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LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache
13/1480 13.
Wahlperiode Antwort auf
die Kleine Anfrage 499 Steuerprüfungspraxis
in NRW Wortlaut
der Kleinen Anfrage 499 vom 5. Juli 2001: Die
Arbeitnehmerkammer Bremen hat in ihrer Studie festgestellt, dass die
Standortpolitik natürlich eine gewisse Rolle im Zusammenhang mit der Prüfungsdichte
spielt. Der
Bremer Finanzstaatsrat erklärte wörtlich: "Wir müssen als Land
schon aufpassen, dass wir uns im verabredeten Geleitzug der Länder
bewegen und nicht außerhalb dieses Geleitzuges. Es wäre naiv zu
glauben, dass das überhaupt keine Rolle spielt." In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: |
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1.
Sieht sie diesen Zusammenhang ebenso und werden die Neuregelungen des Länderfinanzausgleiches
vom 22. Juni hier möglicherweise positive Auswirkungen haben? 2.
Sieht die Landesregierung die Forderung des Bundesrechnungshofes erfüllt,
"sämtliche Steuerquellen auszuschöpfen - also nicht nur die Einkünfte
der Arbeitnehmer, sondern auch diejenigen der Gewerbetreibenden und selbständig
Tätigen gleichmäßig und zutreffend zu erfassen"? 3.
Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, die sehr stark abweichenden Prüfungsturni
für die Betriebe in den einzelnen Größenklassen zumindest in NRW anzunähern,
da die Klein- und Kleinstbetriebe gegenüber den Mittel- und Großbetrieben
erheblich weniger geprüft werden und in vielen Fällen dort in einer
Generation eine Betriebsprüfung überhaupt nicht stattfindet? 4.
Wie gedenkt die Landesregierung die angestrebte Prüfungsquote bei den
Einkommensmillionären von 60 bis 70 % sicherzustellen und zu gewährleisten? 5. Wird die Landesregierung die Ungleichbehandlung für Personen mit höherem Einkommen (ab 100.000 DM) in § 140 AO beseitigen, wonach für diesen Personenkreis eine besondere Aufzeichnungspflicht nicht mehr vorgesehen ist, wie es in § 160 Abs. 2 RAO noch gegeben war?
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Antwort
des Finanzministers
vom 7. August 2001 namens der Landesregierung: Zur
Frage 1 Die
Betriebsprüfung steht als Instrument der gleichmäßigen
Steuerfestsetzung im Dienst der Steuergerechtigkeit. Im Übrigen gebietet
der Grundsatz der Bundestreue u.a., dass jede Gebietskörperschaft Rücksicht
auf die Belange der anderen Gebietskörperschaften und deren Gesamtheit
nimmt. Es ist davon auszugehen, dass alle Länder bei der Entscheidung über
die Durchführung von Betriebsprüfungen diese Grundsätze beachten. Die
Neuregelung des Finanzausgleichs wird gegenüber dem geltenden Recht eine
stärkere Anreizorientierung verwirklichen, die einen höheren
Selbstbehalt in den Ländern als bisher gewährleistet. Gegenüber dem
Vorjahr überdurchschnittliche Steuermehreinnahmen bzw.
unterdurchschnittliche Steuermindereinnahmen werden zu 12 v.H. im Länderfinanzausgleich
ausgleichsfrei gestellt. Hiermit wird ein zusätzlicher Anreiz zur
Erzielung von Mehreinnahmen geschaffen, unabhängig davon, durch welche Maßnahmen
sie erzielt werden. Die positiven Auswirkungen erstrecken sich damit auch
auf Mehreinnahmen aus der Durchführung von Betriebsprüfungen.
Zur
Frage 2 Im
Vergleich mit den alten Ländern konnte Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000
überdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Betriebsprüfung
erzielen. |
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Jahr
2000 |
Prüfungen |
Mehrergebnis |
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Bundesländer
(alt) |
205.583 |
26.068.122.142
DM |
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Davon
in NRW |
43.306 |
9.699.050.618
DM |
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Anteil
NRW in v.H. |
21,06 |
37,21 |
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An
diesen Ergebnissen kann der hohe Grad der Ausschöpfung der Steuerquellen
durch die Betriebsprüfung in Nordrhein-Westfalen abgelesen werden.
Gleichwohl unternimmt die Landesregierung durch organisatorische Maßnahmen
und den Einsatz neuer Software Anstrengungen, die Effizienz der Betriebsprüfung
weiter zu erhöhen.
Zur Frage 3 Der
Zwang, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personalressourcen im
Bereich der Betriebsprüfungsdienste möglichst wirtschaftlich
einzusetzen, führt in Nordrhein-Westfalen dazu, dass nach einer
intensiven Prüfungsvorbereitung die Fälle, die keine besondere Prüfungsbedürftigkeit
erkennen lassen, vom Prüfungsgeschäftsplan abgesetzt werden (sogenannte
qualifizierte Absetzung). Wegen der größeren steuerlichen Bedeutung von
Groß- und Mittelbetrieben wird in der Betriebsprüfungspraxis in diesen
Bereichen eine Prüfungsbedürftigkeit häufiger bejaht, als bei Klein-
und Kleinstbetrieben, die steuerlich in der Regel weniger bedeutsam sind.
Daher sind die Prüfungsturnusse bei Groß- und Mittelbetrieben kürzer
als bei Klein- und Kleinstbetrieben. Die
Richtigkeit dieser Gewichtung wird durch das durchschnittliche
Mehrergebnis je Prüfung bestätigt: |
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Jahr |
Großbetriebe |
Mittelbetriebe |
Kleinbetriebe |
Kleinstbetriebe |
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Mehrergebnis
je Prüfung 1999 |
715.123
DM |
65.029
DM |
39.951
DM |
40.673
DM |
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Mehrergebnis
je Prüfung 2000 |
1.012.092
DM |
68.152
DM |
42.045
DM |
37.015
DM
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Zur
Verbesserung der Kontrollquote und der Bearbeitungsqualität wurde die
Zuständigkeit für die Außenprüfung bei Einkunftsmillionären den
Finanzämtern für Großbetriebsprüfung zugewiesen. Darüber hinaus haben
die Oberfinanzdirektionen Fortbildungsmaßnahmen für die mit den Prüfungen
befassten Prüfer durchgeführt und Arbeitshilfen erstellt. Dadurch wurden
die Finanzämter für Großbetriebsprüfung in die Lage versetzt, typische
Fehlerquellen zu erkennen und sachgerechte Prüfungsschwerpunkte zu
bilden. Zudem überprüften die Oberfinanzdirektionen durch Geschäftsprüfungen
und Informationsbesuche vor Ort die Qualität der Bearbeitung. Durch
diese Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht, die weitergeführt werden,
konnte die Prüfungsquote bei den Einkunftsmillionären bereits im Jahr
2000 im Landesdurchschnitt auf 61 v.H. gesteigert werden. Zur Frage 5 Zurzeit
wird geprüft, ob für Personen mit sehr hohem Einkommen Aufzeichnungs-
oder Aufbewahrungspflichten (z.B. für Kontoauszüge) in Betracht kommen.
Zu ihrer Einführung bedarf es einer Änderung der Abgabenordnung durch
den Bundesgesetzgeber. |