Inanspruchnahme von Freistellungszeiten in Höhe von drei Jahren pro Kind. Diese Schlechterstellung trifft fast nur Frauen und ist aus unserer Sicht verfassungswidrig, weil in Vollzeitbeschäftigung geleistete Dienstzeiten nur anteilig angerechnet werden.

- die Wiedereinführung der Mindestversorgung. Durch die Versorgungsreform 1997 wurde festgelegt, dass die Mindestversorgung von 35 % unterschritten werden kann, wenn aufgrund von Freistellungszeiten ein Versorgungsniveau von unter 35 % erreicht wird. Es kann nicht sein, dass Frauen aufgrund von Kindererziehung und Pflege von Angehörigen nach Erreichen der Altersgrenze Sozialhilfeempfänger sind.

 Auskünfte durch die Verwaltung

Wegen des dringenden Informationsbedarfs müssen wir uns auch weiterhin intensiv dafür einsetzen, dass die Verwaltung die Fragen unserer Kolleginnen und Kollegen zum Thema Altersversorgung zeitnah und zufriedenstellend beantwortet. Die Versorgungsreform ist die Gelegenheit das Thema erneut aufzugreifen.

Familienförderungsgesetz

Das Ziel des Gesetzgebungsverfahrens war, eine wirkungsvolle Steuerpolitik zugunsten von Familien mit niedrigem und mittleren Einkommen fortzusetzen. Das Ziel ist nicht erreicht. Die vorgesehene Kindergelderhöhung ist, gemessen am tatsächlichen Bedarf, völlig unzulänglich. Weiter ist unverständlich, warum die Erhöhung nur dem ersten und zweiten Kind zugute kommen soll. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens haben Gutachter die Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten für von Verfassung wegen geboten erachtet. Dies wurde nicht umgesetzt. Die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages bei Alleinerziehenden wird ab dem Jahr 2003 zu einer tatsächlichen Verschlechterung der Lage der Alleinerziehenden führen.

Musterprozess zur Beihilfe

Unter dem Aktenzeichen: 4 K 3839 / 2000 wird der Musterprozess zum Thema Erhöhung der Beihilfesätze für Eltern und Kinder geführt. Es wird beantragt, für Eltern mit einem Kind einen 70 %-igen und für Kinder einen 100% igen Beihilfeanspruch zu gewähren. Der Prozess vor dem Verwaltungsgericht in Minden war am 04.07.2001. Das Urteil in erster Instanz ist negativ.

Heimarbeit

Die landesweite Einrichtung der ca 300 Arbeitsplätze wird seit August 2001 fortlaufend durchgeführt. Das RZF hat auf der Basis der von den OFDen vorgelegten Listen und unter Berücksichtigung technischer Voraussetzungen eine Prioritätenliste erstellt, aus der die jeweiligen Einrichtungsmonate entnommen werden können.

Aus Sicht der Landesfrauenvertretung ist es schade, dass bei Feststellung der landesweiten Reihenfolge nicht ausschließlich die Priorität entscheidend war, sondern die finanziellen Beschränkungen erhebliche Bedeutung hatten.

Im Falle von Nachmeldungen/Änderungen sollte die Priorisierung der Arbeitsplätze im Finanzamt nach sozialen Abwägungen erfolgen. Für Finanzämter, die bisher noch keine Bewerber für einen Heimarbeitsplatz gemeldet haben, besteht bis Februar 2002 die Möglichkeit, dies nachzuholen.

Hinsichtlich der technischen Ausstattung der Arbeitsplätze ist nicht vorgesehen, dass eine Doppelausstattung vorgenommen wird. Bei Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes ist daher die IT-Ausstattung an den häuslichen Arbeitsplatz mitzunehmen. Für mehrere Beschäftigte ist in den Dienststellen ein gemeinsamer Arbeitsplatz einzurichten. Dies könnte in dem einen oder anderen Amt zu Engpässen führen.

Positiv anzumerken ist, dass die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen für behinderte Kollegen zusätzlich zu der Anzahl der bisher bewilligten Stellen erfolgen wird.

Jahresarbeitszeit

Die Einführung der Jahresarbeitszeit wird als weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit begrüßt. Der Freizeitausgleich von nur insgesamt 12 Tagen pro Kalenderjahr ist aber nicht praxisgerecht.

 

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