Versorgungsreform 2001

 13. September 2001

Der DBB bekräftigt seine Ablehnung der Versorgungsreform 2001

Der DBB hat den Entwurf des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 mit dem Bundesminister des Innern erörtert und mit klaren Thesen seine ablehnende Haltung gegenüber weiteren Verschlechterungen in der Beamtenversorgung begründet.

1. Aus finanziellen Gründen besteht kein Handlungsbedarf.

  Hintergundinformationen

So ist bekannt, dass die Alterssicherungssicherungssysteme in Deutschland nicht unerhebliche Finanzierungsprobleme haben. Die Ursachen sind nicht nur in der demographischen Entwicklung (niedrige Geburtenrate, steigende Lebenserwartung), sondern ebenso in kürzeren Erwerbsphasen und längeren Versorgungslaufzeiten zu suchen. Auch trägt die Personalpolitik der 60iger und 70iger Jahre zu einem Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger und damit der Versorgungsaufwendungen bei.

Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen der Reformgesetze 1992, 1997 und 1998 einschließlich der unvollständigen Bezügeanpassungen der Jahre 1996/97/2000 haben zu spürbaren haushaltswirksamen Entlastungen bei den Personalausgaben geführt. Sie werden weitere Entlastungen mit sich bringen, die geeignet sind, den Anstieg der Versorgungsquote auf einem volkswirtschaftlich erträglichen Wert zu halten. Der DBB machte deutlich, dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die bereits realisierten Vorhaben im Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zu einer finanziellen Unterdeckung geführt hätten, die heute Nachbesserungen erforderlich machen.

2. Der BMI-Vorschlag führt zu überproportional hohen Belastungen für die Betroffenen.

Hintergrundinformationen 

Die Vorschläge des Entwurfs des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 lassen die beabsichtigte soziale Symmetrie vermissen und führen zu überproportional hohen Belastungen.

Kaum ein Beamter erreicht künftig den Höchstversorgungssatz von 75 %, da es den meisten unmöglich ist, die für den Höchstruhegehaltsatz erforderlichen 40 Dienstjahre zu vollenden. Außerdem muss bei einer vermeintlich „wirkungsgleichen“ Übertragung berücksichtigt werden, dass die Rente weitgehend ein Nettoeinkommen ist, während Versorgungsleistungen voll der Besteuerung unterliegen. Dabei ist die Höhe der Versorgung abhängig von der individuellen Steuerbelastung und den zu zahlenden Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Umfang der Versorgungsaufwendungen ist zudem mit dem Steuerrückfluss, etwa 14 % des gesamten Versorgungsaufkommens, zu verrechnen.

Der Gesetzentwurf ignoriert die von den Beamten- und Versorgungsempfängern erbrachten Vorleistungen, besonders die Bezügekürzung von 0,6 % für die Versorgungsrücklagen. Daher fällt die Kürzung des Versorgungsniveaus auch überproportional hoch aus. Bereits im Jahre 2011 wird sie bei normalem Absenkungsverlauf bei 5,7 %, im Jahre 2021 bei 7,6 % liegen. Besonders betroffen sind die unteren Einkommensbezieher. So fällt allein in der BesGr. A 5 (Endstufe) die Versorgung im Jahre 2011 um über 180 DM und im Jahre 2021 um fast 280 DM monatlich niedriger aus als ohne Sparmaßnahmen.

Noch schärfer sind die Benachteiligungen infolge Kumulation von Maßnahmen bei der Hinterbliebenenversorgung. Sie fällt im Jahre 2011 um rd. 13,6 % und bis zum Jahre 2021 um über 15,3 % niedriger aus, als dies ohne die Vorhaben der Fall gewesen wäre. Besonders betroffen sind hierbei lebensältere Beamte mit Ostbezügen, soweit diese nur Mindestversorgung beziehen.

Der DBB lehnt die Vorhaben des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auch mangels fehlender Übergangsregelungen für Versorgungsempfänger und versorgungsnahe Jahrgänge aus Gründen des Vertrauensschutzes und wegen des Rückwirkungsverbotes ab. Diese Grundsätze hatte der Gesetzgeber noch zuletzt mit Änderung der Pensionsskala seit dem 1. Januar 1992 ausdrücklich anerkannt.

3. Außerdem gibt es keine Rechtsgründe, die für eine Übertragung der Rentenreformmaßnahmen auf die Beamtenversorgung sprechen.

Es ist zwar richtig, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Versorgungshöhe ein Spielraum zusteht. Eine Absenkung des Versorgungsniveaus aus Gründen der Reduzierung des Sicherungsniveaus in anderen Alterssicherungssystemen muss allerdings die Bifunktionalität der Beamtenversorgung beachten. Die Rente stellt aber nur eine Grundsicherung für das Alter auf der Grundlage des Lebenseinkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze dar. Veränderungen in der Beamtenversorgung aus Gründen einer vermeintlich "sozialen Symmetrie" erscheinen von daher in keinem Falle zwingend.

Regelungen, die Beamte und Versorgungsempfänger früher und vor allem stärker treffen als Rentner, sind bedenklich. Änderungen der Beamtenversorgung erscheinen allenfalls aus Gründen der Herstellung einer "Parallelsituation" zur gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Diese wird aber mit dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht erreicht. Vielmehr wird deutlich überkompensiert, wie auch eine Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit belegt.

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