entschließung zur beamtenversorgung 27. Oktober 2001 Entschließung
des Bundesvorstandes des DBB vom 22.10.2001 zu dem Entwurf eines
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 I. Die Alterssicherungssysteme in Deutschland stehen vor gravierenden Finanzierungsproblemen. Die Ursachen sind nicht nur in der demographischen Entwicklung (niedrigere Geburtenrate, steigende Lebenserwartung), sondern gleichermaßen in kürzeren Erwerbsphasen und längeren Versorgungslaufzeiten infolge der Verlängerung der Ausbildungszeiten, anhaltender Arbeitslosigkeit, einer Vorverlagerung der Zurruhesetzungen und einer höheren Lebenserwartung zu sehen. Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst wird ferner durch einen erheblichen Personalzuwachs beeinflusst, der in den sechziger bzw. siebziger Jahren den gestiegenen gesellschaftlichen Erwartungen an die öffentliche Hand Rechnung getragen hat und künftig zu einem Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger und damit auch der Versorgungsaufwendungen führen wird. Um auch diesen Teil der Personalkosten langfristig zu sichern, halten die politisch Verantwortlichen dienstrechtliche, verwaltungsorganisatorische und haushaltsrechtliche Maßnahmen für erforderlich. Bei allen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass von den Gesamtaufwendungen der Personalkosten rund zwei Drittel auf die Besoldung und rund ein Drittel auf die Versorgung entfallen. Dabei führen auch innerhalb dieses Zusammenwirkens von Kostenpositionen verminderte Aufwendungen für die Besoldung zu einer Begrenzung des Gesamtvolumens bei den Personalausgaben, selbst wenn der Versorgungskostenanteil steigt. II. Mit
den Maßnahmen des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 und des
Versorgungsreformgesetzes 1998 sind weitreichende und einschneidende
status-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen getroffen und im
Gegensatz zum Rentenrecht bereits frühzeitig umgesetzt worden. Demgegenüber
wurde die sog. „Blüm´sche“ Rentenreform durch den Gesetzgeber
ersatzlos zurückgenommen. Die kostendämpfende Wirkung des Maßnahmenpakets
wird durch den Versorgungsbericht 2001 eindrucksvoll bestätigt. Die
im Jahre 2001 erfolgte Reform der gesetzlichen Rentenversicherung sollte
dennoch „wirkungsgleich“ auf die Beamtenversorgung übertragen werden,
und zwar durch -
die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von derzeit 75 % auf
71,75 %, -
das Absenken des jährlichen Steigerungssatzes von derzeit 1,875 %
auf 1,79375 %, -
ein Wiedereinsetzen des Aufbaus der Versorgungsrücklage zwischen
2011 und 2017, -
eine Reduzierung des Witwengeldes von 60 auf 55 %, -
die Einbeziehung vorhandener Versorgungsempfänger und der
versorgungsnahen Jahrgänge in die Versorgungsreform, -
die Einführung einer steuerlich geförderten zusätzlichen
Altersvorsorge.
III. Der
DBB verschließt sich einer Reform der Beamtenversorgung aus Gründen der
Sicherung der Eigenständigkeit des Versorgungsrechts nicht. Die
vorgelegten Vorschläge hält er aber wegen der Nichtanrechnung erbrachter
Vorleistungen und einer deutlichen Überkompensationen für unausgewogen;
die beabsichtigten Einschränkungen weisen sowohl der Höhe nach als auch
vom zeitlichen Umfang her nicht die behauptete Parallelität mit dem
Rentenrecht auf und belasten den Beamten- und Versorgungsbereich überproportional.
Die
als Folge des Versorgungsberichts 1996 vorgenommenen Maßnahmen führen
bereits zu einer effektiven Verringerung der Versorgungsaufwendungen. Durch
die volle Beteiligung der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger
bei der Bildung von Versorgungsrücklagen nach § 14 a BBesG wird in einem
deutlich kürzeren Zeitrahmen schneller und umfangreicher ein wesentlich höherer
Einspareffekt erzielt. Einschränkungen
in der Beamtenversorgung sind willkürlich, solange damit keine gleichmäßige
Senkung aller Alterssicherungsniveaus erreicht wird. Das
Rechtsstaatsgebot, das Vertrauensschutzprinzip und die Fürsorgeverpflichtung
gebieten es zudem, für Beamte und Versorgungsempfänger, die aufgrund
ihres Lebensalters keine private Vorsorge mehr treffen können, geeignete
Übergangsregelungen zu schaffen. IV. Der
DBB verlangt im Rahmen der Neuregelung der Alterssicherungssysteme keine
privilegierte Behandlung. Vielmehr werden alle Maßnahmen zu einer
sachgerechten, sozial ausgewogenen und systemfestigenden Weiterentwicklung
der Beamtenversorgung unterstützt, soweit sie den Rentenkürzungen
entsprechen. Das heißt konkret: 1. Das Versorgungsrecht muss als eigenständiges Alterssicherungssystem erhalten bleiben. 2. Das Gebot der amtsangemessenen Alimentation muss uneingeschränkt gesichert bleiben. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. 3.
Für Beamte und Versorgungsempfänger darf es – aus Gründen der
sozialen Symmetrie – keine Sonderbelastungen geben. Kumulative
Beeinträchtigungen, wie z.B. im Vollzugsdienst, darf es nicht geben. 4. Vorhandene Regelungen zur Begrenzung der Kosten der Beamtenversorgung, d.h. Vorleistungen der Versorgungsempfänger und der Beamten, sind rückgängig zu machen, mindestens aber in geeigneter Weise im Rahmen der Reform 2001 anzurechnen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelungen nach § 14 a BBesG über die Bildung von Versorgungsrücklagen und die als Folge bereits vorgenommenen Bezügekürzungen um 0,6 %. Die beabsichtigte Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes bedingt nicht nur Aussetzung des Aufbaus der Versorgungsrücklage bis 2010, sondern notwendigerweise die Streichung des § 14 a BBesG ab 2011. 5. Der Versorgungshöchstsatz muss – ebenfalls aus Gründen der sozialen Symmetrie – deutlich über 72 % liegen, weil von der Absenkung der Bezüge zur Bildung von Versorgungsrücklagen nicht nur die Versorgungsempfänger, sondern auch die aktiven Beamten betroffen sind. 6. Der Versorgungshöchstsatz muss bei normalem Berufsverlauf in allen Laufbahngruppen erreichbar sein. Bestehende Vorschriften über Versorgungsabschläge sind durch Bonusregelungen zu ersetzen. Familienpolitische Leistungen sind besonders zu berücksichtigen. 7.
Alle steuerpflichtigen Beamte und Versorgungsempfänger sind
in die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge uneingeschränkt
einzubeziehen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften sind in die
Lage zu versetzen, jeweils entsprechende Fonds zu gründen und unter
Beteiligung namhafter Versicherungen zu verwalten. 8. Für vorhandene Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge, die eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge nicht oder nicht in angemessenem Umfang aufbauen und damit die Folgen der Abflachung des Versorgungsniveaus nicht auffangen können, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes und aus dem Fürsorgedanken heraus geeignete Übergangsregelungen zu schaffen. 9. Anstatt das Witwengeld um Kindererziehungszuschläge aufzustocken, sind Kindererziehungszeiten durch eine verbesserte Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. 10. Nach bereits drei gravierenden Änderungen der Beamtenversorgung allein in den letzten 10 Jahren sollten Regelungen unterbleiben, die in ihren Auswirkungen heute nicht annähernd überschaubar sind. V. Die
Reform einer eigenständigen Beamtenversorgung sollte zum Anlass genommen
werden, weitere Problembereiche einer Lösung zuzuführen, z.B.: -
Fortentwicklung des Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Beamten, -
Anpassung früherer Entscheidungen der Familiengerichte zum
Versorgungsausgleich von Amts wegen, -
dynamische Ausgestaltung von Festbeträgen in der Beamtenversorgung
(z.B. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen) -
Verbesserung der Dienstunfallfürsorge, -
Einführung eines Ausweises für Ruhestandsbeamte. |