Eckpunkte zur Reform des Risikostrukturausgleichs

16. Januar 2001     

Die Bundesregierung hat Eckpunkte zur Reform des Risikostrukturausgleichs erarbeitet. Die wesentliche Elemente sind eine Vereinfachung der Möglichkeiten des Kassenwechsels für alle Versicherten, eine Anhebung der Beitragssätze besonders günstiger Krankenkassen (insbesondere der Betriebskrankenkassen) auf 12, 5 %, sowie die Schaffung eines sogenannten Risiko-Pools, sowie eines Chroniker-Pools.

Die Eckpunkte enthalten folgende wesentliche Elemente:

a) Kassenwechsel

Nach bisherigem Recht konnten Pflichtversicherte bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres mit Wirkung zum Jahresende die Krankenkassen wechseln. Bei Beitragssatzerhöhungen war der Kassenwechsel mit Monatsfrist zum Ende des auf die Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats möglich. Dieser Stichtagstermin (sogenannter „Wüstenrot-Tag“) wird aufgehoben. Ab dem Jahr 2002 wird den Pflichtversicherten - wie bereits bisher den freiwillig Versicherten - die Möglichkeit eröffnet, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende die Mitgliedschaft zu beenden. Das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhungen wird entfallen. In der neuen Kasse hat das Mitglied mindestens 18 Monate zu verbleiben (Bindungsfrist). Um das In-Kraft-Treten möglichst frühzeitig zu erreichen, soll kurzfristig ein Vorschaltgesetz vorgelegt werden.


b) Solidarausgleich vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004

In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 soll ein Solidarausgleich stattfinden. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen für diesen Zeitraum ihre Beiträge auf mindestens 12.5 % anheben. Dies trifft insbesondere die häufig beitragsgünstigen Betriebskrankenkassen, die zur Beitragssatzerhöhung gezwungen werden. Die freiwerdenden Mittel sollen vorrangig für den Aufbau von Disease-Management-Programmen zur Bekämpfung chronischer Krankheiten eingesetzt werden. Zunächst war strittig, ob die freiwerdenden Mittel nur der jeweiligen Kassenart zur Verfügung stehen sollten (so die Position insbesondere der Betriebskrankenkassen) oder kassenartenübergreifend verwendet werden sollen (so die Position insbesondere der AOK). Nach bisherigem Verhandlungsstand sollen die Überschussbeträge nur der jeweiligen Kassenart zur Verfügung stehen (zu den Disease-Management-Programmen, vgl. auch unter d).

c) Risiko-Pool ab 2003

Ab dem 1. Januar 2003 wird ein Risiko-Pool eingerichtet, durch den jährliche Aufwendungen pro Mitglied für die stationäre Versorgung, die Arzneimittelversorgung und das Krankengeld von Beträgen über 40.000 DM zum Teil ausgeglichen werden. Übersteigt die Summe der Kosten diesen Schwellenwert, so hat die zuständige Krankenkasse einen Selbstbehalt von 40 % zu übernehmen. Auf die Solidargemeinschaft der Kassen entfallen somit 60 % des Betrages, der die 40.000 DM-Grenze übersteigt.

d) Disease-Management-Programme ab 2002 (Chroniker-Pool)

Ab dem 1. Januar 2002 wird der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit eröffnet, gezielt Disease-Management-Programme zur Bekämpfung chronischer Krankheiten aufzulegen. Es ist geplant, bis zu sieben Erkrankungen in die Programme einzubeziehen (der Katalog muss noch genau bestimmt werden). Für die Aufwendungen im Rahmen dieser Programme wird von der Kasse ein Selbstbehalt von 30% erhoben, die Solidargemeinschaft anderer Kassen trägt somit 70 % der Behandlungskosten. Einen Schwellenwert, ab dem die Kosten ausgeglichen werden, gibt es nicht. Für die Teilnahme an den Disease-Management-Programmen ist u.a. nötig, dass die Programme von einer neutralen bundesweiten Akkreditierungsstelle anerkannt sind und sich der Versicherte eingeschrieben hat.


e) Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich

Ab dem Jahr 2007 soll dann der Risikostrukturausgleich morbiditätsorientiert durchgeführt werden. Das bedeutet, der bisher bestehende Anreiz, Risikoselektion zu betreiben, indem möglichst gesunde Versicherte als Mitglieder gewonnen werden, entfällt endgültig.

Die genaue Struktur der Gesamtreform ist bisher nur in Ansätzen erkennbar. Weitere Details werden sich aus der weiteren Ausformulierung der Eckpunkte und den Gesetzesentwürfen ergeben. Der Referentenentwurf des Vorschaltgesetzes ist für Ende April zu erwarten.

 

Quelle: Haufe BAT-Office

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