Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte 15. August 2001
Danach wird der Stichtag für einen Kassenwechsel (30. September) aufgehoben. Ab dem Jahr 2002 wird den Pflichtversicherten, wie den freiwillig Versicherten, die Möglichkeit eröffnet, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen und zu einer anderen zu wechseln. In dieser neuen Kasse muss das Mitglied jedoch mindestens 18 Monate verbleiben (Bindungsfrist). Um den diesjährigen Stichtag möglichst zu erreichen, wird ein Vorschaltgesetz vorgelegt. Auslöser
für diese kurzfristige Maßnahme ist die immense Fluktuationsrate bei den
Pflichtversicherten, die zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt
und besonders bei den kleineren Krankenkassen erhebliche Bearbeitungsrückstände
verursacht. Somit gehen diese Mehrbelastungen letztlich auch zu Lasten der
Versicherten. Entsprechend
positiv bewerten die DSTG und der DBB den vorliegenden Entwurf in ihrer
Stellungnahme. Einzig den Wegfall des Sonderkündigungsrechts im Falle der
Beitragserhöhung durch eine Krankenkasse betrachten DSTG und DBB mit
Skepsis. Dem Versicherten würde im Falle einer Beitragserhöhung
unmittelbar nach Eintritt in eine Krankenkasse die Möglichkeit verwehrt,
hierauf mit einem Wechsel der Versicherung zu reagieren. Ein wichtiger
Aspekt wie die teilweise drastischen Beitragserhöhungen der Vergangenheit
den Versicherten schmerzlich haben spüren lassen. Um
einem Ausufern der Wettbewerbssituation vorzubeugen, schlagen DSTG und DBB
vor, einen Sachverständigenrat zu bilden, der den Wettbewerb in der
gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich begleitet und dem
Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zur Situation vorlegt. |