Versorgungsreform 2001 13. September 2001 Der
DBB bekräftigt seine Ablehnung der Versorgungsreform 2001 Der
DBB hat den Entwurf des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 mit dem
Bundesminister des Innern erörtert und mit klaren Thesen seine ablehnende
Haltung gegenüber weiteren Verschlechterungen in der Beamtenversorgung
begründet. 1. Aus finanziellen Gründen besteht kein Handlungsbedarf. So
ist bekannt, dass die Alterssicherungssicherungssysteme in Deutschland
nicht unerhebliche Finanzierungsprobleme haben. Die Ursachen sind nicht
nur in der demographischen Entwicklung (niedrige Geburtenrate, steigende
Lebenserwartung), sondern ebenso in kürzeren Erwerbsphasen und längeren
Versorgungslaufzeiten zu suchen. Auch trägt die Personalpolitik der
60iger und 70iger Jahre zu einem Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger
und damit der Versorgungsaufwendungen bei. Die
Umsetzung der einzelnen Maßnahmen der Reformgesetze 1992, 1997 und 1998
einschließlich der unvollständigen Bezügeanpassungen der Jahre
1996/97/2000 haben zu spürbaren haushaltswirksamen Entlastungen bei den
Personalausgaben geführt. Sie werden weitere Entlastungen mit sich
bringen, die geeignet sind, den Anstieg der Versorgungsquote auf einem
volkswirtschaftlich erträglichen Wert zu halten. Der DBB machte deutlich,
dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die bereits realisierten
Vorhaben im Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zu einer
finanziellen Unterdeckung geführt hätten, die heute Nachbesserungen
erforderlich machen. 2.
Der BMI-Vorschlag führt zu überproportional hohen Belastungen für die
Betroffenen. Die
Vorschläge des Entwurfs des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 lassen die
beabsichtigte soziale Symmetrie vermissen und führen zu überproportional
hohen Belastungen. Kaum
ein Beamter erreicht künftig den Höchstversorgungssatz von 75 %, da es
den meisten unmöglich ist, die für den Höchstruhegehaltsatz
erforderlichen 40 Dienstjahre zu vollenden. Außerdem muss bei einer
vermeintlich „wirkungsgleichen“ Übertragung berücksichtigt werden,
dass die Rente weitgehend ein Nettoeinkommen ist, während
Versorgungsleistungen voll der Besteuerung unterliegen. Dabei ist die Höhe
der Versorgung abhängig von der individuellen Steuerbelastung und den zu
zahlenden Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der
Umfang der Versorgungsaufwendungen ist zudem mit dem Steuerrückfluss,
etwa 14 % des gesamten Versorgungsaufkommens, zu verrechnen. Der
Gesetzentwurf ignoriert die von den Beamten- und Versorgungsempfängern
erbrachten Vorleistungen, besonders die Bezügekürzung von 0,6 % für die
Versorgungsrücklagen. Daher fällt die Kürzung des Versorgungsniveaus
auch überproportional hoch aus. Bereits im Jahre 2011 wird sie bei
normalem Absenkungsverlauf bei 5,7 %, im Jahre 2021 bei 7,6 % liegen.
Besonders betroffen sind die unteren Einkommensbezieher. So fällt allein
in der BesGr. A 5 (Endstufe) die Versorgung im Jahre 2011 um über 180 DM
und im Jahre 2021 um fast 280 DM monatlich niedriger aus als ohne Sparmaßnahmen. Noch
schärfer sind die Benachteiligungen infolge Kumulation von Maßnahmen bei
der Hinterbliebenenversorgung. Sie fällt im Jahre 2011 um rd. 13,6 % und
bis zum Jahre 2021 um über 15,3 % niedriger aus, als dies ohne die
Vorhaben der Fall gewesen wäre. Besonders betroffen sind hierbei lebensältere
Beamte mit Ostbezügen, soweit diese nur Mindestversorgung beziehen. Der
DBB lehnt die Vorhaben des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auch mangels
fehlender Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger und
versorgungsnahe Jahrgänge aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen
des Rückwirkungsverbotes ab. Diese Grundsätze hatte der Gesetzgeber noch
zuletzt mit Änderung der Pensionsskala seit dem 1. Januar 1992 ausdrücklich
anerkannt. 3.
Außerdem gibt es keine Rechtsgründe, die für eine Übertragung der
Rentenreformmaßnahmen auf die Beamtenversorgung sprechen. Es
ist zwar richtig, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Versorgungshöhe
ein Spielraum zusteht. Eine Absenkung des Versorgungsniveaus aus Gründen
der Reduzierung des Sicherungsniveaus in anderen Alterssicherungssystemen
muss allerdings die Bifunktionalität der Beamtenversorgung beachten. Die
Rente stellt aber nur eine Grundsicherung für das Alter auf der Grundlage
des Lebenseinkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze dar. Veränderungen
in der Beamtenversorgung aus Gründen einer vermeintlich "sozialen
Symmetrie" erscheinen von daher in keinem Falle zwingend. Regelungen, die Beamte und Versorgungsempfänger früher und vor allem stärker treffen als Rentner, sind bedenklich. Änderungen der Beamtenversorgung erscheinen allenfalls aus Gründen der Herstellung einer "Parallelsituation" zur gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Diese wird aber mit dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht erreicht. Vielmehr wird deutlich überkompensiert, wie auch eine Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit belegt.
|